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OGH vom 06.05.2008, 10Ob10/08f

OGH vom 06.05.2008, 10Ob10/08f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3100 St. Pölten, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.511,80 EUR und Feststellung (2.850 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 145/07x-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 19 Cg 116/06d-8, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 749,70 EUR (darin 124,95 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am wurde die damals zweijährige Nicole M***** von einer sich lösenden Balkontür eines Rohbaus niedergestoßen und schwer verletzt. Aufgrund dieses Vorfalls hat Nicole M***** die beklagte Partei mit einer am eingebrachten Klage auf Schmerzengeld und Ersatz des erhöhten Betreuungs- und Pflegeaufwands sowie auf Feststellung der Haftung für Spätfolgen in Anspruch genommen (die Klage wurde im Laufe des Verfahrens unter anderem um ein Verunstaltungsentschädigungsbegehren ausgedehnt). In der Tagsatzung vom schlossen Nicole M***** und die beklagte Partei einen Vergleich, in dem sich letztere verpflichtete, der Minderjährigen einen Betrag von 160.000 EUR, davon 30.000 EUR zu Handen der Mutter für den getätigten erhöhten Pflegeaufwand, sowie 20.000 EUR an Kosten und weitere 600 EUR an vorprozessualen Kosten zu zahlen. Weiters wurde in diesem Vergleich festgestellt, dass die beklagte Partei der Minderjährigen gegenüber für sämtliche Folgen aus dem Unfall vom haftet.

Das klagende Land Niederösterreich leistete an Nicole M***** aufgrund landesgesetzlicher Verpflichtungen von bis ein monatliches Pflegegeld von 85,40 EUR, von bis ein solches in der Höhe von monatlich 208 EUR sowie von bis ein solches in der Höhe von monatlich 213,04 EUR. Insgesamt wurde an Nicole M***** Pflegegeld in Höhe von 9.511,80 EUR sowie gemäß § 34 NÖ Sozialhilfegesetz (am ) ein Zuschuss von 508,55 EUR für heilpädagogisches Reiten und Voltigieren geleistet.

Mit Schreiben vom hat die klagende Partei der beklagten Partei den Übergang der Schadenersatzansprüche gemäß § 13 NÖ PGG bzw § 42 NÖ SHG 2000 angezeigt.

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Ersatz der von ihr erbrachten, der Höhe nach außer Streit gestellten Leistungen sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle hinkünftig fällig werdenden Pflegegeldbeträge nach dem NÖ PGG sowie alle Leistungen nach dem NÖ SHG hinsichtlich der mj Nicole M*****. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, gemäß § 13 NÖ PGG bzw § 42 NÖ SHG 2000 seien die Ersatzansprüche von Nicole M***** nicht bereits im Unfallzeitpunkt auf das Land Niederösterreich übergegangen, sondern erst im Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige des Forderungsübergangs mit Schreiben vom .

Die beklagte Partei wandte die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ein. Da das Verfahren zwischen ihr und Nicole M***** nicht mit einem klagestattgebenden Urteil, sondern mit dem Vergleich vom geendet habe, komme der Klagsführung keine Unterbrechungswirkung zu. Vom Vergleich seien die Ansprüche des Landes Niederösterreich nicht erfasst gewesen, da der Forderungsübergang bereits mit Schreiben vom bekanntgegeben worden sei.

