OGH vom 04.11.1999, 15Os101/99
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom , GZ 7 Schw Vr 1070/97-183, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Spörk zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung des Angeklagten wird nicht, hingegen wird jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 20 (zwanzig) Jahre erhöht.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Kurt G***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB
(1.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (3.) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er
1. am in Rohrbach dadurch (seine Schwiegermutter) Maria N***** vorsätzlich getötet, daß er mit einer Pistole aus näherer Distanz vier Schüsse gegen ihren Oberkörper abgab, wodurch sie einen Durchschuß des rechten Unterarms, einen Durchschuß des rechten Schulterblatts mit mehrfachen Rippenbrüchen und einen Ausschuß unterhalb des rechten Schlüsselbeins, einen den rechten Oberarm und die beiden Brusthöhlen eröffnenden Rumpfdurchschuß sowie einen gegen die rechte vordere Brustwand gerichteten, die Bauchhöhle durchdringenden und im linken Lendenbereich endenden Steckschuß erlitt, wobei diese Schüsse mehrfache Verletzungen innerer Organe mit Blutungen in der Brust- und Bauchhöhle zur Folge hatten und zum Tod führten;
2. ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt (vermutlich von Mitte August 1997) bis in Rohrbach und an anderen Orten die bei Verübung des zu 1. geschilderten Mordes verwendete Pistole nicht bekannter Marke und Type, Kaliber 9 mm kurz, somit eine genehmigungspflichtige Schußwaffe, wenn auch fahrlässig unbefugt besessen und geführt;
3. am dadurch, daß er auf der Fahrt zwischen Rohrbach und Mattersburg sowie am Gendarmerieposten Mattersburg wiederholt gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten GI Walter W*****, GI Helmut H*****, GI Gerhard L***** und anderen wahrheitswidrig behauptete, (seine Ehegattin) Sabine G***** habe ihre Mutter (Maria N*****) umgebracht, sie habe ihn am Morgen des in Rohrbach, eine Waffe in der Hand haltend, geweckt und geäußert, sie habe etwas Schreckliches getan und ihre Mutter erschossen, Sabine G***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG, somit von Amts wegen zu verfolgender, mit Strafe bedrohter Handlungen, falsch verdächtigt, wobei er wußte, daß die Verdächtigungen falsch sind und das Verbrechen des Mordes mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Die Geschworenen bejahten die ihnen vorgelegten (anklagekonformen) Hauptfragen 1 bis 3. Weitere Fragen wurden ihnen nicht gestellt.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 3, 5, 6, 10a und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO, der jedoch in keinem Punkt Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Das nominell auf Z 3 (der Sache nach auf Z 4) gestützte Vorbringen, in der Hauptverhandlung am sei "das nicht eine Vernehmung betreffende Protokoll der Sabine G*****", nämlich das aufgezeichnete Telefongespräch zwischen ihr und dem Verteidiger des Angeklagten Dr. S***** (S 255 f der ON 104/V), verlesen worden, obwohl sich Sabine G***** berechtigterweise der Zeugenaussage entschlagen habe, behauptet nicht einmal, daß es sich bei der (auf einer Bewilligung der Ratskammer beruhenden - vgl ON 24/I) Aufzeichnung des erwähnten Telefongesprächs (das im übrigen nur Informationen seitens des Verteidigers, aber keine Äußerung der genannten Zeugin enthält) um einen nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt handle. In Wahrheit wird damit bloß ein vermeintlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 345 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht. Dieser Nichtigkeitsgrund (oder allenfalls jener nach Z 5) konnte vorliegend schon deshalb nicht verwirklicht worden sein, weil nach dem Inhalt des unberichtigt gebliebenen, vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokolls "der übrige gesamte Akteninhalt" (somit auch die ON 104) einverständlich verlesen wurde (S 1003/VI). Gemäß § 252 Abs 2 StPO muß aber ein Schriftstück anderer Art, das für die Sache von Bedeutung ist - und um ein solches handelt es sich, wie die Beschwerde selbst einräumt, bei der verfahrensgegenständlichen Telefongesprächsaufzeichnung - verlesen werden, wenn (wie hier) nicht beide Teile darauf verzichten.
Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich zu Unrecht gegen das Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes (S 999 f/VI), mit dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge abgewiesen wurden.
Mit dem ersten Antrag (S 871 ff/VI) auf Erhebung der Vermögenssituation der ermordeten Maria N***** zwischen 1983 und unter Einbeziehung der von ihr abgegebenen Einkommens-, Vermögens-, Umsatz- und Lohnsteuererklärungen sowie des (erst beizuschaffenden) Verlassenschaftsaktes, weiters auf Nachforschungen über den finanziellen Aufwand von rund 6 Mio S für Umbauarbeiten in ihrem Wohnhaus in 7222 Rohrbach, Hauptstraße 48, wobei die wirtschaftliche Erfassung sämtlicher hiefür erbrachten Leistungen und die Aufschlüsselung deren Bezahlung begehrt wurde, sollte bewiesen werden, "daß die materiellen Vermögenswerte [gemeint vier Sparbücher und ein Wertpapierdepot im Gesamtbetrag von rund 1,8 Mio S], über die Frau N***** aktenmäßig verfügt haben müßte [im Zeitpunkt ihres Todes] nicht mehr bestanden haben". Durch die hervorkommenden Beweisergebnisse werde das "Motiv" (Ermordung der Schwiegermutter zur Verschleierung bzw Verhinderung der Aufdeckung finanzieller Malversationen des Angeklagten bei der O*****bank - vgl S 57 der Anklageschrift ON 148/VI sowie die Erwägungen der Geschworenen in ihrer Niederschrift und US 4 unten) entkräftet.
Dazu ist vorweg zu erwidern:
Die Besonderheit des Geschworenengerichtsverfahrens bringt es mit sich, daß zwar die Lösung der Schuldfrage, somit die Würdigung der Beweismittel, allein der Geschworenenbank zukommt (§§ 323 Abs 2, 325 Abs 1 StPO), aber die Entscheidung über die Erheblichkeit (nicht die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft) der von den Prozeßparteien beantragten Beweise oder der von den Geschworenen gewünschten Beweisaufnahmen (§§ 309, 327 Abs 1, 328 StPO) ausschließlich in die Kompetenz des Schwurgerichtshofes fällt. Bei dieser nur ihm obliegenden Relevanzprüfung hat er zu beachten, daß Beweismittel, welche auf die Überzeugung der Laienrichter in der Schuldfrage von Bedeutung sein könnten, nicht ungenützt bleiben dürfen. Hieraus folgt, daß eine Beweisaufnahme immer (nur) dann geboten ist, wenn sie - fallbezogen - ein maßgebliches, den Wahrspruch beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt und nicht bloß abstrakte Möglichkeiten des Geschehnisablaufs betrifft (vgl hiezu Mayerhofer StPO4 § 345 Z 5 E 12, 13, 15; § 281 Z 4 E 89, 90).
Es ist auch nicht notwendig, in jedem Beweisantrag zusätzlich gesondert darzulegen, warum eine begehrte Beweisaufnahme das vom Angeklagten behauptete Ergebnis erbringen werde, wenn sich dies bereits aus der Sachlage ergibt. In besonders gelagerten Fällen müssen aber zum Zwecke der vom Schwurgerichtshof stets vorzunehmenden Relevanzprüfung sowie zur Hintanhaltung ungebührlicher Verfahrensverzögerungen und unzulässiger Erkundungsbe- weise sehr wohl bei Antragstellung auch konkrete Gründe angeführt werden, die bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes den in sie gesetzten, der Bereicherung der Wahrheitsfindung und (auf den Angeklagten bezogen) der Entlastung des Schuldvorwurfs dienenden Erfolg erwarten lassen. Dies umsomehr, je fraglicher die Brauchbarkeit der beantragten Verfahrensschritte im Lichte der bereits vorhandenen Gesamtheit der Beweisergebnisse einschließlich der wechselnden Verantwortung des Angeklagten zu sein scheinen und je unerreichbarer die intendierten Beweiszwecke sind (vgl Mayerhofer aaO abermals § 345 Z 5 E 8, 13 und 29; § 281 Z 4 E 19, 19b bis 19dd, 83, 90 jeweils mwN; 15 Os 88/99).
