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VfGH vom 15.03.1995, B1006/94

VfGH vom 15.03.1995, B1006/94

Sammlungsnummer

14085

Leitsatz

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer durch Abweisung eines Feststellungsantrags eines Bundesbediensteten im Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes; Qualifikation des Generalsekretariats des Österreichischen Bundestheaterverbandes als Dienststelle im Sinne der eine Ausnahme von der Arbeiterkammermitgliedschaft normierenden, im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des AKG 1992; diese Dienststelle jedoch nicht in Vollziehung der Gesetze tätig

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes und als solcher in der Buchhaltung des Generalsekretariates des Österreichischen Bundestheaterverbandes beschäftigt. Mit Eingabe vom beantragte er, der Bundesminister für Arbeit und Soziales wolle einen Feststellungsbescheid darüber erlassen, daß er auf Grund dieser Tätigkeit nicht der Arbeiterkammer angehöre.

2. Die für die Lösung der damit aufgeworfenen Rechtsfrage maßgebliche Rechtsvorschrift enthält § 10 des Arbeiterkammergesetzes 1992 - AKG, BGBl. 626/1991. Gemäß § 10 Abs 1 AKG gehören der Arbeiterkammer alle Arbeitnehmer an; die im Verfassungsrang stehende Z 2 des § 10 Abs 1 leg.cit. bestimmt, daß Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes auch "Arbeitnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, ohne Rücksicht darauf (sind), ob das Arbeitsverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht".

Abs 2 des § 10 AKG nimmt von der grundsätzlich umfassenden Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer verschiedene Arbeitnehmergruppen aus, darunter nach der Verfassungsbestimmung der Z 1 dieses Absatzes

"Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die

a) dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;

b) in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen, wissenschaftlichen Anstalten oder bei der Österreichischen Postsparkasse beschäftigt sind;

c) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind".

3. Der Bundesminister gab dem Feststellungsantrag mit Bescheid vom nicht statt: Das Generalsekretariat des Bundestheaterverbandes weise sämtliche nach der einschlägigen Judikatur für das Vorliegen einer selbständigen Organisationseinheit als maßgebend angesehene Kriterien auf und sei ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig, weshalb § 10 Abs 2 Z 1 lita AKG auf Dienstnehmer, die im Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes verwendet werden, keine Anwendung finde.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der der Beschwerdeführer behauptet, in seinem durch § 10 Abs 2 Z 1 lita AKG vermittelten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer und im Eigentumsrecht verletzt worden zu sein, und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Er meint, beide den Bescheid tragende Gründe seien nicht gegeben: Zum einen handle es sich beim Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes um keine Dienststelle im Sinn des § 10 Abs 2 Z 1 lita AKG; aber selbst wenn man diesbezüglich anderer Auffassung sei und das Generalsekretariat des Bundestheaterverbandes als selbständige Dienststelle ansehe, sei die Arbeiterkammermitgliedschaft des Beschwerdeführers nicht gegeben, da das Generalsekretariat nicht nur privatrechtliche, sondern auch hoheitliche Aufgaben zu besorgen habe.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie meint, daß das Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes als selbständige Organisationseinheit anzusehen sei, die aber nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werde.

6. In einer über Einladung durch den Verfassungsgerichtshof abgegebenen Stellungnahme vertritt der Generalsekretär des Österreichischen Bundestheaterverbandes die Auffassung, daß das Generalsekretariat keine Dienststelle im Sinne des AKG, sondern ein - mit einer Sektion vergleichbarer - Teil der Zentralstelle Bundesministerium (nunmehr:) für Wissenschaft, Forschung und Kunst sei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. In VfSlg. 3415/1958 und 10626/1985 hat der Verfassungsgerichtshof zur Vorgängerbestimmung der zitierten Gesetzesvorschrift, dem ebenfalls als Verfassungsbestimmung erlassenen § 5 Abs 2 lita AKG 1954, ausgesprochen, daß durch diese Vorschrift, die bestimmte Dienstnehmer von der grundsätzlich umfassenden Arbeiterkammermitgliedschaft ausnimmt, ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht im Sinn des Art 144 Abs 1 B-VG eingeräumt worden ist. Der Gerichtshof hat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, die uneingeschränkt auch auf die zitierte Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 1 AKG zu übertragen ist.

