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OGH vom 20.08.1996, 10Ob2326/96y

OGH vom 20.08.1996, 10Ob2326/96y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Tittel und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Barbara G*****, Studentin, ***** vertreten durch Dr.Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr.Ernst G*****, Rechtsanwalt, ***** wegen einstweiligen Unterhaltes infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 43 R 2065-2067 und 2099/95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ 3 C 5/95a-7, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt zu lauten haben:

"Dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei wird aufgetragen, der Klägerin und gefährdeten Partei vom an einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 18.700 S zu zahlen, und zwar die bis zur Zustellung dieser Entscheidung jeweils fälligen Beträge samt 4 % Zinsen binnen vierzehn Tagen, die danach fälligen am Ersten eines jeden Monats im vorhinein.

Diese einstweilige Verfügung gilt für die Dauer dieses Rechtsstreites.

Der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei ab die Zahlung eines weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrages von 2.300 S aufzutragen, wird abgewiesen.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung und ihres Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen und dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei binnen vierzehn Tagen die einschließlich 135,48 S Umsatzsteuer mit 812,88 S bestimmten anteiligen Kosten seines Rekurses und die einschließlich 253,50 S Umsatzsteuer mit 1.521 S bestimmten anteiligen Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die am geschlossene Ehe der Parteien wurde auf Klage und Widerklage mit Endurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , 4 C 52/91i-166 zunächst wegen (gleichteiligen) Verschuldens beider Ehegatten geschieden. Der Ausspruch der Scheidung blieb unbekämpft und erwuchs am in Rechtskraft. Infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Ehefrau wurde mit Urteil des Berufungsgerichtes vom , 43 R 3058, 3059/94 ausgesprochen, daß die Schuld des klagenden und widerbeklagten Ehemannes überwiegt. Dessen außerordentliche Revision wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , 3 Ob 1550/95 zurückgewiesen.

Die Ehe wurde seit der Geburt der Tochter Marlen am als Hausfrauenehe geführt. Die Frau, die seit keine eigenen Einkünfte bezieht, betreut das Kind ganztägig allein. Sie besuchte Ende Februar 1995 einen viersemestrigen Abiturientenlehrgang einer Handelsakademie. Der Mann ist Rechtsanwalt und verdient monatlich mindestens 85.000 S netto. Er ist für Marlen und zwei Kinder aus einer früheren Ehe unterhaltspflichtig. Für die (damals noch nicht geschiedene) Frau erbrachte er seit keine Unterhaltszahlungen. Es ist nicht bescheinigt, daß sie einen Unterhaltsverwirkungstatbestand gesetzt hätte.

Am brachte die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge nur als Klägerin bezeichnet) gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge nur als Beklagter bezeichnet) eine Klage auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 21.000 S ab ein. Gleichzeitig beantragte sie die Bestimmung eines einstweilen von ihrem geschiedenen Ehegatten zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrages von 21.000 S vom bis zur rechtskräftigen Festsetzung des endgültigen Unterhaltes in diesem Verfahren. Der überwiegend schuldige Beklagte habe der Klägerin seit Rechtskraft der Scheidung (dem Grunde nach Ende Juni 1994) keinen Unterhalt mehr gezahlt. Die Ehe sei seit der Geburt des gemeinsamen Kindes am als Hausfrauenehe geführt worden. Die Klägerin betreue das Kind seither allein. Schon deswegen sei ihr keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Ihren vor der Ehe ausgeübten Beruf als Stewardeß einer Fluglinie könne sie aber auch altersbedingt (Geburtsjahr 1963) und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Sie müsse sich auf einen Berufswechsel vorbereiten und besuche erfolgreich den viersemestrigen Abendabiturientenlehrgang einer Grazer Handelsakademie (im Herbst 1995 im 2.Semester). Bei Berücksichtigung der Unterhaltspflichten für drei Kinder, zwei am und geborene Töchter aus der ersten Ehe und eine am geborene Tochter aus der zweiten Ehe, habe der Beklagte der Klägerin als angemessenen Unterhalt rund 25 % seines monatlichen Mindestnettoeinkommens von 85.000 S, also 21.000 S zu gewähren.

