OGH vom 20.11.1996, 7Ob2238/96k

OGH vom 20.11.1996, 7Ob2238/96k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse K***** T***** , ***** vertreten durch Dr.Theresia Adelsberger, Rechtsanwältin in Wögl, wider die beklagten Parteien 1. Firma G*****gesellschaft mbH, ***** und 2. Johann S*****, beide vertreten durch Dr.Josef Neier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 324.036,-- (Revisionsinteresse S 281.036,-- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 83/95-31, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 41 Cg 280/93g-27, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Berufungsurteil, soweit es nicht hinsichtlich eines Zuspruches von S 43.000,-- sA unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, hinsichtlich seines abweisenden Teiles über S 281.036,-- sA aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Zweitbeklagte hat als damaliger Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG K***** mit dem darauf errichteten Haus K*****straße 28 bei der Versicherung "Der A*****" Bündelversicherungen, die Feuerversicherungen enthielten, in denen neben dem Gebäudeschaden auch die kaufmännischen und technischen Einrichtungen incl. Installationen und Adaptierungen zum Neuwert, ferner Wiederbeschaffungs- bzw Herstellungskosten für Waren und Vorräte versichert sind, abgeschlossen. Unbestritten blieb, daß die Erstbeklagte im versicherten Gebäude diverse Räume zu Geschäfts- und Lagerzwecken benutzen durfte. Der Zweitbeklagte hat zunächst am bei der klagenden Partei einen Kontokorrentkredit über S 1,2 Mill. aufgenommen, der bücherlich mit einem Höchstbetragspfandrecht über S 1,560.000,-- auf der genannten Liegenschaft sichergestellt wurde. Er hat in der Folge bei der klagenden Partei am einen weiteren Kredit über S 650.000,--, der nur einmal ausnützbar sein sollte aber grundsätzlich prolongierbar war, aufgenommen, der ebenfalls auf der genannten Liegenschaft hypothekarisch, und zwar mit einem Höchstbetrag von S 845.000,-- sichergestellt wurde. Darüber hinaus verpfändete der Zweitbeklagte der Klägerin am alle seine Rechte aus den eingangs angeführten Versicherungsverträgen. In dieser Vereinbarung scheinen die bereits zitierten Kreditzusagen vom und sowie die Kreditbeträge von S 650.000,-- und S 1,200.000,-- auf. Weiters heißt es: "... 1. Zur Sicherstellung aller Forderungen, die Ihnen aus diesem Kreditverhältnis gegenwärtig zustehen oder in Hinkunft erwachsen werden, verpfände ich Ihnen unter gleichzeitiger Übergabe der betreffenden Versicherungspolizzen alle Rechte, insbesondere das Recht auf Empfang der Versicherungsleistung im Versicherungsfall, aus dem nachstehend näher bezeichneten Versicherungsvertrag/Verträgen: ...". Von der klagenden Partei wurde dieses Verpfändungsangebot des Zweitbeklagten, der sowohl die Rubrik des Begünstigten als auch des Versicherungsnehmers unterschrieben hatte, angenommen.

Die Klägerin beantragte 1989 die Zwangsversteigerung der gegenständlichen Liegenschaft zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 103.416,-- sA, die auch bewilligt wurde. Im Zwangsversteigerungsverfahren hat die klagende Partei ihre Forderungen mittels Schriftsatzes vom bekanntgegben und zwar wie folgt zu insgesamt 6 Kontonummern, so zu Konto Nr. 0000-007567 mit einem Saldo von S 909.756,-- und nicht kapitalisierten Zinsen per in Höhe von S 59.502,--, zu Konto Nr. 0000-015255 mit einem Saldo von S 890,- und nicht kapitalisierten Zinsen per von S 143,--, zu Konto Nr. 0000-015917 mit einem Saldo von S 105,-- und nicht kapitalisierten Zinsen per in Höhe von S 170,--, zu Konto Nr. 0007-510795 mit einem Saldo von S 1,488.783,-- und nicht kapitalisierten Zinsen per in Höhe von S 93.607,--, zu Konto Nr. 0007-510829 mit einem Saldo von S 1,232.237,-- und nicht kapitalisierten Zinsen per in Höhe von S 75.979,-- sowie zu Konto Nr. 0007-520364 mit einem Saldo von S 38.442,-- und nicht kapitalisierten Zinsen per in Höhe von S 2.264,--, weshalb der Gesamtbetrag von S 3,901.878,-- ausgeworfen wurde. Ferner wurden die Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten mit insgesamt S 46.063,38 beziffert und somit ein Gesamtsaldo von S 3,947.941,38 geltend gemacht.

