OGH vom 17.07.1996, 7Ob2156/96a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr.Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr.Werner Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 62.750,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 51/96p-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Von der Frage, ob die Ausschlußfrist des § 12 Abs 3 VersVG (alt) durch Vergleichsverhandlungen der Ablaufshemmung unterliegt, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab. Der Kläger hat im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten (Ersuchen um Bekanntgabe der Behörde, welcher der Unfall gemeldet wurde; neuerliche Ablehnung der Leistung erst nach Ablauf der Ausschlußfrist) geltend gemacht, daß der Einwand des Ablaufes der Ausschlußfrist gegen Treu und Glauben verstoße. Die Berufung auf den Ablauf der Ausschlußfrist kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das Verstreichen der Frist in irgendeiner Weise durch das Verhalten des Versicherers verursacht wurde, selbst dann, wenn sich der Versicherer nach Ablauf der Frist auf Verhandlungen einläßt und neue Gutachten anfordert (VR 1990, 88; VersE 1448; ZfRV 1995/21 ua). Auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann durchaus von einem solchen Verstoß ausgegangen werden. Auch die weitere in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Aufforderung zur Bekanntgabe jener Behörde, welcher der Unfall gemeldet wurde, ein neuerliches Eingehen von Vergleichsverhandlungen begründet, kann daher auf sich beruhen.
Der Kläger hatte auch nicht schon den Kausalitätsgegenbeweis zu führen, weil kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vorliegt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wegen nicht rechtzeitiger Meldung des Unfalls ist nur dann anzunehmen, wenn dadurch im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das zur Aufklärung des Schadenereignisses dienlich gewesen wäre; es ist also notwendig, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden oder objektive Beseitigung eines Beweismittels infolge der Verletzung im nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dieser Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels müssen vom Versicherer behauptet und bewiesen werden (SZ 49/84; SZ 51/180; SZ 60/139; ZVR 1992/111; ZVR 1994/93 ua). Einen solchen Verdacht hat die Beklagte nicht behauptet.