VfGH vom 25.02.1988, B1022/87
Sammlungsnummer
11597
Leitsatz
Ausreichend begründeter Berufungsantrag iS des § 63 Abs 3 AVG - rechtswidrige Zurückweisung einer zulässigen Berufung; Entzug des gesetzlichen Richters; Hinderung an der Glaubhaftmachung der behaupteten Gewissensgründe Verletzung im durch § 2 Abs 1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung
Spruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Bf. zu Handen seines Vertreters die mit 11.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDK), Senat 5, wies mit Bescheid vom , Z 143.531/1-ZDK/5/87, einen von G K H - unter Bezugnahme auf § 2 Abs 1 Zivildienstgesetz, BGBl. 187/1974 (nunmehr wiederverlautbart mit BGBl. 679/1986 als Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, idF BGBl. 336/1987) - gestellten Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht nach mündlicher Verhandlung gemäß § 2 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 leg.cit. als unbegründet ab.
1.1.2. Die dagegen von G K H erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK), Senat 1, vom , Z 143.531/2-ZDOK/1/87, in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückgewiesen, weil die Berufungsschrift entgegen der Bestimmung des § 63 Abs 3 AVG 1950 keinen begründeten Berufungsantrag enthalten habe.
1.2.1. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende, auf Art 144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde des G K H an den VfGH, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung (§2 Abs 1 ZDG) behauptet, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes begehrt und hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
1.2.2. Die ZDOK als bel. Beh. legte die Verwaltungsakten beider Instanzen vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Nach der ständigen Judikatur des VfGH wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch einen Bescheid verletzt, wenn die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie eine Sachentscheidung verweigert.
2.1.2. Die Verfassungsbestimmung des § 2 Abs 1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, auf ihren Antrag (und zwar nach Maßgabe des § 5 Abs 1 und 3 ZDG, der das Antragsrecht - in hier allerdings unerheblicher Weise beschränkt) von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es von Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der VfGH vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (vgl. auch VfSlg. 9391/1982, 9785/1983, 9839/1983, 9840/1983, 9842/1983, 9971/1984, 9985/1984, 10021/1984, 10111/1984).
Dieses Grundrecht wird nach der ständigen Judikatur des VfGH nicht bloß dadurch verletzt, daß die Behörde die im § 2 Abs 1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; eine solche Verletzung ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen (Befreiungs-)Bedingungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 10111/1984, 10154/1984, 10247/1984, 10264/1984).
2.1.3. Gemäß § 63 Abs 3 AVG 1950 hat eine Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Der VfGH brachte dazu in seiner bisherigen Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH zum Ausdruck, daß einer Eingabe, die zwar als "Berufung" bezeichnet ist, aber keinen begründeten Berufungsantrag aufweist, ein wesentlicher (Berufungs-) Bestandteil und damit der Charakter einer Berufung iS des AVG 1950 fehle (vgl. VfSlg. 8738/1980, 9051/1981). Die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vertraten jedoch wiederholt die Auffassung, daß § 63 Abs 3 AVG 1950 nicht formalistisch ausgelegt werden darf: Es genügt, daß die Berufungsschrift erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt stützen zu können glaubt (VfSlg. 8738/1980, 9051/1981, 9205/1981, 9626/1983). Nur dann, wenn eine Eingabe nicht einmal andeutet, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides liegen soll, kann von einem begründeten Berufungsantrag nicht mehr die Rede sein (vgl. zB VfSlg. 5955/1969, 9626/1983).
2.2.1.1. Die ZDK hatte (s. Punkt 1.1.1.) den am eingebrachten und näher begründeten Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung der Sache nach mit der Begründung abgewiesen, daß es dem Einschreiter weder in seinem schriftlichen Ansuchen noch in seinen mündlichen Ausführungen gelungen sei, "die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände glaubhaft zu machen", die Ablehnung der Anwendung von Waffengewalt - entgegen dem (Antrags-)Vorbringen - also nicht auf schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen beruhe.
2.2.1.2. Die dagegen vom Bf. ergriffene und von der ZDOK mangels eines begründeten Antrages als unzulässig zurückgewiesene (s. Punkt 1.1.2.) Berufung (vom ) hat folgenden Wortlaut:
"Gegen den vom erhaltenen ablehnenden Bescheid der Zivildienstkommission erster Instanz lege ich hiermit Berufung ein.
Weiters halte ich meine im Antrag angeführten Gewissensgründe aufrecht."
2.2.2. Der VfGH ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der Meinung, daß der Bf. mit seiner als Berufung bezeichneten Eingabe in noch ausreichender Weise deutlich machte, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll: Denn gerade durch das Abstellen auf seinen Antrag und das Aufrechthalten der darin genannten Gewissensgründe trat der Berufungswerber - durchaus erkennbar - der hier bereits wiedergegebenen Auffassung der ZDK entgegen, weil er damit, vor allem im Licht der Begründung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides, unmißverständlich behauptete, daß die Ablehnung der Anwendung von Waffengewalt - der Annahme der ZDK zuwider - sehr wohl auf den vom ZDG geforderten Gewissensgründen beruhe, der bekämpfte Verwaltungsakt folglich aufzuheben sei. Demgemäß hätte aber die ZDOK - anstatt die Berufung als unzulässig zurückzuweisen - auf das Vorbringen des Antragstellers eingehen und in der Sache selbst entscheiden müssen.
2.3. Der Bf. wurde folglich dadurch, daß die bel. Beh. seine Berufung - zu Unrecht - als unzulässig zurückwies, sowohl in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter als auch - da an der Glaubhaftmachung der behaupteten Gewissensgründe gehindert - in seinem Grundrecht nach § 2 Abs 1 ZDG verletzt.
Der Berufungsbescheid war darum aufzuheben.
3.1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG 1953. Im Kostenzuspruch ist Umsatzsteuer in der Höhe von 1.000 S enthalten.
3.2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.