Vorliegend hat es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, schon bei Antragstellung substantiiert zu begründen, warum - ungeachtet zahlreicher dagegensprechender Verfahrensergebnisse (so zB sein wiederholtes, wenn auch in der Folge widerrufenes Eingeständnis, die Sparbücher ohne Wissen und Einverständnis der Schwiegermutter realisiert und das Geld zur Abdeckung von Malversationen verwendet zu haben, S 99, 105, 111 f, 129, 149a verso bis 149b/I; Gendarmerieerhebungen S 309/I, S 2 ff/III, Beilagen 29 und 30 zu ON 89/III; Aussagen der Zeugen Hans H***** S 407, Tanja K***** S 415, GI Ernst Sch***** S 423 f, 427 ff, 849 ff, Helmut Fi***** S 585, GI Engelbert Sk***** S 723, Andreas H***** S 751 f, August H***** S 859 ff, Horst He***** S 879 ff und Walter Sl***** S 905 ff/VI) - bei Durchführung der (zur Darlegung der Rechtsverhältnisse betreffend die Sparguthaben für sich allein ungeeigneten) Beweise dennoch hervorkommen könnte, daß Maria N***** im Zeitpunkt ihres Todes vermögenslos und nicht mehr über die inkriminierten Sparbücher verfügungsberechtigt gewesen war. Dieses prozessuale Versäumnis in erster Instanz ist aber durch noch so breite Beschwerdeausführungen nicht mehr zu sanieren; kann doch der Schwurgerichtshof die Erheblichkeit des beantragten Beweises allein auf Grundlage der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sachlage vornehmen, weshalb die geforderten Beweisaufnahmen ohne Verletzung von Verteidigungsrechten mit Recht unterblieben sind (S 999 f/VI).
Ein weiterer Beweisantrag (S 997 f/VI) zielte auf die Einholung eines "Kontrollgutachtens" ab, durch das insbesondere die vorhandenen Proben, auf die sich der (mit der Untersuchung von Schmauchspuren beauftragte) Sachverständige Mag. Fl***** stützte, einer neuerlichen Auswertung unterzogen werden sollten, weil dessen Gutachten trotz Exploration in der Hauptverhandlung widersprüchlich sei. Dazu führte der Verteidiger ergänzend aus, "daß allein durch die Weglassung der Hunderterzahl betreffend Atomgewicht signifikante Irrtümer im Gutachten vorliegen und durch Zufälligkeiten nicht erklärt werden können" (dieser Einwand wird allerdings in der Verfahrensrüge - im Gegensatz zur Tatsachenrüge - nicht mehr aufrecht erhalten) und der Sachverständige selbst dargelegt habe, "daß möglicherweise das Computerprogramm, welches von ihm verwendet wird, fehlerhaft erscheint, sodaß die gesamte Auswertung als solche als unrichtig bezeichnet werden muß".
Nach ergänzender Befragung des Sachverständigen wies der Schwurgerichtshof diesen Beweisantrag im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die aufgeworfene "Mißverständlichkeit" richtiggestellt worden und das Gut- achten weder dunkel noch unbestimmt oder widersprüchlich sei (S 1001/VI).
Ein zweiter Sachverständiger ist im Strafverfahren nur ausnahmsweise bei besonderer Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung oder bei Mangelhaftigkeit des bereits vorliegenden Gutachtens beizuziehen (§§ 118 Abs 2, 125, 126 StPO; vgl Mayerhofer aaO § 118 E 66 f). Eine besondere Schwierigkeit der bezeichneten Art ist weder der Aktenlage zu entnehmen, noch wurde sie vom Angeklagten bei Antragstellung behauptet, weshalb die erst in der Beschwerde geltend gemachten "erheblichen Zweifel bezüglich der inhaltlichen fachlichen Richtigkeit der Ausführungen Mag. Fl*****s" (S 356/VI) unbeachtlich bleiben müssen (vgl Mayerhofer aaO § 118 E 76).
