OGH vom 07.05.2020, 9Ob12/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden in der Rechtssache der klagenden Partei 1. J***** und 2. H*****, gegen die beklagte Partei Ing. J*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 100.800 EUR sA und Feststellung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den klagenden Parteien wird aufgetragen, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen und diesen dem Obersten Gerichtshof mit Schriftsatz bekanntzugeben.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Vertreter der Kläger Dr. J*****, Rechtsanwalt in Wien, ist – nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht – am verstorben.
Da im vorliegenden Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, ist seither das Verfahren unterbrochen (s Beschluss vom , 9 Ob 68/19v).
Der Beklagte beantragte gemäß § 160 Abs 2 ZPO, den Klägern aufzutragen, für das wegen der erhobenen außerordentlichen Revision der Kläger zu führende Verfahren einen neuen Vertreter zu bestellen (ON 66). Diesem Antrag ist stattzugeben, um die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu bewirken. Sollte der neue Vertreter der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht bekanntgegeben werden, so ist das Verfahren mit Ablauf der Frist als aufgenommen anzusehen und es treffen die mit der Anzeige säumige Partei von da an alle Rechtsnachteile, welches die Zivilprozessordnung mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts in den Fällen des Anwaltsprozesses verbindet (§ 160 Abs 2 3. Satz ZPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00012.20K.0507.000 |
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