VfGH vom 13.06.2014, B1019/2012
Leitsatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall
Spruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid schrieb der Stadtrat der Stadtgemeinde Bischofshofen der Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft anlässlich des auf diesem Grundstück durchgeführten Neubaues einer Tankstelle mit Waschanlage und Werbeeinrichtungen unter Anrechnung der einem Vorauszahlungsbescheid aus dem Jahr 1983 zugrunde gelegenen Bewertungspunkte eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag nach dem Salzburger Interessentenbeiträgegesetz iHv € 72.204,- vor. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, sowie in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes "25.) 2/851/850 Kanalanschlußgebühren:" der Verordnung "Steuern, Abgaben und Gebühren ab ", Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , ein. Mit Erkenntnis vom , V39/2014-8, hob er den in Prüfung gezogenen Punkt der genannten Verordnung als gesetzwidrig auf.
II. Erwägungen
1. Die Beschwerde ist begründet.
Die Salzburger Landesregierung hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.
Fundstelle(n):
NAAAD-77176