OGH vom 14.06.2017, 10Nc7/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen G*****, vertreten durch Vertretungsnetz-Sachwalterschaft (Mag. C*****), *****, AZ 5 P 70/14k des Bezirksgerichts Innsbruck, wegen § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 5 P 70/14k-74, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Fünfhaus wird nicht genehmigt.
Text
Begründung:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom übertrug das Bezirksgericht Innsbruck die Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache – im Hinblick auf einen Aufenthaltswechsel des Betroffenen – dem Bezirksgericht Fünfhaus, das die Übernahme mit dem kurzen Hinweis darauf ablehnte, dass sich der Betroffene seit Mitte Februar 2017 in einem Spital im Sprengel des Bezirksgerichts Fünfhaus befinde und – sobald ein Bett frei werde – in die Justizanstalt Josefstadt verlegt werden werde. Ein (zwangsläufig) vorübergehender Aufenthalt in einem Krankenhaus sei nicht geeignet, eine Zuständigkeit zu begründen.
Das Bezirksgericht Innsbruck legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.
Wenn es im Interesse eines Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN).
Wesentliche Intention des § 111 JN ist die Aufrechterhaltung der (örtlichen) Nähe zwischen Pflegebefohlenem und Pflegschaftsgericht, weil nur daurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes des Pflegebefohlenen sichergestellt ist (RIS-Justiz RS0049144). Dieser Schutz wird regelmäßig am besten durch jenes Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel der Pflegebefohlene sich gewöhnlich aufhält (RIS-Justiz RS0047300; RS0046908). Ein vorübergehender Aufenthaltswechsel reicht daher nicht aus. Eine Übertragung der Zuständigkeit setzt vielmehr im Allgemeinen einen stabilen Aufenthalt des Pflegebefohlenen im Sprengel des übernehmenden Gerichts voraus (stRsp zB für das Sachwalterschaftsverfahren: RIS-Justiz RS0046971 [T4]; zuletzt 8 Ob 118/16k mwN).
Nach der Aktenlage hielt sich der Pflegebefohlene nur vorübergehend (vom 23. 2. bis ) in einem im Sprengel des Bezirksgerichts Fünfhaus gelegenen Sozialmedizinischen Zentrum auf. Im Hinblick darauf ist die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Fünfhaus nicht zu genehmigen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0100NC00007.17M.0614.000 |
Schlagworte: | kein Abo |
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Fundstelle(n):
PAAAD-77132