OGH vom 17.04.1996, 7Ob2056/96w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien (25 Nst 342/92), wider 1. Elfriede K*****, und 2. Yasar K*****, dieser vertreten durch Dr.Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit, infolge Rekurses des Bülent Serdar Y*****, Dolmetsch für die türkische Sprache, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 44 R 1156/95s-3, womit der Antrag des Rekurswerbers auf Zuspruch von Dolmetschgebühren abgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschluß des Berufungsgerichtes wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Antrag des Bülent Serdar Y*****, auf Zuspruch von Dolmetschgebühren für die Vorbereitung des Zweitbeklagten auf die Berufungsverhandlung zurückgewiesen wird.
Text
Begründung:
Der wegen Ehenichtigkeit von der Staatsanwaltschaft Wien belangte Zweitbeklagte ist türkischer Staatsbürger und nach den Wahrnehmungen des Erstgerichtes in der mündlichen Streitverhandlung vom der deutschen Sprache nicht mächtig. Er kam der Aufforderung des Erstgerichtes nach § 185 ZPO, sich anwaltlich vertreten zu lassen, im erstinstanzlichen Verfahren nicht nach. Für ihn wurde für die Verhandlung vom vom Erstgericht ein Dolmetsch der türkischen Sprache beigezogen. Der Zweitbeklagte wurde jedoch als ausgeblieben angesehen. Das Erstgericht hob in der Folge die zwischen den beiden Beklagten geschlossene Ehe gemäß § 23 EheG als nichtig auf. Dem Zweitbeklagten wurde über seinen Antrag mit Beschluß vom die Verfahrenshilfe bewilligt, mit der er auch von der Tragung allfälliger Dolmetschkosten befreit wurde. Über Berufung des nunmehr anwaltlich vertretenen Zweitbeklagten hob das Berufungsgericht das Ersturteil zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung auf. Zur mündlichen Berufungsverhandlung am erschien der Zweitbeklagte mit dem offensichtlich von ihm selbst beigezogenen Rekurswerber als Dolmetsch, der, ohne vom Berufungsgericht als solcher bestellt worden zu sein, eine Kostennote mit dem Antrag auf Zuspruch von Dolmetschgebühren legte. Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf Kostenzuspruch "für die Vorbereitung des Zweitbeklagten auf die mündliche Berufungsverhandlung" mit der Begründung ab, daß sich ein Kostenersatzanspruch des Rekurswerbers nur gegen seinen Auftraggeber, den Zweitbeklagten, richten könne.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung vom Dolmetsch erhobene Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. RZ 1991/10, 3 Ob 44/93, zuletzt 1 Ob 508/94 und 1 Ob 526/94) war gegen einen Beschluß, mit dem das Berufungsgericht Sachverständigen- oder Dolmetschgebühren bestimmte, auch dann kein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig, wenn die Sachverständigen- oder Dolmetschbestellung durch das Berufungsgericht selbst veranlaßt worden ist. Durch das, was diese Bestimmung betrifft, lt. Art IV Z 1 mit in Wirksamkeit getretene BGBl 1994/623 wurde jedoch die Bestimmung des § 41 Abs. 1 GebAG dahin geändert, daß gegen "jeden" Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, durch die im § 40 leg. cit. genannten Personen angefochten werden kann. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (vgl. 1554 BlgNR XVIII.GP, 14) sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, daß gegen "jeden" Beschluß, mit dem Sachverständigengebühren bestimmt werden, ein Rechtsmittel erhoben werden kann, somit auch gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes. Der Folgesatz, daß Revisionsrekurse gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes über die Gebühren des Sachverständigen unzulässig sind, ergebe sich aus § 528 Abs. 2 Z 5 ZPO, kann nur so verstanden werden, daß eine Rechtsmittelentsscheidung über einen Rekurs gegen eine vom Erstgericht vorgenommene Gebührenbestimmung weiterhin unanfechtbar bleibt. Der nicht näher begründeten Lehrmeinung Krammers (zur Gebührenanspruchsgesetznovelle 1994 in Der Sachverständige 1995 Heft 3 S 9 ff [13]), daß für Sachverständigengebührungsbestimmungsbeschlüsse, die das Landes- als Berufungs- und nicht als Rekursgericht gefällt hat, das Oberlandesgericht Rekursgericht sein soll, kann nicht beigetreten werden. Der novellierte § 41 Abs 1 GebAG stellt zwar eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO dar, aus der mit der Novelle erfolgten alleinigen Einfügung des Wortes "jeden" kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber damit eine vom sonstigen Instanzenzug abweichende Regelung schaffen wollte. Die Worte "übergeordneter Gerichtshof" waren bereits Bestandteil des § 41 Abs 1 GebAG in der Fassung vor dem BGBl 1994/623, zu dieser Fassung wurde aber stets der Rechtsmittelausschluß gegen Gebührenbestimmungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes mit dem Rechtsmittelausschluß (an den Obersten Gerichtshof als übergeordnetem Gerichtshof) zufolge des § 528 Abs 2 Z 5 ZPO begründet. Die Lehrmeinung Krammers kann auch nicht durch analoge Heranziehung des § 24 JN begründet werden, weil dort vom "zunächst" übergeordneten Gerichtshof die Rede ist und damit im Gegensatz zum Instanzenzug der Zivilprozeßgesetze ein Bezug zum in Justizverwaltungssachen gegebenen Gerichtsaufbau geschaffen wurde.
Im vorliegenden Fall hätte jedoch das Berufungsgericht den Antrag einer prozeßfremden Person auf Kostenzuspruch mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen gehabt, weil dem Rekurswerber mangels gerichtlicher Bestellung zum Dolmetsch keine Berechtigung zustand, sich am Verfahren zu beteiligen (vgl. Kodek in Rechberger ZPO vor § 514 Rz 4). Dementsprechend war der vorliegende Revisionsrekurs einer nicht am Verfahren beteiligten Person zurückzuweisen und die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit dieser Maßnahme zu bestätigen.