Ebensowenig enthält der Antrag ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen, inwiefern der Befund des genannten Experten dunkel, unbestimmt oder in Widerspruch mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen (§ 125 StPO), also mit Mängeln behaftet sein soll, die auch durch die ausführliche mündliche Erörterung der Expertise in der Hauptverhandlung nicht ausgeräumt werden konnten.
Somit scheitert auch die gegen die Abweisung dieses Beweisantrages gerichtete Verfahrensrüge schon aus dem dargelegten formellen Mangel, weshalb die weitwendigen (in der Tatsachenrüge wiederholten) Beschwerdeausführungen hier als prozessual verspätet auf sich beruhen müssen.
Die Fragestellungsrüge (Z 6) ist nicht im Recht.
Die von der Beschwerde weitgehend wörtlich zitierten Teile aus dem vom Angeklagten am Abend des (richtig) vor den Sicherheitsbehörden abgelehnten Mordgeständnis (S 12 ff der Beil./34 zu ON 89/III = S 163 ff/V), das er allerdings bald darauf widerrufen und in der Hauptverhandlung nachdrücklich als inhaltlich falsch bestritten hat (S 315, 335 f, 345 ff, 369 ff/VI), wurden durch wiederholte Vorhalte und untermauernde Beweisaufnahmen zwar zum "Vorbringen" (vgl Mayerhofer aaO § 314 E 31), sie boten aber keinen Anlaß zur Stellung einer vom Nichtigkeitswerber vermißten Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB. Dieser Verantwortung zufolge geriet er - zunächst auch mit Selbstmordgedanken spielend - im Verlaufe einer Auseinandersetzung mit Maria N***** wegen von ihr angedrohter Konsequenzen (auch) aus Besorgnis um seine familiäre Bindung in heftige Erregung. Mit den vier tödlichen Schüssen verfolgte er jedoch das Ziel, die erboste Schwiegermutter an der Geltendmachung von Ansprüchen aus den zu ihrem Nachteil verübten Malversationen zu hindern und überdies die Erstattung einer Strafanzeige durch seinen ehemaligen Arbeitgeber als auch das Bekanntwerden seiner Machenschaften in der Familie und im Bekanntenkreis hintanzuhalten.
Damit fehlt aber das für die Subsumierung des Geschehens unter den Tatbestand des Totschlags essentielle Merkmal der "allgemeinen Begreiflichkeit" der heftigen Gemütsbewegung. Eine solche wäre nämlich nur gegeben, wenn - unter Zugrundelegung eines individualisierenden, objektiv-normativen Maßstabes - der psychische Ausnahmezustand (in seiner tatkausalen Heftigkeit) im Verhältnis zu seinem Anlaß auch einem durchschnittlich rechtstreuen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Angeklagten in der spezifischen Tatsituation derart verständlich wäre, daß sich auch er vorstellen könnte, unter den gegebenen besonderen Umständen ebenfalls in eine solche Gemütsverfassung zu gelangen (vgl insbesondere 14 Os 95/92 mwN; Leukauf/Steininger Komm3 RN 11 ff zu § 76).
Ist dagegen dem Täter ein sittlicher Vorwurf daraus zu machen, daß er in einen psychischen Ausnahmezustand geriet, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die heftige Gemütsbewegung nicht auf einen adäquaten Anlaß, sondern (wie hier) auf die Befürchtung der Aufdeckung eines (strafrechtlich relevanten) eigenen Fehlverhaltens zurückzuführen ist, kann von einer "allgemeinen Begreiflichkeit" nicht gesprochen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der aus der Anklagebegründung (S 57/VI) eine aktenfremde Schlußfolgerung zieht (S 389/VI), war daher die Stellung einer Eventualfrage nach Totschlag nicht indiziert.
