OGH vom 15.10.2019, 10Nc44/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. S 2. M*****, 3. mj R***** und 4. mj M*****, die dritt- und viertklagenden Parteien vertreten durch die zweitklagende Partei, alle: *****, alle vertreten durch Mag. Dr. Rainer W. Böhm, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, Ägypten, wegen 3.799,24 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.
Text
Begründung:
Die Kläger machen gegen die beklagte Partei, eine ägyptische Fluglinie, Ansprüche nach der Verordnung (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (EU-FluggastrechteVO) geltend. Das von den Klägern mit ihrer Klage angerufene Bezirksgericht Schwechat hat die internationale und örtliche Zuständigkeit rechtskräftig verneint (RIS-Justiz RS0046450).
Rechtliche Beurteilung
Nach § 28 Abs 1 Z 2 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn unter anderem der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
Der Oberste Gerichtshof hat in gleichgelagerten Fällen (insbesondere 4 Nc 11/19h, 6 Nc 1/19b, 7 Nc 23/19w) die Ordination bewilligt. Auf die Begründung (insbesondere) dieser Entscheidungen kann auch für die vorliegende Konstellation sinngemäß verwiesen werden.
Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben. Es ist dabei auf die Kriterien der Sach und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS010
6
680 [T13]). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat eine Zuweisung der Sache im vorliegenden Fall an das Bezirksgericht Schwechat zu erfolgen (4 Nc 11/19h).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0100NC00044.19F.1015.000 |
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Fundstelle(n):
OAAAD-77021