OGH vom 28.10.1993, 8Ob1664/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.D***** F*****, vertreten durch Dr.Karl Mayer, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wider die beklagte Partei Dr.F***** Sch*****, vertreten durch Dr.Peter Rudeck und Dr.Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes vom , GZ 5 R 142/93-14, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 bs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil es für die Beurteilung der Frage, ob eine Zweitwohnung iSd § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliegt, zwar auf den Vertragszweck und nicht auf die tatsächliche Verwendung ankommt, es jedoch weder nach dem Gesetz noch nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 56/132; WoBl 1991, 73) einer ausdrücklichen Vereinbarung dieses Vertragszweckes bedarf; diese Vereinbarung kann sich vielmehr auch schlüssig aus den Umständen ergeben, zu denen insbesondere gehört, daß beide Parteien "davon ausgegangen" sind.
Fundstelle(n):
JAAAD-77079