Ein weiterer unter demselben Nichtigkeitsgrund erhobener Vorwurf, der Schwurgerichtshof habe es unterlassen, zur Hauptfrage 3. (nach dem Verbrechen der Verleumdung) eine Zusatzfrage in Richtung Notwehr (§ 3 Abs 1 StGB) in das Fragenschema aufzunehmen, verkennt grundlegend das Wesen dieses Rechtfertigungsgrundes. Eine Notwehrsituation setzt gemäß § 3 Abs 1 StGB einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff (auf ein notwehrfähiges Gut) und die zur Abwehr dieses Angriffes notwendige Verteidigung durch einen Eingriff in Rechtsgüter des Angreifers voraus. Da im konkreten Fall weder ein Angriff seiner Ehegattin Sabine G***** drohte, noch deren verleumderische Verdächtigung durch den Angeklagten als rechtskonforme Verteidigung beurteilt werden kann, entbehrt diese Beschwerdeargumentation jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Der Angeklagte kann aber auch nicht das Recht auf materielle Verteidigung (als eigenständigen Rechtfertigungsgrund) für sich in Anspruch nehmen, wobei die in der Beschwerde wiedergegebenen Leitsätze aus einem Kommentar zum Strafgesetzbuch gegen ihren Rechtsstandpunkt sprechen. Beschränkte er sich doch im Rahmen des ihm insoweit angelasteten Verhaltens nicht bloß auf die Bestreitung und Abwehr des Mordvorwurfs; nach der Aktenlage (S 3 f der Blg./39 zu ON 89/III) brachte er vielmehr - die Grenzen des Verteidigungsrechtes überschreitend - unmißverständlich konkrete Tatsachen vor, nach denen (im Fall ihrer Wahrheit) Sabine G***** ihre Mutter erschossen hätte. Ein solches Verhalten stellt aber eine neue strafbedrohte Rechtsgutverletzung dar (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 20 ff zu § 3).
Soweit der Angeklagte das ihm (vermeintlich) zugestandene Recht auf materielle Verteidigung in Ausführung der Rechtsrüge (nominell Z 11 lit a) erneut mit den oben widerlegten Einwänden für sich in Anspruch nimmt, bringt er den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil Rechtfertigungsgründe (ebenso wie Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe) sowie andere als prozessuale Verfolgungshindernisse überhaupt (anders als nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht aus einem materiellen Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden können, sondern ausschließlich Gegenstand der - unter der Sanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO stehenden - Fragestellung sind (Mayerhofer aaO § 345 Z 11 lit b E 4).
Ebenso entbehrt die Rechtsrüge (Z 11 lit a) insoferne einer gesetzmäßigen Ausführung, als sie den dem Schuldspruch 3. (wegen § 297 StGB) zugrundeliegenden Wahrspruch der Geschworenen mit der Begründung bemängelt, er habe sich dahingehend verantwortet, nicht der Täter (des Mordes) zu sein; daß seine Frau als Täterin "völlig sicher ausfällt, ist mir nicht gewiß".
Entsprechend dem Wesen der materiellen Nichtigkeitsgründe im geschworenengerichtlichen Verfahren kann die Behauptung einer Rechtsfehlerhaftigkeit nur aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden. Haben die Geschworenen die Deliktsmerkmale (hier: Wissentlichkeit in bezug auf die Unrichtigkeit der Verdächtigung) bejaht, ist eine Anfechtung aus dem geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund ausgeschlossen.
Aus demselben Grund versagt der Einwand, der vorliegenden (falschen) Verdächtigung fehle die Eignung, die verleumdete Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, daß Sabine G***** bis einschließlich dreimal jeweils nur als "Auskunftsperson" befragt (Beil./4, 35 und 36 zu ON 89/III) und erst nach der in den Nachtstunden des durch ihn erfolgten falschen Mordbezichtigung ab 1.00 Uhr des als "Verdächtige" vernommen wurde (Beil./40 zu ON 89/III), sodaß dieses Vorbringen prozeß- und aktenwidrig ist.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) ist nicht geeignet, auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken und schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen.
Mit isolierter Betrachtung von aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Beweisergebnissen (so etwa: Zeugenaussagen, Gegenüberstellung mit Constantin S*****, Vorgänge bei der Tatrekonstruktion und asserviertes Blut des Opfers auf dem Leintuch des Beschwerdeführers), deren Würdigung unterblieben sei, und mit eigenen beweiswürdigenden "Überlegungen" verwahrt sie sich zunächst gegen das von den Geschworenen in ihrer Niederschrift zur Hauptfrage 1. angenommene wirtschaftliche "Motiv" (Sparbücher) für die Bluttat und gegen die Verwertung des vor der Sicherheitsbehörde abgelegten (ihrer Meinung nach unrichtigen) Geständnisses des Angeklagten.