Die klagende Partei replizierte, dass es durch die Klagsführung von Nicole M***** auch zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist zugunsten des Landes Niederösterreich gekommen sei. Bis zur schriftlichen Anzeige des Forderungsübergangs sei eine einheitliche Forderung der Geschädigten vorgelegen. Die durch die Klage bewirkte Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist habe hinsichtlich der Ansprüche der klagenden Partei zum Neubeginn dieser Frist mit Anzeige des Forderungsübergangs mit Schreiben vom geführt. Der zwischen der Geschädigten und der beklagten Partei abgeschlossene Vergleich umfasse auch die kongruenten Ansprüche der klagenden Partei als Legalzessionarin. Die beklagte Partei habe auch alle hinkünftig fällig werdenden Pflegegeldbeträge sowie alle Leistungen nach dem NÖ SHG hinsichtlich Nicole M***** zu ersetzen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Durch die aufgrund der Anzeige vom eingetretene Legalzession sei der ursprünglich einheitliche Schadenersatzanspruch in zwei Teile aufgespalten worden, nämlich in den von der Legalzession nicht erfassten Teil und in jenen, der nach Wirksamkeit der Legalzession den Deckungsfonds für die kongruenten Leistungen des Legalzessionars bilde. Bis zur Forderungsübergangsanzeige sei die Verjährung an der bis dahin einheitlichen Forderung der Geschädigten gegenüber der beklagten Partei zu messen. Die von Nicole M***** am eingebrachte Klage hätte nur dann einen Unterbrechungsgrund für die Verjährung nach § 1497 ABGB darstellen können, wenn sie zu einem klagestattgebenden Urteil geführt hätte. Mangels Urteils - der Prozess habe mit einem Vergleich geendet - sei die Unterbrechungswirkung rückwirkend wieder weggefallen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass der Anspruch während der Streitanhängigkeit verjähre, sodass hier ein Ablaufhemmungsgrund analog zu dem von Vergleichsverhandlungen heranzuziehen sei. Die von der klagenden Partei vor Beendigung des Direktprozesses erhobene Anzeige des Forderungsübergangs mit sei daher nicht verspätet, sondern vor Ende der Ablaufhemmung bzw einer danach einzuräumenden angemessenen Frist vorgenommen worden. Damit sei eine selbständige Schadenersatzforderung entstanden, sodass weitere Überlegungen im Hinblick auf die verstrichene Zeit ab dem Unfallzeitpunkt nicht anzustellen seien. Für die Verjährung von Feststellungsansprüchen seien dieselben Grundsätze heranzuziehen, sodass auch das Feststellungsbegehren der klagenden Partei nicht verjährt sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und sprach der klagenden Partei 508,55 EUR sA (Zuschuss für heilpädagogisches Reiten und Voltigieren) zu; weiters wurde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei alle hinkünftig fällig werdenden Leistungen nach dem NÖ SHG hinsichtlich der mj Nicole M***** im vollen Umfang zu ersetzen hat. Das Mehrbegehren der klagenden Partei wurde abgewiesen.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, dass sowohl § 13 Abs 1 NÖ PGG als auch § 42 Abs 1 NÖ SHG den Übergang von Ersatzansprüchen des Pflegegeld- bzw Sozialhilfebeziehers auf den Pflegegeld- bzw Sozialhilfeträger (erst) mit dem Zeitpunkt einer schriftlichen Anzeige des Forderungsübergangs beim Ersatzpflichtigen vorsähen. Bis zur schriftlichen Anzeige sei daher ein einheitlicher Anspruch der Geschädigten vorgelegen. Erst durch die Legalzession sei die Gläubigerstellung aufgespalten worden und der Schadenersatzanspruch der Verletzten teilweise auf das Land Niederösterreich übergegangen.

Zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits in Gang gesetzt gewesen; für den Beginn der Verjährungsfrist komme es nicht auf die Kenntnis der Legalzessionarin vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen an.

Zu prüfen sei aber, inwieweit die am eingebrachte Klage der Geschädigten eine Unterbrechung der Verjährungsfrist (§ 1497 ABGB) auch zugunsten der klagenden Partei nach sich gezogen habe. Die Unterbrechung durch Klagsführung im Sinne des § 1497 ABGB wirke grundsätzlich nur zwischen jenen Personen, zwischen denen der unterbrechende Tatbestand gesetzt werde. Im Zeitpunkt der Klagsführung durch die Geschädigte selbst sei ein Forderungsübergang auf die klagende Partei noch nicht bewirkt gewesen, sodass noch ein einheitlicher Anspruch vorgelegen sei. Der Umstand, dass die klagende Partei mit der Verständigung der beklagten Partei vom Forderungsübergang gezögert habe, habe lediglich zur Folge gehabt, dass der Schädiger weiter schuldbefreiend an die Geschädigte leisten habe können; eine Verpflichtung, den Forderungsübergang zu bewirken, bestehe nicht. Da die Leistungspflicht der klagenden Partei erst ab , somit nach der Klageerhebung durch die Geschädigte () eingetreten sei, komme der klagenden Partei auch die Unterbrechungswirkung der Klage der Geschädigten zugute. Berücksichtige man, dass die Rechtsstellung des debitor cessus gemäß § 1394 ABGB durch die Abtretung generell keine Schlechterstellung erfahren dürfe, sei auch klargestellt, dass durch die Anzeige des Forderungsübergangs mit Schreiben vom die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zugunsten der klagenden Partei nicht neu ausgelöst werden habe können. Auch die Beendigung des Prozesses zwischen der Geschädigten und der beklagten Partei durch Vergleich und die subjektive Kenntnis der klagenden Partei davon seien ohne Belang. Richtig sei zwar, dass die Verjährungsfrist auch hinsichtlich der auf die klagende Partei übergegangenen Forderungen im Zeitpunkt der Forderungsübergangsanzeige mit Schreiben vom unterbrochen gewesen sei. Ab der Anzeige des Forderungsübergangs habe der klagenden Partei aber klar sein müssen, dass die auf sie übergegangenen Forderungen nicht mehr Gegenstand eines verfahrensbeendenden Akts, sei es in Urteils- oder Vergleichsform, sein hätten können. Die Frage, ob die Unterbrechungswirkung aufgrund der Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich rückwirkend wieder weggefallen sei, wie das Erstgericht gemeint habe, könne daher dahingestellt bleiben.