Der Beklagte bestritt das Vorbringen der Klägerin, "insbesondere deren Unterhaltsanspruch" wegen Verwirkung und mangels eines rechtskräftigen Ausspruches über sein überwiegendes Verschulden.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin vom bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterhaltsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 21.000 S zu zahlen.

Das Rekursgericht gab dem in erster Linie auf (gänzliche) Abweisung des Provisorialantrages gerichteten Rekurs des Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte den angefochtenen Beschluß hinsichtlich der Festsetzung eines monatlichen Provisorialunterhalts von 10.000 S und änderte ihn im übrigen dahin ab, daß es das auf weitere 11.000 S gerichtete Mehrbegehren abwies.

Nach der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes kann von der Mutter des noch nicht schulpflichtigen Kindes die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden. Im übrigen besuche die Klägerin einen viersemestrigen Abiturientenlehrgang einer Handelsakademie. In der derzeitigen familiären Situation sei ihr eine Umschulung zuzugestehen. Die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Stewardeß wäre auch deshalb nicht zuzumuten, weil ihr die Betreuung des Kindes obliegt und sie dieser Verpflichtung bei berufsbedingten längeren Aufenthalten außerhalb ihres Wohnortes nicht nachkommen könnte. Der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG stelle sich als eine Folge der Ehe dar und könne deshalb nicht ohne Rückblick auf diese gesehen werden. Sie sei am geschlossen worden. Im Scheidungsverfahren hätten die Parteien außer Streit gestellt, daß die eheliche Gemeinschaft spätestens seit Oktober 1991 nachhaltig und dauerhaft aufgehoben worden sei. Spätestens seither habe es keine Hoffnung auf Aufrechterhaltung oder Fortsetzung dieser Ehebeziehung gegeben, auch keine Versöhnungen. Aus dem Berufungsurteil ergebe sich, daß bei den Parteien eine irreparable Grundsituation gegeben gewesen sei und die Ehe von Anfang an nie funktioniert habe. Der Ehemann habe seine Scheidungsklage gemäß § 49 EheG am , die Ehefrau die Widerklage am eingebracht. Eine Ehe, "der ein solcher Nullwert zukomme", die selbst nach der Außerstreitstellung der Parteien nach einem halben Jahr unheilbar zerstört und nach objektiven Gegebenheiten nie funktionsfähig gewesen sei, rechtfertige nur sehr eingeschränkt Unterhaltsansprüche nach § 66 EheG. Hier seien sie vor allem durch die Sorgepflicht der Klägerin für das (gemeinsame) Kind und die Situation nach der Scheidung dem Grunde nach gerechtfertigt, keinesfalls jedoch in der Höhe, wie sie während der Ehe zugestanden hätten. Für den nachehelichen Unterhaltsanspruch sei ein Teilhaben an den Lebensverhältnissen des Beklagten auszuschließen. Bei einer Ehe, die inhalts- und funktionslos geblieben sei und deren Ende von beiden Teilen nach der Eheschließung nahezu sofort angestrebt worden sei, erschienen solche Folgerungen nicht gerechtfertigt. Die Klägerin solle zwar einen Unterhalt zur Überbrückung der derzeitigen Situation, vor allem zur Kinderbetreuung und Umschulung haben, ein weiterer Zuspruch sei jedoch nicht gerechtfertigt.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen in der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorlägen.

Gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin. Sie macht im wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.

In der freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Beklagte, das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen oder es allenfalls abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes und des Beklagten zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob der (hier) provisorische Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG gemindert werden kann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nur wenige Monate gedauert hat, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Es handelt sich daher um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des nach den §§ 402 und 78 EO sinngemäß anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO.

Das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.

Haben die Ehegatten über die Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens für die Zeit nach der Scheidung - wie im vorliegenden Fall - keine Vereinbarungen getroffen (§ 80 EheG), hat der allein oder überwiegende schuldige (leistungsfähige) Ehegatte (hier also der Beklagte) dem anderen (hier also der Klägerin), soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im § 66 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen (§ 67 Abs 1 EheG). Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Abs 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann (Abs 2 leg cit). Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen (§ 73 Abs 1 EheG). Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt (Abs 2 leg cit).