Dem ist zu erwidern, daß die Niederschrift der Geschworenen nicht zum Wahrspruch zählt und daher nicht angefochten werden kann, vor allem aber, daß die Stichhaltigkeit der Erwägungen der Laienrichter für das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht entscheidend ist und sie demnach wegen behaupteter Unvollständigkeit unanfechtbar sind (vgl Mayerhofer aaO § 345 Z 10a E 1a, 1b, 1d; § 333 E 8, 10 bis 14). Nach Inhalt und Zielrichtung wird damit lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung kritisiert, bei der die Laienrichter nach § 258 Abs 2 StPO alle vorhandenen Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit auf ihre Beweiskraft geprüft und überdies den persönlich gewonnenen Eindruck verwertet haben.
Schließlich bietet auch die Beschwerdekritik an der gutächtlichen Auswertung ermittelter Schmauchspuren (Blg./95 zu ON 89/III = ON 41/I und S 937 ff/VI) keine taugliche Grundlage für erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch getroffenen Feststellungen.
Abgesehen von der mangelnden Relevanz der bloß oberflächlichen und laienhaften Wahrnehmungen von Zeugen über die Abnahme der sogenannten Schußhandproben ergibt sich aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt für eine Mangelhaftigkeit des mittels Schmauchspurenträgern (Leit-Taps) von den Händen des Helmut Fi*****, des Kurt G*****, der Sabine G***** und des Constantin Su***** (Blg./27, 32a, 96 und 52 zu ON 89/III) abgenommenen Untersuchungsmaterials.
Soweit der Angeklagte aus Divergenzen über den Zeitpunkt der Schußhandsicherung bei seiner Person (zufolge der Tatbestandsmappe - BlZ 10 der ON 90/IV - erfolgte diese Abnahme am schon um 11.00 Uhr, dagegen nach dem mit den Bekundungen des Gendarmeriebeamten Harald B***** übereinstimmenden Aktenvermerk vom erst am Nachmittag des ; vgl Blg./32a zu ON 89/III iVm S 713/VI) eine Verwechslung mit jener dem Helmut Fi***** abgenommenen Probe (nur nach der Tatbestandsmappe wäre die Abnahme bei diesem gleichfalls um 11.00 Uhr des erfolgt) abzuleiten sucht, negiert er zum einen die zeitliche Präzisierung der Probenziehung bei Helmut Fi***** im Aktenvermerk Blg./27 zu ON 89/III (zwischen 10.15 Uhr und 10.30 Uhr). Zum anderen wurde auch von Kurt G***** selbst ausdrücklich bestätigt, daß die betreffende Abnahme bei ihm - anders als bei allen anderen - auf dem Gendarmerieposten Schattendorf erfolgt ist (S 397/VI), sodaß auch über die betreffende Örtlichkeit kein Widerspruch vorliegt. Dazu kommt, daß der Aktenvermerk über die Probenabnahme bei Helmut Fi***** gleichfalls erst drei Tage später erstellt worden ist (Blg./27 zu ON 89/III) und die aktenkundigen Unterlagen über die Schußhandabnahme beim Angeklagten auch durch die Aussagen des GI Gerhard L***** nicht widerlegt werden, weil dieser keine verläßliche Erinnerung mehr über diesen Vorgang hatte (S 687 f/VI).
