VfGH vom 11.12.2013, B1014/2013

VfGH vom 11.12.2013, B1014/2013

19827

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung der Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons im Burgenland; keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der Bewertungskommission und der Burgenländischen Landesregierung; hinreichende Bestimmtheit der Kriterien für die Ermittlung des "am besten" geeigneten Bewilligungsbewerbers im Burgenländischen Veranstaltungsgesetz

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen

1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Burgenländische Landesregierung der ******* ******* * ************* ** gemäß §§8b und 8q Burgenländisches Veranstaltungsgesetz, LGBl 2/1994, idF LGBl 2/2012, die Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von 110 Glücksspielautomaten in Automatensalons im Burgenland unter Vorschreibung näher bestimmter Auflagen. Unter einem wies die Burgenländische Landesregierung gleichgerichtete Bewilligungsanträge von fünf Bewerbern, darunter den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft, ab.

Im Ergebnis begründete die belangte Behörde – unter Zugrundelegung der von den einzelnen Bewilligungswerbern mit ihrem Bewilligungsantrag vorgelegten Unterlagen – ihre Entscheidung damit, dass hinsichtlich der einzigen zu erteilenden Bewilligung für die Landesausspielung in Automatensalons die ******* ******* * ************* ** die Voraussetzungen nach § 8b Abs 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 Bgld. Veranstaltungsgesetz am besten erfülle, weshalb diesem Unternehmen die Bewilligung zu erteilen gewesen sei. Da nur eine einzige Bewilligung erteilt werden konnte, seien die Anträge der übrigen Bewilligungswerber abzuweisen.

2. In der Beschwerde gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung macht die beschwerdeführende Gesellschaft geltend, dass die Bestimmung des § 8b Abs 5 und 5a Bgld. Veranstaltungsgesetz verfassungswidrig sei, sowie dass der angefochtene Bescheid die beschwerdeführende Gesellschaft in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletze:

2.1. Die Bestimmung des § 8b Abs 5 und 5a Bgld. Veranstaltungsgesetz sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG. Nach Abschluss der Prüfung der Grundvoraussetzungen für die Vergabe von Bewilligungen nach § 8b Abs 2 leg.cit. sei offen, wer die faktische Entscheidung darüber zu treffen habe, welchem Bewilligungswerber die Ausspielungsbewilligung zu erteilen und wie (auf Grund der Schaffung einer Bewertungskommission) der genaue Verfahrensablauf zur Vergabe dieser Bewilligung sei. Es sei somit im Verfahren zur Erlassung des für die beschwerdeführende Gesellschaft abweisenden Bescheides der behördlichen Willkür überlassen gewesen, wer die tatsächliche Entscheidungskompetenz in dieser Angelegenheit habe. Das B VG sehe auch die Schaffung eines "neuen landesrechtlichen Entscheidungsorgans" bei Angelegenheiten, welche die grundsätzliche Bundeskompetenz betreffen (Glücksspielrecht), nicht vor.

2.2. Des Weiteren seien die Auswahlkriterien für die Entscheidung, welcher von mehreren Bewilligungswerbern "am besten" die Auswahlkriterien erfülle, nicht hinreichend konkretisiert. § 8b Abs 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 Bgld. Veranstaltungsgesetz, der die Auswahlkriterien für die Entscheidung über die Erteilung der Konzession enthalte, lasse nicht erkennen, welchem dieser Kriterien der Gesetzgeber eine besondere Bedeutung zumesse. Wenn sich nicht einmal durch Heranziehung aller Interpretationsmethoden der Sinn des Gesetzes ermitteln lasse, widersprächen diese Rechtsvorschriften dem in Art 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernis (hiezu verweist die beschwerdeführende Gesellschaft auf VfSlg 11.859/1988).

2.3. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe eindeutig hervor, dass die Bewertung, wer die Voraussetzungen nach § 8b Abs 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 Bgld. Veranstaltungsgesetz am besten erfüllt habe, in offensichtlich unzulässiger Weise nicht von der Burgenländischen Landesregierung vorgenommen worden sei und dass die Landesregierung diese Aufgabe an eine nicht näher konkretisierte Bewertungskommission delegiert habe. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei also durch die faktische Entscheidung der Bewertungskommission in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

2.4. Der angefochtene Bescheid verletze die beschwerdeführende Gesellschaft auch in ihrem "Gleichheitsrecht", weil es in keiner Weise sachlich gerechtfertigt sei, dass das Ergebnis der Beurteilung durch die Bewertungskommission der beschwerdeführenden Gesellschaft in keiner Phase des Verfahrens zugänglich gemacht worden sei. Selbst wenn die Bewertungskommission (nur) ein "Sachverständigenausschuss" sei, hätte die Bewertungskommission die beschwerdeführende Gesellschaft mit der (sachlichen) Bewertung der einzelnen Bewerber konfrontieren und ein Recht zur Stellungnahme einräumen müssen.

