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VfGH vom 05.03.2010, B1007/08

VfGH vom 05.03.2010, B1007/08

Sammlungsnummer

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Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit je € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung vom

wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG zurückgewiesen und ihrer Vorstellung keine Folge gegeben.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art 144 B-VG gestützten - im Wesentlichen identischen - Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf freie Meinungsäußerung (Art10 EMRK), auf "ein Mindestmaß an faktischer Effizienz der Rechtsschutzeinrichtungen" sowie des passiven Wahlrechtes und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des § 59 Abs 6 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide sowie für den Fall der Ablehnung bzw. Abweisung der Beschwerden die Abtretung dieser an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

II. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 59 Abs 6 letzter Satz des Gesetzes vom , mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO), LGBl. für die Steiermark Nr. 115 idF LGBl. für die Steiermark Nr. 1/1999 ein. Mit Erkenntnis vom , G256-258/09, hob er § 59 Abs 6 letzter Satz leg.cit. als verfassungswidrig auf.

III. Die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden sind begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche

Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von je € 360,-- sowie drei Eingabengebühren gemäß § 17a VfGG in der Höhe von je € 180,-- enthalten.