Entgegen der Beschwerde ergibt sich schon aus der Formulierung der bezüglich Constantin Su***** und Sabine G***** angelegten Aktenvermerke (Blg./52 und ./96 zu ON 89/III), daß bei diesen beiden Probanden jeweils vier Leit-Taps abgenommen wurden, weshalb auch vom Sachverständigen - ungeachtet der auch insoweit fehlerhaften Registrierung des betreffenden Untersuchungsmaterials in der Sachverhaltsmappe (BlZ 11 f der ON 90/IV) - die Anzahl der sachgerecht zugeordneten und überprüften Proben aktenkonform mit insgesamt 13 angegeben wird. Wenn der Beschwerdeführer in seinem (unzulässigen) Bestreben, schon die Grundlagen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen, schließlich behauptet, bei sämtlichen Probanden hätten in Wahrheit lediglich zwei Taps (dh ein Tap pro Hand) Verwendung gefunden, argumentiert er an der Aktenlage vorbei.
Die Beschwerde zeigt auch keine dem Gutachten des Sachverständigen Mag. Peter Fl***** (angeblich) anhaftende Mängel im Sinne der §§ 125, 126 StPO auf. Daß der Anführung zweier zusätzlicher Zahlen am rechten Rand der tabellarischen Analyse der Schmauchspuren für die linke Hand Fi*****s (S 263/I) entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen könnte, wird weder vom Angeklagten (dessen Verteidiger auch eine diesbezügliche Befragung des Sachverständigen unterlassen hat) dargetan, noch sind Anhaltspunkte dafür den Akten zu entnehmen.
Im übrigen hat der genannte Experte in der Hauptverhandlung ohnedies klargestellt, daß auf S 14 (= AS 283/I) seines schriftlichen Gutachtens aufgrund eines (keineswegs auf das verwendete Computerprogramm zurückzuführenden) Schreibfehlers die in den Taschen der Hose Marke Boss nachgewiesenen Partikel seitenverkehrt ausgewiesen, jedoch auf der Folgeseite auch insoweit wieder zutreffend angeführt sind (S 999/VI). Ebenso hat er erläutert, warum die abschließende "Feinuntersuchung" zu anderen Ergebnissen bei den beiden untersuchten Hosen (der Marken Boss und Cerutti) als die zwangsläufig flüchtigere Vorprüfung geführt hat (vgl S 983/VI iVm S 253 und 285/I).
Indem der Beschwerdeführer diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen trachtet und die Analyse des Inhalts der Hosentaschen durch eigene Schlußfolgerungen aus einem Vergleich mit dem Prüfungsergebnis auf seinen Händen kritisiert, zielt er - ohne sich insoweit auf aktenkundige Umstände zu stützen - abermals verfahrensvorschriftswidrig darauf ab, zu einer für ihn günstigeren Variante des Tatgeschehens zu gelangen. Dabei läßt er auch die Klarstellung des Sachverständigen außer acht, die Übertragung von Partikeln (sogenannter Transportvorgang) sei noch nicht genügend wissenschaftlich geklärt (S 981 und 985/VI), sodaß sich aus der Nichtbeantwortung diesbezüglicher Fragen gleichfalls keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens ableiten läßt.
Wenngleich der Gutachter die Mindestzahl der an den Händen des Angeklagten vorgefundenen Partikel der Kombination Antimon, Blei und Zinn (für die rechte Hand drei bis neun, für die linke Hand zwei bis fünf; vgl BlZ 5 des Gutachtens = S 265/I) aufgrund eines ersichtlichen Versehens zunächst unrichtig wiedergegeben hat (S 947/VI), so hat er diese Ausführungen in der Folge jedoch richtiggestellt (S 951 und 953/VI), weshalb sich die auf eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens abzielende Beschwerdeargumentation auch insoweit nicht als stichhältig erweist.
Gleiches gilt für die Bezugnahme auf eine (erkennbar fehlerhaft protokollierte) Passage aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (S 981/VI), nach welcher der Sachverständige zunächst - im Gegensatz zu seinen späteren Darlegungen - das Vorhandensein von der in der Patronenhülse und auf sonstigem Untersuchungsmaterial nachgewiesenen Elementkombination auch an den Händen des Schützen als zwingend bezeichnet hätte. Ergibt sich doch aus der daran anschließenden Erörterung des Gutachtens, bei der er zur Untermauerung seiner Argumentationslinie auf die vorerwähnte (unrichtige) Protokollstelle verweist, mit hinreichender Klarheit, daß der Experte auch schon zuvor widerspruchsfrei den gegenteiligen Standpunkt vertreten hat (S 983 f/VI).