3. Die Burgenländische Landesregierung als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

3.1. Zur gerügten Unbestimmtheit der Behördenzuständigkeit in § 8b Abs 5 und 5a Bgld. Veranstaltungsgesetz vertritt die Burgenländische Landesregierung die Auffassung, dass die Zuständigkeit ausreichend bestimmt festgelegt worden sei; es bestehe kein Zweifel, dass die Bewertungskommission im Hinblick auf § 8b Abs 5 leg.cit. nur eine beratende Funktion habe. Die Entscheidung selbst sei von der Burgenländischen Landesregierung zu treffen, wie dies auch im konkreten Fall geschehen sei.

3.2. In § 8b Abs 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz werde für den Fall einer notwendigen Auswahlentscheidung angeordnet, dass die Behörde jenem Bewilligungswerber den Vorzug zu geben habe, der die Voraussetzungen nach § 8b Abs 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 leg.cit. am besten erfülle. Bei den in § 8b Abs 5 iVm Abs 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 Bgld. Veranstaltungsgesetz festgelegten Kriterien handle es sich um klare und deutliche Vorgaben für die Ermessensentscheidung der Behörde. Bei der Auswahlentscheidung der Behörde handle es sich um eine Prognose- und Wertungsentscheidung, bei welcher das Gesetz der Behörde einen bestimmten Beurteilungsspielraum einräume. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Judikatur zum differenzierten Legalitätsprinzip festgestellt, dass für eine Regelung im Bereich des Wirtschaftsrechtes keine so weit gehende gesetzliche Vorherbestimmung erforderlich sei wie in Bereichen, in denen eine exakte Determinierung möglich sei und in denen das Rechtsschutzbedürfnis (wie etwa im Strafrecht, im Sozialversicherungsrecht oder im Steuerrecht) eine besonders genaue Determinierung verlange.

3.3. Aus dem angefochtenen Bescheid könne nicht abgeleitet werden, dass die Bewertungskommission die faktische Entscheidung über die Auswahl der letztlich zum Zug gekommenen Bewilligungswerberin getroffen habe und anschließend nur mehr die formelle bescheidmäßige Abfassung durch die Landesregierung erfolgt sei.

3.4. Auf Grund ihrer ausschließlich beratenden Funktion sei die Bewertungskommission im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Ausspielbewilligungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und in Einzelaufstellung nicht in der Funktion eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG tätig geworden. Der Bericht der Bewertungskommission stelle kein im Zuge eines Verwaltungsverfahrens erstelltes Sachverständigengutachten dar. Die Vorschriften des AVG über die Gewährung von Akteneinsicht (§17 AVG) und die Wahrung des Parteiengehörs (§45 Abs 3 AVG) kämen demzufolge nicht zum Tragen, der Bericht der Bewertungskommission – anders als bei einem Sachverständigengutachten – sei nicht dem in § 45 Abs 3 AVG verankerten Parteiengehör bzw. der Akteneinsicht nach § 17 AVG unterlegen. Aus diesem Grund komme eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht in Betracht.

4. Die beteiligte Partei im verfassungsgerichtlichen Verfahren, der die Bewilligung erteilt worden war, erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in welcher sie den Beschwerdebehauptungen der beschwerdeführenden Gesellschaft entgegentritt.

II. Rechtslage

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 8b Burgenländisches Veranstaltungsgesetz, LGBl 2/1994, idF LGBl 2/2012, lautet:

"§8b

Ausspielbewilligung

(1) Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten darf nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen. Dabei darf einer Bewilligungswerberin nur jeweils eine der nachfolgenden Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Burgenland erteilt werden:

1. eine Bewilligung für 110 Glücksspielautomaten in Automatensalons gemäß § 8a Z 6,

2. zwei Bewilligungen für je 63 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung gemäß § 8a Z 9.