Die Liegenschaft wurde am versteigert. Das Realisat betrug S 4,348.333,-- Im Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes K***** vom wurden die angemeldeten Forderungen der Klägerin bis auf einen Betrag von S 938.832,07 berichtigt.

Am brach im versicherten Gebäude zufolge fahrlässigen Verhaltens der Gattin des Zweitbeklagten ein Brand aus. Die A*****-Versicherung leistete aufgrund dessen für den Gebäudeschaden einen Betrag von S 43.000,-- sowie für die dabei verbrannte bzw. unbrauchbar gewordene kaufmännisch/technische Einrichtung, für Waren, weiters für Abbruch- und Aufräumkosten einen weiteren Betrag von insgesamt S 281.036,--, und zwar wegen mehrfacher Vinkulierungen in Form eines gerichtlichen Erlages.

Die klagende Partei hat sich bei der Vinkulation der Versicherungssumme von S 6,025.000,-- am für Einrichtung, Waren und Vorräte S 300.000,-- sicherstellen lassen.

Die von der Klägerin begehrte Ausfolgung der bei Gericht hinterlegten Beträge scheiterte am Einspruch der Beklagten, während alle übrigen Vinkulierungsberechtigten dagegen keinen Einwand erhoben.

Die Klägerin begehrt von beiden Beklagten die Zustimmung zur Ausfolgung der von der A*****-Versicherung hinterlegten Beträge.

Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und wendeten ein, der Klägerin nichts mehr zu schulden und ihr nichts verpfändet zu haben. Frühere Pfandrechte seien durch Zahlung untergegangen. Der erlegte Betrag von S 281.036,-- stelle keine Entschädigung für zugrundegegangene Liegenschaftsteile, sondern eine solche für untergegangene Waren und mit der Schadensbehebung verbundene Nebenkosten dar und stehe der Erstbeklagten zu.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es folgerte rechtlich, daß der Zweitbeklagte die gesamte im Brandfall zu erwartende Versicherungsentschädigung der Klägerin verpfändet habe, die dementsprechend Anspruch auf den hinterlegten Betrag habe.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung einen Zuspruch von S 43.000,--, änderte jedoch das Ersturteil im übrigen in eine Klagsabweisung ab. Es erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. Gemäß § 100 VersVG stehe dem Hypothekargläubiger ein Pfandrecht an der Entschädigungsforderung aus der Feuerversicherung gegen den Versicherer zu. Im Falle des (teilweisen) Unterganges der Sache komme es zu einer Pfandrechtswandlung, sohin dem Austausch der Pfandsache unter Aufrechterhaltung der Identität und des Ranges des Pfandrechtes. Darüber hinaus könne sich der Gläubiger den Zugriff auf die Entschädigungssumme aus der Sachversicherung dadurch sichern, daß er sich ein Pfandrecht an der zukünftig möglicherweise entstehenden Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer vertraglich einräumen lasse. Die Begründung eines Pfandrechtes an künftigen Rechten sei möglich, wenn die Rechte so weit bestimmbar seien, daß an ihrer Identität kein Zweifel bestehen könne. Die Bestellung eines Pfandrechtes an einer künftigen Forderung setze die Bestimmtheit des Rechtsgrundes und der Subjekte des Schuldverhältnisses voraus. Es schade aber auch nicht, daß dem Zweitbeklagten mit Kreditzusage vom ein mehrfach ausnützbarer Kontokorrentkredit eingeräumt worden sei, weil ein Pfandrecht auch für bedingte und künftige Forderungen wirksam bestellt werden könne, soferne diese ausreichend bestimmt seien, was auf die sicherzustellenden Forderungen zutreffe. Welcher Modus bei der Verpfändung von nicht verbücherten Rechten anzuwenden sei, sei im Gesetz nicht geregelt. Die Forderung gegenüber dem Feuerversicherer sei nicht in einem Wertpapier verkörpert, sodaß auch die Übergabe des Papiers nicht erforderlich sei. Bei einer allenfalls erst in der Zukunft entstehenden Forderung sei zum Zeitpunkt der Verpfändung auch das Anbringen eines Buchvermerkes nicht möglich, sodaß letztlich als zur Pfandrechtsbegründung geeigneter Modus lediglich die Verständigung des Drittschuldners in Betracht komme. Von einer solchen Verständigung sei das Erstgericht, allerdings ohne ausdrückliche Feststellung, unbekämpft ausgegangen. Grundsätzlich seien daher alle Ansprüche des Zweitbeklagten gegenüber dem Feuerversicherer der Klägerin rechtswirksam verpfändet worden. Die Forderung aus dem (ersten) Kreditvertrag vom sei durch die festgestellte Zuweisung aus dem Meistbot zur Gänze getilgt worden. Die Forderung aus dem zweiten Kredit sei im Zwangsversteigerungsverfahren mit einem Betrag von S 1,582.390,--, also in einer den bei der Zuweisung berücksichtigten bücherlichen Höchstbetrag von S 845.000,-- übersteigenden Höhe angemeldet worden. Daß der Zweitbeklagte im Verteilungsverfahren gegen die Berücksichtigung dieser angemeldeten Forderung keinen Widerspruch erhoben habe, sage nichts darüber aus, ob die angemeldete Forderung auch über den Pfandrechtshöchstbetrag von S 845.000,-- hinaus zu Recht bestehe, weil an der Meistbotsverteilung die Forderung nur insofern teilgenommen habe, als sie pfandrechtlich sichergestellt gewesen sei. Das für die Kredithypothek verpfändete Objekt habe immer nur für den einverleibten Höchstbetrag, nie aber für mehr zu haften. Die fehlende Feststellung, in welcher Höhe der zweite Kredit vom noch aushafte - dieser Kredit sei nach der Aktenlage nur einmal ausnützbar gewesen, es sei unklar, woraus die offenen Forderungen der Klägerin resultierten - schade nicht, weil der Klägerin an der Versicherungsentschädigung für eingelagerte Waren, Aufräumkosten usw. (noch) kein Verwertungsanspruch in der Form zustehe, daß die Beklagten zur Zustimmung zur Ausfolgung an die Klägerin verpflichtet seien. Nach ständiger Rechtsprechung entscheide im Streit zwischen mehreren Erlagsgegnern das bessere Recht an der oder auf die erlegte Sache, wobei alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberlassung erheblich sein können. Verpfändete unverkörperte Rechte seien gemäß § 461 ABGB unter Einschaltung des Gerichtes zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig, der Schuldner mit ihrer Erfüllung im Verzug und eine andere Art der Verwendung nicht rechtswirksam vereinbart worden sei. Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Verwertungsart, insbesondere eine Einziehungsermächtigung der klagenden Partei, sei in der Verpfändungsvereinbarung vom nicht wirksam vereinbart worden. Das Begehren der Klägerin könne aber auch nur zum Teil auf § 100 VersVG gestützt werden. Dieser Anspruch erfasse nur die Entschädigungsbeträge für das zerstörte Gebäude und das damit verbundene Zubehör. Dementsprechend stehe der Klägerin nur der von der Versicherung dafür geleistete Entschädigungsbetrag von S 43.000,-- zu. Dieser wäre grundsätzlich dem Meistbot hinzuzurechnen und in die Verteilungsmasse einzubeziehen gewesen. Demnach hätte der Klägerin dieser Betrag im Meistbot zugewiesen werden müssen. Anders verhalte es sich aber mit dem Betrag von S 281.036,--, der als Entschädigung für die untergegangene kaufmännische Einrichtung, Waren, Abbruch- und Aufräumungskosten von der Versicherung als Entschädigung geleistet worden sei. Da es sich dabei um kein Zubehör handle, sei dieser Betrag nicht vom Ersatzpfandrecht des § 100 VersVG erfaßt worden. Die Klägerin habe es verabsäumt, sich auf ein ihr gemäß Punkt 25 Abs 2 der AGB ÖKR eingeräumtes Einziehungsrecht hinsichtlich der verpfändeten Forderung zu berufen. Ebensowenig habe sie eine Klagsführung zur Hereinbringung der Restforderung und Exekutionsführung in die verpfändete Entschädigungsforderung gegenüber dem Feuerversicherer behauptet und bewiesen. Aufgrund der Verpfändungserklärung vom stehe ihr aber kein unmittelbarer Anspruch auf Ausfolgung der erlegten Entschädigungsbeträge zu.

