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OGH vom 11.06.1996, 10Ob2148/96x

OGH vom 11.06.1996, 10Ob2148/96x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Pimmer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea E*****, vertreten durch Dr.Ernst Stolz und Dr.Sepp Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Khereddine E*****, vertreten durch Mag.Gabriele Pfandlsteiner, Rechtsanwältin in Bregenz als bestellte Prozeßkuratorin, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom , GZ 1 R 122/96s-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eines Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht hätte es nicht bedurft, denn dieser hängt hier - anders als etwa bei familienrechtlichen Streitigkeiten vermögensrechtlichen Charakters - unmittelbar mit dem erhobenen Anspruch auf Scheidung zusammen und hat somit keinen Geldwert (vgl EvBl 1991/159, RZ 1993/6). Der Revisionsrekurs ist allerdings nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer der im § 528 Abs 1 ZPO aufgezählten Rechtsfragen abhängig ist. Eine solche wird indes im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.

Da es sich beim Beschluß über die Bestellung wie auch über die Enthebung eines Kurators einerseits um einen sog. rechtsgestaltenden Beschluß handelt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1601 aE), welcher seine Gestaltungswirkung (Fasching, aaO Rz 1555) grundsätzlich mit Wirksamkeit, also Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien entfaltet (Fasching, aaO Rz 1597; Rechberger/Simotta, Grundriß4 Rz 738; Ballon, Einführung5 Rz 331), und andererseits gemäß §§ 528 Abs 3 iVm 505 Abs 3 ZPO die (formelle) Rechtskraft des angefochtenen zweitinstanzlichen Beschlusses durch die Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses gehemmt wurde, war die vom Erstgericht bestellte und vom Rekursgericht wiederum abberufene Prozeßkuratorin jedenfalls zur Einbringung des gegenständlichen Rechtsmittels in Vertretung und namens des Beklagten berufen und befugt. Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers entsprachen die Zustellung der Gleichschrift des Klagsschriftsatzes (samt Ladung zur ersten mündlichen Streitverhandlung) sowie des gefällten Urteils an den in Frankreich zumindest im Zeitpunkt der Klagseinbringung wohnhaft gewesenen Beklagten mittels internationalen Rückscheins unter dessen bekannter Pariser Anschrift durchaus dem geltenden Zustellrecht (§ 11 Abs 1 ZustellG,§ 121 Abs 1 ZPO iVm § 31 Abs 1 RHE Ziv 1986 JABl 53 samt Länderübersicht im Anhang dieses Erlasses), sodaß der ausschließlich aus einem Verstoß hiegegen abgeleitete Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht vorliegt. Auch ein internationaler Rückschein ist eine "Bestätigung über die erfolgte Zustellung" im Sinne des ZustellG (Walter/Mayer, Zustellrecht, Anm 12 zu § 121 ZPO). Dazu kommt, daß der Beklagte - dem der verfahrenseinleitende Klageschriftsatz somit ordnungsgemäß und nach der Aktenlage auch persönlich zugestellt worden ist - gemäß § 8 Abs 1 ZustellG von einer allfälligen nachträglichen Änderung seiner Abgabestelle das Gericht unverzüglich zu verständigen gehabt hätte, andernfalls unter Umständen Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle möglich und zulässig wäre (siehe hiezu auch § 130 Z 2, § 155 Abs 2 Geo). In einem solchen Fall wäre die Bestellung eines Kurators jedenfalls unzulässig und nichtig (MGA ZPO14 E 14 zu § 8 ZustG mwN). Das Rekursgericht behob demnach zutreffend die dennoch erfolgte Bestellung eines "Prozeßkurators". Der Umstand, daß das Rekursgericht dem Erstgericht die neuerliche Zustellung des Urteils an den Beklagten im Rechtshilfeweg auftrug, ist allerdings im Hinblick auf das Vorgesagte dahingehend zu präzisieren, daß hiebei auch auf die Bestimmung des § 23 ZustellG Bedacht zu nehmen sein wird. Die Anwendung der Vorschrift des § 8 ZustellG (Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch) gegenüber einer ausländischen Prozeßpartei setzt nämlich voraus, daß sie ihr mit Rechtsbelehrung bekannt gemacht wurde oder das Prozeßrecht ihres Heimatstaates eine gleichartige Zustellvorschrift kennt (8 Ob 507, 508/92). Welche Auswirkungen sich hieraus auf die vom Beklagten bereits erstattete Berufung gegen das Scheidungsurteil ergeben, ist - zumal über dieses Rechtsmittel bisher noch nicht entschieden wurde - im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu erörtern.