(2) Eine Bewilligung nach Abs 1 darf nur einer juristischen Person erteilt werden, die

1. eine Kapitalgesellschaft mit einem Aufsichtsrat ist,

2. keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,

3. über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist und die Mittel mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm - oder Mindestgrundkapitals sicher zu stellen sind,

4. eine oder mehrere Geschäftsleiterinnen oder einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt,

5. keine Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht über die Bewilligungsinhaberin verhindert,

6. Maßnahmen, die gemäß § 2 Abs 3 GSpG eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH ermöglichen,

7. ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen vorweist,

8. ein Konzept über die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche der Spielerin oder des Spielers in den Automatensalons sowie in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung vorlegt sowie

9. ein Entsenderecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinne von § 76 des Bankwesengesetzes, BGBl Nr 532/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 118/2010, vorsieht.

(3) Die Bewilligung ist schriftlich mit Bescheid zu erteilen, wobei eine Bewilligungswerberin, welcher eine Bewilligung erteilt wird, jeweils nur eine der insgesamt drei Ausspielbewilligungen erhalten darf. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1. die Dauer der Bewilligung, welche mit höchstens 10 Jahren zu begrenzen ist,

2. die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung,

3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons oder in Einzelaufstellung betrieben werden dürfen,

4. die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten einschließlich der Frist für ihre Aufstellung,

5. die Einhaltung der Maßnahmen zum Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung und der Aufsicht und

6. eine Betriebspflicht im Sinne des Abs 6.

(4) Bei der Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten gemäß Abs 3 Z 4 darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1 200 Einwohnerinnen und Einwohner im gesamten Bundesland Burgenland nicht überschritten werden. Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Bundeslandes Burgenland bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.

(5) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen, welche die Voraussetzungen nach Abs 2 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, welche die Voraussetzungen nach Abs 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 am besten erfüllt. Hiefür ist von der Landesregierung eine Bewertungskommission einzurichten, wobei alle Mitglieder derselben von der Landesregierung durch kollegiale Beschlußfassung im Sinne des § 2 der Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung zu bestellen sind. Die Bewertungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder der Abteilung 5 - Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr, ein Mitglied der Abteilung 3 - Finanzen und Buchhaltung und ein Mitglied der Landesamtsdirektion - Stabstelle Generalsekretariat des Amtes der Burgenländischen Landesregierung angehören müssen. Als weiteres Mitglied ist ein Experte aus dem Bereich des Vergaberechts zu bestellen.

(5a) Die Bewertungskommission beschließt bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit ihre Geschäftsordnung. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen ebenso der Anwesenheit aller Mitglieder und der einfachen Mehrheit der Stimmen.

(6) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die bewilligten Ausspielungen gemäß § 2 Abs 3 GSpG ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.

(7) Die Bewilligungsinhaberin hat bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist in Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesministerium für Finanzen ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§1 ff UWG zugänglich. Abs 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.

(8) Die Landesregierung hat die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen von jedem Verfahren über die Vergabe einer Ausspielbewilligung bei Abschluss des Verfahrens unverzüglich zu verständigen."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Im Hinblick auf Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG macht die beschwerdeführende Gesellschaft geltend, die Bestimmungen in § 8b Abs 5 und 5a Bgld. Veranstaltungsgesetz seien nicht hinreichend bestimmt und ließen offen, wer die "faktische Entscheidung" über die Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten treffe.

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass gemäß Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B VG die Festlegung von Zuständigkeiten für Verfahren in eindeutiger Weise durch das Gesetz erfolgen muss (vgl. zB VfSlg 13.816/1994, 9937/1984, 6675/1972, 5698/1968).

1.2. Gemäß § 8b Abs 1 Bgld. Veranstaltungsgesetz darf eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten "nur mit Bewilligung der Landesregierung" erfolgen. Gemäß § 8b Abs 2 Bgld. Veranstaltungsgesetz darf eine Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten gemäß § 8b Abs 1 leg.cit. nur erteilt werden, wenn die in Abs 2 näher genannten Voraussetzungen (Z1 bis 9) erfüllt sind. § 8b Abs 5 leg.cit. bestimmt schließlich für den Fall, dass mehrere Bewilligungswerber diese Voraussetzungen erfüllen, dass von der Landesregierung demjenigen Bewilligungswerber der Vorzug zu geben ist, welcher "die Voraussetzungen nach Abs 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 am besten erfüllt". "Hiefür" ist von der Landesregierung gemäß § 8b Abs 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz eine Bewertungskommission einzurichten.