Entscheidend sei die Frage, welche Wirkung der Übergang der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Ersatzforderungen auf die klagende Partei auf die ursprünglich durch die Klage der Geschädigten bewirkte Unterbrechung der Verjährungsfrist gehabt habe. Ausgehend von der Überlegung, dass der Zessus durch den Forderungsübergang nicht schlechter gestellt werden dürfe, müsse die klagende Partei - was den Stand der Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang anlange - die Situation so gegen sich gelten lassen, wie sie sich für die Geschädigte als Zessionarin vor Vergleichsabschluss gestellt habe. Denke man sich den Forderungsübergang weg, wäre die Zessionarin zur gehörigen Fortsetzung der Klage hinsichtlich allenfalls vom Vergleich nicht erfasster Ansprüche verhalten gewesen, um die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich solcher Ansprüche zu bewirken. In diesem Sinn wäre die klagende Partei, nachdem sie mit Schreiben vom den Übergang der Forderungen bewirkt habe, zur Klageerhebung in angemessener Frist verhalten gewesen, um die gerichtliche Anspruchsverfolgung gehörig fortzusetzen. Ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruchs noch hingenommen werden könne oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliege, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Generell werde dabei in der Judikatur ein eher strenger Maßstab herangezogen. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens (hier: der gerichtlichen Anspruchsverfolgung) notwendigen Schritte müssten beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Könnten solche Gründe nicht dargetan werden, genüge, wenn die Verjährungsfrist (abgesehen vom gerichtlichen Verfahren) bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit.

Im vorliegenden Fall sei die „Regressforderung", soweit sie auf das NÖ PGG gestützt werde, spätestens ab Juni 2002 als entstanden anzusehen. Ausgehend davon liege in der am , somit sechs Monate nach dem mit Schreiben vom bewirkten Forderungsübergang eingebrachten Klage keine gehörige Fortsetzung der Anspruchsverfolgung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die klagende Partei die beklagte Partei nach Bekanntgabe des Forderungsübergangs mit Schreiben vom zur Zahlung aufgefordert habe, worauf diese mit Schreiben vom mit dem Einwand der Verjährung entgegnet habe.

Hinsichtlich der aus dem NÖ PGG abgeleiteten Regressansprüche habe sich die beklagte Partei daher zu Recht auf den Einwand der Verjährung berufen. Das gelte auch für das im Zusammenhang mit dieser Forderung erhobene Feststellungsbegehren, für das grundsätzlich dieselben Regelungen gelten wie für das Leistungsbegehren.

Anders verhalte es sich mit der aus dem NÖ SHG abgeleiteten Forderung für heilpädagogisches Reiten und Voltigieren. Nach den von der beklagten Partei inhaltlich als unstrittig zugestandenen Buchungslisten sei der Geschädigten mit ein Zuschuss gewährt worden, womit der daraus abgeleitete „Regressanspruch" erst entstanden sei. Vor Entstehen des „Regressanspruchs" könne der Beginn der Verjährung nicht einsetzen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei damit weder die Frist des § 1489 ABGB noch jene des § 40 Abs 1 NÖ SHG abgelaufen gewesen. Weder dem aus diesem Gesetz abgeleiteten „Regressanspruch" noch dem darauf abzielenden Teil des Feststellungsbegehrens könne daher der Einwand der Verjährung entgegengehalten werden.

