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OGH vom 15.10.2019, 10Nc45/19b

OGH vom 15.10.2019, 10Nc45/19b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Skribe Rechtsanwaelte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Ltd, *****, wegen 400 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht gegen die beklagte Partei, eine ägyptische Fluglinie, Ansprüche nach der Verordnung (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (EU-Fluggastrechte-VO) geltend. Das von der Klägerin mit ihrer Klage angerufene Bezirksgericht Schwechat hat die internationale und örtliche Zuständigkeit rechtskräftig verneint (RIS-Justiz RS0046450).

Rechtliche Beurteilung

Nach § 28 Abs 1 Z 2 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn unter anderem der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

Der Oberste Gerichtshof hat in gleich gelagerten Fällen (4 Nc 11/19h, 6 Nc 1/19b, 7 Nc 23/19w) die Ordination bewilligt. Auf die Begründung insbesondere dieser Entscheidungen kann auch für den vorliegenden Fall sinngemäß verwiesen werden.

Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben. Es ist dabei auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erscheint eine Zuweisung der Sache an das Bezirksgericht Schwechat als zweckmäßig.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0100NC00045.19B.1015.000

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Fundstelle(n):
XAAAD-77031