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OGH vom 16.07.1996, 10ObS2203/96k

OGH vom 16.07.1996, 10ObS2203/96k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger und Dr.Othmar Roniger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1. Josef L*****, Pensionist, ***** vertreten durch die Sachwalterin Sybille P*****, und 2. Leopold L*****, Pensionist, ebendort, vertreten durch die Sachwalterin Marina A*****, beide vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 137/95-9, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 11 Cgs 71/95m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Kläger machen lediglich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend und führen damit inhaltlich eine Rechtsrüge aus.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Sie entspricht der einen ähnlichen Fall

betreffenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 Ob 440/89 =

SSV-NF 4/37 = ÖA 1990, 139. Auch im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen mit Recht eine Unterhaltsgewährung der Mutter an die beiden Kläger angenommen, wenngleich sie sich nicht in einer direkten Geldleistung an sie manifestiert, sondern in einer Ersatzleistung an den Sozialhilfeträger: Die Mutter der Kläger bezieht für sie die erhöhte Familienbeihilfe und leistet nach den Feststellungen einen Betrag in derselben Höhe als "Kostenbeteiligung" an das Land (als Sozialhilfeträger). Der Anspruch der Mutter auf Auszahlung der Familienbeihilfe besteht nur unter der Voraussetzung, daß sie zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe beiträgt (§ 2 Abs 5 FLAG). Es ist daher davon auszugehen, daß die Mutter - wenn auch auf indirektem Weg - den Klägern Unterhalt leistet. Dieser Unterhalt ist bei Prüfung der Ausgleichszulage als Einkommen der Kläger zu veranschlagen. Der vorliegende Sachverhalt entspricht daher entgegen den Revisionsausführungen im wesentlichen dem der oben zitierten Entscheidung zu Grund liegenden. Es ist richtig, daß nach § 149 Abs 4 lit b GSVG (analog § 292 Abs 4 lit b ASVG) Familienbeihilfen bei Feststellung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben haben, doch wird im vorliegenden Fall gar nicht die Familienbeihilfe, sondern der Unterhalt berücksichtigt (§ 149 Abs 1 und 3 GSVG). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zuletzt genannten Normen bestehen nicht; § 2 FLAG ist hinsichtlich des Ausgleichszulagenanspruches nicht präjudiziell. Der Oberste Gerichtshof sieht keine Veranlassung, das von den Revisionswerbern angeregte Normenprüfungsverfahren zu beantragen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.