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OGH vom 29.04.1998, 9Ob118/98p

OGH vom 29.04.1998, 9Ob118/98p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Karl F*****, Angestellter, 2.) Maria F*****, Hauseigentümerin, beide ***** beide vertreten durch Dr.Wolfgang Broesigke und Dr.Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Johann K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom , GZ 18 R 357/97x-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 18c MRG soll als Spezialbestimmung für die Neuerrichtung von Wohnraum die im außerstreitigen Verfahren durchzusetzende Möglichkeit schaffen, die Duldung der Mieter zur Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft zu erreichen, deren Benützung allen Mietern gemeinsam eingeräumt ist (WoBl 1997/42). Ob § 18c Abs 2 MRG in extensiver Interpretation auch räumlich umgrenzte Liegenschaftsteile umfaßt, an denen einzelnen Mietern Sonderrechte eingeräumt sind, ist hier ohne Belang, weil die Kläger ohnehin keinen im Außerstreitverfahren durchsetzbaren Duldungsanspruch geltend machen, sondern mit Teilkündigung vorgegangen sind, über die im streitigen Verfahren zu befinden ist. § 18c MRG normiert auch keinen eigenen Kündigungsgrund, sodaß eine Beurteilung ausschließlich unter Anwendung der unverändert gebliebenen Teilkündigungsbestimmungen des § 31 MRG zu erfolgen hat (WoBl 1997/42). Unerheblich ist überdies, ob die teilgekündigte Räumlichkeit unter Absatz 1 oder 5 leg cit fällt, weil Absatz 5 keinen eigenen Kündigungsgrund schafft (EvBl 1984/113; MietSlg XXXVI/26).

Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß als zwingende Voraussetzung für die auf Eigenbedarf gegründete Teilkündigung ein Notstand zu fordern ist, der nicht anders als durch die Aufkündigung behoben werden kann, entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 36.451). Die Revisionswerber vermögen nicht aufzuzeigen, daß dem Berufungsgericht bei Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall eine grobe Fehlbeurteilung widerfahren wäre, welche die Befassung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen würde.