Angesichts des Wortlauts des § 8b Abs 1 und 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz besteht kein Zweifel daran, dass (allein) die Burgenländische Landesregierung für die Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Burgenland zuständig ist. Dass sie zur Klärung der Frage, welcher Bewilligungswerber die Voraussetzungen nach § 8b Abs 2 leg.cit. am besten erfüllt, eine Bewertungskommission einzurichten hat, ändert nichts an dieser behördlichen Zuständigkeit der Burgenländischen Landesregierung. Aus § 8b Abs 5 und 5a leg.cit. geht nämlich nicht hervor, dass der von der Landesregierung einzurichtenden Bewertungskommission im Bewilligungsverfahren eine über eine bloß beratende Funktion hinausgehende Rolle zukäme.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft ergibt sich dies nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 8b Abs 5 (und 5a) Bgld. Veranstaltungsgesetz: Eine Bindung oberster Organe – hier der Landesregierung – an Willenserklärungen anderer Organe – hier der Bewertungskommission – wäre nämlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. zB VfSlg 7402/1974, mit dem eine Bestimmung des Salzburger Schischulgesetzes 1955 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, weil diese Bestimmung bei der Entscheidung der Landesregierung über die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schischule ein Gutachten des Pflichtverbandes der Schilehrer im Lande Salzburg für "maßgebend" erklärt hatte; vgl. auch VfSlg 2332/1952).

Aus § 8b Abs 1, 5 und 5a Bgld. Veranstaltungsgesetz ist nicht ersichtlich, dass die Landesregierung an eine Stellungnahme der Bewertungskommission gebunden wäre oder dass der Bewertungskommission gar eine behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten zukäme.

Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B VG geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Bewertungskommission und der Burgenländischen Landesregierung treffen somit nicht zu.

2. Die in § 8b Bgld. Veranstaltungsgesetz aufgestellten Kriterien für die Ermittlung des "am besten" geeigneten Bewilligungswerbers sind – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ebenfalls hinreichend bestimmt:

Das im Art 18 Abs 1 B VG

verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Es ist jedoch verfassungsgesetzlich zulässig, wenn der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde ein Auswahlermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an – die Behörde bindende – Kriterien knüpft (vgl. zB VfSlg 5810/1968, 12.399/1990, 12.497/1990, 16.625/2002). Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art 18 Abs 1 B VG (vgl. die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum "differenzierten Legalitätsprinzip", VfSlg 13.785/1994 mwN).

§8b Abs 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz legt durch seinen Verweis auf § 8b Abs 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 leg.cit. in hinreichend bestimmter Weise die für die behördliche Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung nach Abs 1 maßgeblichen Kriterien fest. Mangels einer ausdrücklichen Gewichtung sind dabei die in § 8b Abs 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 leg.cit. aufgezählten Kriterien in einer zusammenschauenden Betrachtung heranzuziehen. In welcher Gewichtung die Behörde bei ihrer Entscheidung die einzelnen Kriterien berücksichtigt, ist letztlich eine Vollzugsfrage, die für die Frage der Bestimmtheit der anzuwendenden Gesetzesbestimmung nicht weiter von Bedeutung ist.

Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft geltend gemachten Bedenken gegen die angewendeten Gesetzesbestimmungen treffen daher allesamt nicht zu.

3. Der belangten Behörde kann in Zusammenhang mit der von ihr getroffenen Entscheidung, dass die ******* ******* * ************* ** die Voraussetzungen nach § 8b Abs 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 Bgld. Veranstaltungsgesetz am besten erfülle und unter anderem der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft abzuweisen sei, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden:

3.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die beschwerdeführende Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz somit nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

3.2. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ausführlich mit den von den einzelnen Bewilligungswerbern vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt und die Eignung der einzelnen Bewilligungswerber im Detail anhand der in § 8b Abs 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 Bgld. Veranstaltungsgesetz aufgestellten Kriterien beurteilt. In der Folge ist die belangte Behörde in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der von den Bewilligungswerbern vorgelegten Antragsunterlagen zu dem – aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden – Ergebnis gelangt, dass die ******* ******* * ************* ** die Voraussetzungen nach § 8b Abs 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 leg.cit. "am besten" erfülle. Ob diese Entscheidung im Einzelnen rechtlich richtig erfolgte, ist nicht vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen.

3.3. Auch der – von der beschwerdeführenden Gesellschaft gerügte – Umstand, den Verfahrensparteien sei die Stellungnahme der Bewertungskommission nicht zur Kenntnis gebracht worden und es sei ihnen auch keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zur Stellungnahme der Bewertungskommission zu äußern, stellt keinen in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmangel dar.

IV. Ergebnis

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2013:B1014.2013