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen die Abweisung eines Betrages von S 281.036,-- von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig, da zu diesem Fragenkomplex nur ältere Rechtsprechung vorliegt (vgl. MGA VersVG4 § 100/1 bis 3), die von der Lehre teilweise abgelehnt wird (vgl. Grassl-Palten VR 1989, 65 ff mwN). Sie ist auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Heranziehung einer Einziehungsermächtigung durch die klagende Partei im Sinne des Punktes 25 der AGB der Österreichischen Kreditinstitute und Banken daran scheitert, daß sich die klagende Partei nie darauf berufen hat.

Dem Umstand, daß vom Zweitbeklagten zwei Feuerversicherungen abgeschlossen worden sind, von denen eine seinen Behauptungen nach nicht vinkuliert bzw. nicht verpfändet worden sei, kommt im Revisionsverfahren keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weil die Beklagten ihre Behauptung, der Brandschaden habe die zweite nicht vinkulierte bzw. verpfändete Versicherung betroffen, nicht unter Beweis stellen konnten.

Der hier strittige Teil der hinterlegten Entschädigungssumme setzt sich aus der Abgeltung für die untergegangene kaufmännische Einrichtung, sohin von der Bezeichnung her für Zubehör, für untergegangene Waren, sohin für eingelagerte Mobilien sowie für Abbruch- und Aufräumkosten zusammen. Die Beurteilung, welcher Teil einer derartigen Entschädigungssumme vom Pfandrecht nach § 100 VersVG erfaßt ist, hat aufgrund unterschiedlicher Auslegungen in Lehre und Rechtsprechung zu divergierenden Ergebnissen geführt. Ehrenzweig (Versicherungsvertragsrecht 308 FN 3) steht auf dem Standpunkt, daß nach der Verkehrssitte die rechtliche Behandlung des Zubehörs davon abhängen müsse, ob es als bewegliche Sache versichert oder in den Gebäudeversicherungsvertrag einbezogen worden sei. Dem schließt sich Klang in Klang II2, 468 an. Raiser (AFB-Kommentar 392 f) meint, die Erstreckung des Pfandrechtes auf Maschinen (als praktisches Beispiel für Zubehör) sei nur dann zulässig, wenn diese von vornherein oder nachträglich in den Gebäudeversicherungsvertrag aufgenommen, nicht aber, wenn sie als bewegliche Gegenstände in einem eigenen Vertrag versichert würden. Dieser Grundsatz müsse jedoch auch dann gelten, wenn Gebäude und Zubehör zwar in ein und demselben Vertrag, aber wie in der Praxis üblich, in getrennten Positionen versichert seien. Sei also im Vertrag eine eigene Maschinenposition vorgesehen, so erstrecke sich das Pfandrecht nicht auf das Zubehör, anders, wenn die Liegenschaft einschließlich Zubehör in einheitlicher Position zusammengefaßt werde. Wussow (Feuerversicherung2, 650 f) teilt diese Ansicht und präzisiert, es komme für die Pfandrechtserstreckung ausschließlich auf die Art der Versicherung des Zubehörs an. Maßgeblich soll also nur sein, ob die Versicherung technisch als Mobiliar- oder Immobiliarversicherung genommen worden sei. Fast alle der genannten Autoren führen zur Untermauerung ihrer Meinung die Entscheidung des Reichsgerichtes vom RGZ 69, 316 an. Das Reichsgericht meint dort, die Entwicklung des Feuerversicherungswesens sei durch die Trennung in die beiden Zweige der Mobiliar- und der Immobiliarfeuerversicherung gekennzeichnet. Dieses Nebeneinander habe der Gesetzgeber durch die Bestimmungen zum Schutze der Realgläubiger nicht antasten wollen, was bei der Auslegung dieser Regeln zu berücksichtigen sei. Somit gebiete die Verkehrssitte eine Anwendung der Gläubigerschutzbestimmungen auf versichertes Zubehör nur dann, wenn das Zubehör in den Gebäudeversicherungsvertrag aufgenommen, nicht aber, wenn es als bewegliche Sache versichert sei. Nur diese Auslegung entspreche den Anforderungen des täglichen Lebens und der Volkswirtschaft, da man die Versicherungsanstalten nicht zu sehr belasten wolle. Dieser Entscheidung schlossen sich zwei weitere Reichsgerichtsentscheidungen an (RGZ 74, 106 und RGZ 157, 314). Der Oberste Gerichtshof hatte im Jahre 1933 über die Frage der Pfandrechtserstreckung zu urteilen (vgl. MGA VVG4 § 100/2). Danach ergreife