Soweit der Nichtigkeitswerber dem Sachverständigen - trotz dessen ausdrücklicher Gegenposition (S 991/VI) - unter Berufung auf völlig willkürlich herausgegriffene Kombinationen von Chemikalien (BlZ 5 und 10 des Gutachtens = S 265 und 275/I) auch noch unterstellt, anstatt der Anzahl relevanter Partikel bloß das Atomgewicht von Gold, Barium, Antimon und Zinn unter jeweiliger Weglassung der Hunderterstelle angeführt zu haben, verliert er sich vollends in substratlosen Spekulationen, denen zwangsläufig keine Bedeutung zukommt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten, sich inhaltlich im wesentlichen auf die Beschwerdeausführung berufenden Äußerung des Rechtsmittelwerbers - zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 75 StGB eine fünfzehnjährige Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie den Umstand, daß die Tat zur Hauptfrage 1 aus verwerflichen Beweggründen, nämlich zur Verschleierung bzw Verhinderung der Aufdeckung der Malversationen des Angeklagten bei der O*****bank begangen wurde; als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Antrag auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine Straferhöhung anstrebt.
Nur der Berufung des öffentlichen Anklägers kommt Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht unzureichend angeführten Strafzumessungstatsachen müssen dahin korrigiert und vervollständigt werden, daß dem Angeklagten auch sein am vor Gendarmeriebeamten abgelegtes Geständnis (S 131, 135/I) zugute zu halten ist, wenngleich er es in der Folge widerrufen hat (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 26 und Foregger/Kodek StGB6 Anm II Z 17 je zu § 34).
Der Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) hinwieder reduziert sich vorliegend (im Sinn der Berufung des Staatsanwaltes) allerdings auf die bloße Unbescholtenheit, auf die es jedoch nicht ankommt; hat doch Franz G***** im Verfahren erster Instanz bis zuletzt wiederholt eingestanden, über Jahre hindurch mehrere (durch Erhebungsergebnisse objektivierte) Vermögenstransaktionen beträchtlichen Ausmaßes zum Schaden der O*****bank vorgenommen zu haben. Diese Tatsache spricht nicht nur gegen seinen ordentlichen Lebenswandel, sondern widerlegt auch den Berufungseinwand, die Urteilstaten stünden mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 6 und Foregger/Kodek aaO Z 2). Daß er sich (laut [indes aktenfremd zitierter] Darlegungen der Anklagebehörde) in einer "allgemein begreiflichen" heftigen Gemütsbewegung zur Tat habe hinreißen lassen (§ 34 Abs 1 Z 8 StGB), wurde bereits bei Erledigung der Fragestellungsrüge verneint (vgl auch Leukauf/Steininger aaO RN 14).
Als zusätzlich erschwerend kommt jedoch hinzu, daß Franz G***** seine nichtsahnende Schwiegermutter in den frühen Morgenstunden unter dem Vorwand, mit ihr erneut eine klärende Aussprache zu suchen, heimtückisch getötet (§ 33 Z 6 StGB) und dem überraschten, wehrlosen Opfer bewußt jegliche Chance zur Gegenwehr oder zur erfolgreichen Flucht vor den tödlichen Schüssen genommen hat (§ 33 Z 7 StGB; vgl hiezu Leukauf/Steininger aaO RN 12 und 13 und Foregger/Kodek aaO Anm II Z 6 und 7 je zu § 33).
Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der solcherart erheblich zum Nachteil des Angeklagten komplettierten Strafzumessungsgründe sowie unter gebotener Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) - einschließlich der vom Berufungswerber für sich ins Treffen geführten Umstände gemäß § 32 Abs 2 erster Satz StGB - erachtet der Oberste Gerichtshof - in alleiniger Stattgebung der Berufung des öffentlichen Anklägers - eine auf das Höchstmaß der zeitlichen Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erhöhte Sanktion sowohl der gravierenden personalen Täterschuld als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der Urteilstaten entsprechend als angemessen.
Demgemäß mußte auch die Berufung des Angeklagten scheitern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.