OGH vom 22.10.2020, 15Os102/20v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen C***** O***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 43 Hv 92/19s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag. E***** F*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 22 Bs 168/20x12, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Wien die Gebühren der Dolmetscherin Mag. F***** für ihre Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom mit insgesamt 89 Euro. Ein Mehrbegehren von 8 Euro wies es mit der Begründung ab, es habe sich – entgegen der Verzeichnung durch die Dolmetscherin – nicht um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit gehandelt, die nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG eine Erhöhung der Gebühr für Mühewaltung begründet hätte.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gerichtete Beschwerde ist nicht berechtigt.
Ihre Behauptung besonders schwieriger Dolmetschtätigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie während der Verhandlung eine Mund-Nasen-Schutz-Maske tragen musste, was mit größerer Anstrengung beim Sprechen und Verstehen verbunden gewesen sei.
Die angesprochene Erhöhung des Betrags, der der Dolmetscherin für ihre Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt (Gebühr für Mühewaltung), setzt nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der (in concreto abverlangten) Dolmetschtätigkeit abzustellen (vgl auch § 54 Abs 1 Z 1 lit c GebAG zur Gebühr für Mühewaltung bei schriftlicher Übersetzung: „wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“). Die Erhöhung soll zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es muss sich um eine besondere Schwierigkeit im konkreten Fall handeln, etwa das Erfordernis, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen (vgl 11 Os 87/20h unter Verweis auf die Materialien zur GebAG-Novelle 1994; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDGGebAG4§ 54 GebAG Anm 6).
Dagegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für die Sicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID19Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei – wie hier während einer (inklusive Beratungszeit) 15-minütigen Berufungsverhandlung – Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG dar.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00102.20V.1022.000 |
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