OGH vom 24.04.2013, 9Ob12/13z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras sowie Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Mag. Markus Passer, Rechtsanwälte in Graz, wegen 62.462,13 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 194/12t 32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu den von der Beklagten geltend gemachten behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht etc) ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS Justiz RS0042963 mzwN; vgl aber auch RIS Justiz RS0036878; RS0036890).
Auch mit der Frage der Schlüssigkeit des Klagebegehrens haben sich die Vorinstanzen ausführlich auseinandergesetzt. Diese Frage kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO 3 § 502 Rz 26; RIS Justiz RS0042828). Die Klägerin hat ihr Begehren auf die gelegte Schlussrechnung und die mangelnde Anerkennung der Schlussrechnungskorrekturen gestützt. Das erste in der letzten Verhandlung erstattete Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Berechtigung ihrer Korrekturen und der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens wurde zurückgewiesen. Ausgehend davon vermag aber die Beklagte auch nicht darzustellen, warum die Annahme der Schlüssigkeit des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen hier eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darstellen sollte.
Die Ausführungen der Beklagten zur Auslegung der Ö Norm B 2110 übersehen, dass hier der wesentliche Ansatzpunkt darin liegt, dass die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Teilweise weichen die Rechtsausführungen in diesem Zusammenhang auch vom konkret festgestellten Sachverhalt ab, sodass insoweit eine weitere Behandlung nicht möglich ist (vgl RIS Justiz RS0043312). Vor allem übergehen sie, dass die Parteien nach den Feststellungen ausdrücklich vereinbart haben, die noch nicht bereinigten offenen Punkte in einer weiteren Diskussion zu klären. Die Auslegung dieser Vereinbarung ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls und stellt demnächst regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS Justiz RS0042936 mwN).
Ausgehend von der mangelnden Verfristung kommt es aber auf die relevierten Fragen hinsichtlich einer Ablaufhemmung oder die Unzulässigkeit des Verfristungseinwands wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht an.
Insgesamt vermag die außerordentliche Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Sie ist daher zurückzuweisen, weshalb keine Mitteilung an die Revisionsgegnerin zu erfolgen hat, dass ihr die Beantwortung der Revision (§§ 507, 507a ZPO) freistehe. Die dennoch von der Klägerin erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Beklagten nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung ist daher abzuweisen.