das Gebäudepfandrecht auch den Ersatzanspruch bezüglich des Zubehörs gemäß § 296 ABGB. Die Begründung dieser Entscheidung ist nicht mehr greifbar. Nach den für die Beurteilung der Bestimmung des § 100 VersVG maßgeblichen Amtlichen Erläuterungen des K.u.K. Justizministeriums zur Versicherungsordnung 1915 RGBl 501/1917 bzw RGBl 343/1915 beruhe die Erstreckung des Pfandrechtes grundsätzlich auf kreditpolitischen Erwägungen, welche für Gebäude, nicht jedoch für bloße Grundstücke zu gelten hätten. Bei beweglichen Sachen sei es hingegen sehr wohl denkbar, daß der Gläubiger gerade im Hinblick auf deren Versicherung gegen Feuer Kredit geben würde. Man habe bei Mobilien aber ganz bewußt von der gesetzlichen Erstreckung des Pfandrechts auf die Entschädigungssumme abgesehen. Ein derart weiter Schutz des Gläubigers müßte, "wenn man sich die Leichtbeweglichkeit und die Kurzlebigkeit des richterlichen Pfandrechtes vor Augen hält, zu einer schweren Behelligung des Versicherers führen, ohne wirklich praktischen Nutzen zu schaffen". Für die Beantwortung der Frage, ob für bewegliche Sachen mit "Zubehörcharakter" dasselbe zu gelten hat wie für sonstige Mobilien, ist zunächst zu bedenken, daß die §§ 100, 102 VersVG eng ausgelegt werden müssen. Bei diesen Normen handelt es sich um echte Sonderbestimmungen, um Ausnahmevorschriften zum Schutz der Pfandgläubiger. Ist es schon ungewöhnlich, daß einem außerhalb eines Vertragsverhältnisses stehenden Dritten aus dem Vertragsverhältnis von Gesetzes wegen Rechte erfließen, so erscheint eine derart hohe Einstufung der Interessen des Dritten, daß ihm sogar das dolose Verhalten des einen Vertragspartners an seinen Rechten keinen Abbruch tut, und das, ohne daß der leistungspflichtige Vertragspartner finanziell entschädigt würde, noch weniger selbstverständlich (vgl. Grassl-Palten in VR 1989, 65 ff mwN). Ausnahmeregeln sind aber jedenfalls dort eng auszulegen, wo nachweislich ein enges Verständnis gewollt war (vgl Larenz, Methodenlehre5, 340). Für die Frage enger oder weiter Auslegung ist also in erster Linie der subjektiv-teleologische "Hintergrund" der Regel entscheidend. Richtete sich der Wille des Gesetzgebers lediglich auf eine bestimmte Art von Fällen, für die er eine Sonderbehandlung vorsehen wollte, so muß man vermeiden, durch Auslegung weitere Fälle einzubeziehen, selbst, wenn das durch den Wortsinn durchaus gedeckt wäre - es sei denn, "das Prinzip der Gleichbehandlung des Gleichsinnigen würde andernfalls verletzt (vgl. Larenz aaO). Da die Materialien klar erkennen lassen, daß der Schutz des Pfandgläubigers trotz aller grundsätzlicher Anerkennung seiner Interessen nicht grenzenlos sein sollte, kann eine interpretative Ausdehnung dieses Schutzes nur mit höchster Vorsicht vorgenommen werden. Nach den zitierten Materialien sollen die gesetzlichen Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Pfandgläubigers im Rahmen des Versicherungsverhältnisses auf Gebäude beschränkt sein, weil eine Ausweitung des Schutzes auf bewegliche Sachen in den Augen des Gesetzgebers mit einer schweren Behelligung des Versicherers verbunden wäre. Damit wollte der Gesetzgeber dem Versicherer offensichtlich eine ganz spezifische aus der Eigenart des Pfandrechts an Mobilien folgende Belastung nicht zumuten. Das rechtliche Schicksal versicherter Mobilien ist vom Versicherer schwerer zu verfolgen als das von Immobilien. Bewegliche Sachen sind im Gegensatz zu diesen recht einfach und ohne vergleichbaren Publizitätsaufwand verpfändbar, es fällt dem Feuerversicherer schwerer, zu überblicken, wann zu wessen Gunsten ein Pfandrecht begründet wurde und zu welchem Zeitpunkt es gegebenenfalls wieder erloschen ist. Dem Versicherer sollte es nach den Materialien offensichtlich erspart werden, ständig mühevolle Nachforschungen über die Existenz und die Dauer beschränkter dinglicher Rechte Dritter an versicherten Sachen anzustellen oder sich darauf verlassen zu müssen, daß der Versicherungsnehmer seine Verfügungen stets prompt und unverzüglich meldet (vgl. Grassl-Palten aaO).