Die Revision sei zulässig, da keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verjährung von im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüchen vorliege, wenn der Forderungsübergang vor Beendigung eines zwischen Geschädigtem und Schädiger anhängigen Zivilverfahrens bewirkt werde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei, die entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig ist.

Jedes Rechtsmittel ist vorweg auf seine Zulässigkeit hin zu überprüfen. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 502 Abs 1 ZPO bindet die Zulässigkeit der Revision an die Voraussetzung, dass die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung einer Berufungsentscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (5 Ob 16/92 = JBl 1992, 794; 6 Ob 41/98t = RdW 1998, 454 ua). Selbst wenn das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen hat, dass das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist das Rechtsmittel trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044534 [T3], RS0080388 [T1], RS0102059). Mit anderen Worten ist die Zulässigkeit der Revision nur dann gerechtfertigt, wenn darin Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auch konkret releviert werden (RIS-Justiz RS0048272 [T10]).

In ihrer Revision wendet sich die klagende Partei weder gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Forderungsübergangs bereits in Gang gesetzt gewesen sei, noch gegen die Rechtsansicht, dass mit dem Übergang der Forderung auf sie die Verjährung nicht neu zu laufen begonnen habe. Inhaltlich folgt die Revisionswerberin weiters der Ansicht des Berufungsgerichts, dass es entscheidend auf die Frage der Klageerhebung innerhalb angemessener Frist nach dem mit Schreiben vom bewirkten Forderungsübergang ankomme. Sie wendet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klagseinbringung erst sechs Monate nach dem Forderungsübergang keine gehörige Fortsetzung der Anspruchsverfolgung darstelle. Dabei gesteht sie selbst zu, dass diese Frage nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (siehe RIS-Justiz RS0034805 [T6], RS0034765 [T1, T 10, T 18] ua).

In Bezug auf die Untätigkeit kommt es weniger auf eine absolute Dauer als auf rechtfertigende Gründe der Untätigkeit an (RIS-Justiz RS0034710 [T6]). Für die Unterlassung der zur gehörigen Fortsetzung der Anspruchsverfolgung notwendigen Schritte müssen stichhaltige (triftige) Gründe gegeben sein (RIS-Justiz RS0034805 [T21]). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von beachtlichen Gründen für die Untätigkeit liegt bei der untätigen klagenden Partei (RIS-Justiz RS0034710 [insbes T 15], RS0034805 [T22]).

Derartige rechtfertigende Gründe hat die klagende Partei im bisherigen Verfahren nicht behauptet. Das nunmehrige Revisionsvorbringen, im konkreten Fall seien mehrere Umstände zu beachten, die ein „längeres Untätigsein" zwischen der Anzeige des Forderungsübergangs und der Einbringung der Klage rechtfertigen würden (Komplikationen im dreipersonalen Verhältnis; späte Kenntnis von einem Fremdverschulden; später Forderungsübergang usw), verstößt gegen das Neuerungsverbot (vgl RIS-Justiz RS0037612 [T3]).

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die klagende Partei am den Forderungsübergang auf sie anzeigte und erst am die Klage einbrachte, ohne im Verfahren für das Verstreichen eines halben Jahres rechtfertigende Umstände vorzubringen (wie zB notwendige ausführliche Korrespondenz oder Informationsaufnahme oder Vergleichsgespräche mit der Gegenseite). Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass unter diesen Umständen die gerichtliche Anspruchsverfolgung nicht gehörig fortgesetzt worden sei, hält sich durchaus im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen (siehe die von Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 VI § 1497 Rz 25 dargestellten Leitlinien der Judikatur zur „gehörigen Fortsetzung"; M. Bydlinski in Rummel3 § 1497 ABGB Rz 10 mwN; 8 Ob 217/70 = SZ 43/176; 6 Ob 288/00x = RIS-Justiz RS0034584 [T3] uva).

Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Der Tarifansatz beträgt bei einer Bemessungsgrundlage von 12.361,80 EUR 416,40 EUR.