Daß der Beklagte der Klägerin nach § 66 EheG dem Grunde und der Höhe nach mit 10.000 S monatlich Unterhalt zu gewähren hat, steht aufgrund der insoweit rechtskräftigen Einstweiligen Verfügung fest. Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung des Beklagten von der Unterhaltspflicht wegen Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts und des Unterhalts seiner drei ehelichen Kinder iS des § 67 Abs 1 EheG sind ebensowenig bescheinigt wie eine Bedürftigkeit der Klägerin infolge sittlichen Verschuldens, das ihren Anspruch nach § 73 Abs 1 leg cit auf den notwendigen Unterhalt beschränken würde.

Die Höhe des Anspruchs der Klägerin richtet sich daher nach § 66 EheG auf den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen und nicht auf den notwendigen Unterhalt. Der Unterhalt muß also für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse der Klägerin ausreichen, wobei sich die Angemessenheit nach den Lebensverhältnissen (dem Lebensstandard) beider Ehegatten richtet (so auch Schwimann, Unterhaltsrecht [1996] 134). Angemessen sind alle Bedürfnisse, die im Rahmen der Lebensverhältnisse über die Existenzerhaltung hinaus ein lebenswertes Dasein ermöglichen; dafür sind zwar in erster Linie die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten maßgebend, der jedoch aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft auch Anspruch auf angemessene Teilhabe am Lebenszuschnitt des Partners hat und nicht etwa auf seine individuelle Genügsamkeit verwiesen werden darf (Schwimann aaO 97).

Was "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten" angemessen ist, muß nach den Grundsätzen des § 94 ABGB, also nach jenen Verhältnissen beurteilt werden, in denen die Ehegatten zuletzt (zur Zeit der Scheidung) gelebt haben. Der an der Scheidung unschuldige oder minderschuldige Ehegatte behält daher den Lebensstandard bei, den er während der Ehe hatte. Er braucht keinen sozialen Abstieg hinzunehmen und wird auch dann nicht in schlechtere Lebensverhältnisse als während der Ehe zurückversetzt, wenn er vorher in solchen gelebt hätte (so auch Zankl in Schwimann, ABGB I § 66 EheG Rz 11).

Aus den genannten Erwägungen, insbesondere deshalb, weil von den Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der Scheidung auszugehen ist, ist es für die Bemessung des nach diesen Lebensverhältnissen angemessenen Scheidungsunterhalts nach § 66 EheG - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes und des Beklagten - nicht entscheidend, wie lange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten oder die Ehe gedauert hat.

Auch nach deutschem Recht bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs 1 Satz 1 BGB). Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann allerdings zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen (nicht notwendigen!) Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestalt der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf (Sätze 2 und 3 leg cit).

Das österreichische Scheidungsunterhaltsrecht kennt auch nicht die Härteklausel des § 1579 Z 1 BGB, nach der ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil die Ehe von kurzer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte. Eine solche Härteklausel ist im deutschen Scheidungsrecht sinnvoll, das vom Grundsatz der Verschuldensunabhängigkeit ausgeht. Im österreichischen Scheidungsunterhaltsrecht, das die Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens an das alleinige oder überwiegende Verschulden anknüpft, ist jedoch die Dauer der Ehe für das Ausmaß des Unterhaltsanspruches nicht entscheidend.

Bei der Bemessung des Scheidungsunterhalts nach § 66 EheG ist dem Zeitpunkt nach von den Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der Scheidung auszugehen. Nach stR erhält der einkommenslose Unterhaltsberechtigte etwa 33 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten. Hat dieser noch weitere Sorgepflichten, so mindern diese den genannten Prozentsatz je unterhaltsberechtigtem Kind um 3 bis 4 Prozentpunkte. Da der Beklagte noch für zwei ältere Kinder und ein Kleinkind unterhaltspflichtig ist, sind für die Töchter aus der ersten Ehe je vier, für die Tochter aus der zweiten Ehe drei, insgesamt daher elf Prozentpunkte abzuziehen (Schwimann aaO mit Judikaturhinweisen), so daß sich der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhaltsanspruch der Klägerin mit 22 % des mit 85.000 S bescheinigten monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten bestimmt, das sind 18.700 S.

In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses sind die Beschlüsse der Vorinstanzen daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses der Klägerin gründet sich auf § 393 EO, die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und der Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten auf die §§ 402 und 78 EO sowie die §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.