Unter Zubehör versteht man Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache desselben Eigentümers dauernd gewidmet und mit der Hauptsache in eine diesem Zweck entsprechende räumliche Verbindung gebracht sind (vgl. Spielbüchler in Rummel ABGB2 § 294 Rz 1 ff mwN). Das wesentliche Merkmal des Begriffs ist also die auf Dauer angelegte funktionelle Zuordnung der Nebensache zur Hauptsache. Nur solange diese Zuordnung besteht, werden die mit der Zubehörsqualität verknüpften Rechtswirkungen ausgelöst, wie vor allem jene, daß das Zubehör im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt. Die Zuordnung und damit die Zubehöreigenschaft kann jedoch jederzeit verlorengehen. Die Möglichkeit der Aufhebung der Widmung durch Austausch oder Entfernung von Zubehörstücken steht dem Eigentümer grundsätzlich selbst bei Bestand eines Pfandrechtes jederzeit bis zur Beschreibung und Schätzung des Zubehörs in der Exekution offen. Erst in diesem Zeitpunkt ist daher letztlich fixiert, was als Zubehör zu gelten hat. Die vom Gesetzgeber befürchtete "Behelligung" des Versicherers durch eine Pfandrechtserstreckung auf Mobilien, die er gerade vermeiden wollte, ist der Behelligung des Versicherers bei Erstreckung des Pfandrechtes auf die Forderung für Zubehör gleichwertig. Den §§ 100 ff VersVG auch versichertes Zubehör zu unterwerfen, entspricht daher nicht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. zu all diesen Ausführungen Grassl-Palten in VR 1989, 65 ff [75 f], sowie dieselbe in VR 1992, 129 ff mwN).

Soweit die hinterlegte Entschädigungssumme daher eine Abgeltung für die durch den Brand untergegangenen Waren sowie für Zubehör (kaufmännisch-technische Einrichtung) umfaßt, wurde sie nicht vom Pfandrecht des § 100 VersVG erfaßt. Anders verhält es sich aber mit den ebenfalls damit abgegolten Abbruch- und Aufräumkosten. Sie dienen ausschließlich der Wiederherstellung des durch den Brand zerstörten Gebäudes. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 VersVG erlischt das Pfandrecht an der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer mit der Wiederherstellung des Gebäudes oder einer entsprechenden Ersatzbeschaffung. Daraus ist eine Präferenz des Gesetzgebers für die rasche Wiederherstellung des Gebäudes in irgendeiner Form abzuleiten. Hiezu sind aber Abbruchs- und Aufräumkosten unabdingbar. Daraus läßt sich wiederum der Schluß ziehen, daß die Aufräum- und Abbruchkosten der Wiederherstellung der Gebäudesubstanz dienen und daher dem Gebäudeschaden zuzuordnen sind. Da das Erstgericht keine Feststellungen über die Höhe der Abbruchs- und Aufräumkosten getroffen hat, ist eine Abgrenzung von der Entschädigung für untergegangene Waren und Zubehör nicht möglich und war daher das Berufungsurteil in seinem klagsabweisenden Sinne aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, Feststellungen über die Abbruch- und Aufräumkosten zu treffen. Soferne die Vorinstanzen bei ihrer Auffassung bleiben, daß die Einwendung der Beklagten, den zweiten Kredit der klagenden Partei zur Gänze zurückbezahlt zu haben, sodaß ihr keinerlei Forderung gegenüber den Beklagten mehr zustehe, nicht als erwiesen angenommen wird, wäre der Betrag für Abbruch- und Aufräumkosten der klagenden Partei noch zum Gebäudeschaden hinzuzuerkennen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.