2.a) Nach § 10 Abs 2 Z 1 lita AKG hat demnach jeder, der dem Personalstand einer Dienststelle angehört, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet wird, ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, nicht der Arbeiterkammer anzugehören.

Die Frage ist daher, ob der Österreichische Bundestheaterverband bzw. dessen Generalsekretariat als Dienststelle im Sinn der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist und - sofern man diese Frage bejaht - ob diese Dienststelle in Vollziehung der Gesetze tätig ist. Verneint man aber die erste Frage, so ist die Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer in Verwendung steht, das Bundesministerium selbst. In diesem Fall wären, da das Bundesministerium zweifelsohne eine Dienststelle ist, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Arbeiterkammerzugehörigkeit sohin erfüllt.

b) Es ist daher zunächst die Frage zu klären, ob das Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes eine Dienststelle im Sinn der zitierten Verfassungsbestimmung ist.

Diese Frage wird von der belangten Behörde zu Recht bejaht.

aa) Schon der bekämpfte Bescheid setzt sich mit der in Rede stehenden Frage eingehend auseinander und kommt auf Grund der

"insoweit unbestritten gebliebenen erhobenen Beweismittel, nämlich


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-
Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst nach dem Stand vom ;


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Organisationsplan und Geschäftsordnung des Generalsekretariates des ÖBTV vom , Zl. 1863/92;


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Erlässe des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , Zl. AE 984-Präs/71 und Zl. AE 10.930/1-I/76;


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-
Stellungnahme des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom


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sowie (des) Sachverhaltsvorbringen(s) im Antrag des Herrn Amtsrat J B vom und in der Stellungnahme vom , im Gutachten des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 2. (richtig: 27.) September 1988, GZ. 600.371/2-V/2/88, und in der Stellungnahme der Arbeiterkammer Wien vom "


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zu folgenden Feststellungen:

"Die Bundestheaterverwaltung einschließlich der von ihr verwalteten Theater wurde mit Erlaß des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , Zl. AE 984-Präs/71, mit Wirkung vom in den Österreichischen Bundestheaterverband (ÖBTV) umgewandelt. Mit Erlaß vom , Zl. 1863/92, legte der Bundesminister unter Berufung auf § 7 Abs 1, 2, 4 und 5 und § 10 BMG 1986 einen Organisationsplan sowie eine Geschäftsordnung für das Generalsekretariat des ÖBTV fest, die auf den Erlaß vom in der Fassung vom , Zl. AE 10.930/1-I/76, Bedacht nehmen.

In ArtII Organisationsplan des Generalsekretariates des ÖBTV ist normiert, daß das Generalsekretariat als Teil der Zentralstelle Bundesministerium für Unterricht und Kunst wie folgt gegliedert ist:

Hauptabteilung - Zentrale Angelegenheiten

Hauptabteilung I - Personalangelegenheiten

Hauptabteilung II - Kaufmännische Angelegenheiten

Hauptabteilung III - Bau- und Gebäudeverwaltungsangelegenheiten

Buchhaltung

Weiters bestehen noch dem Generalsekretariat unmittelbar angegliederte Stellen, nämlich die Werkstätten I (Dekorations- und Transportwesen) und II (Kostümwesen), die Ballettschule und die Bühnenorchester der Österreichischen Bundestheater.

Aufgabe des ÖBTV ist es, die Führung der Österreichischen Bundestheater zu koordinieren.

Die administrative, künstlerische und technische Leitung der einzelnen Bundestheater obliegt weitgehend den jeweiligen Direktoren.

Dem Generalsekretariat - dh. dem Generalsekretär, dem dazu das Generalsekretariat zur Verfügung steht - kommen leitende und koordinierende Aufgaben in kommerzieller, administrativer, personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht zu, unter anderem:


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Gegenzeichnung der Bühnendienstverträge


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Gegenzeichnung aller finanziellen Anweisungen


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Lenkung der Wirtschaftsführung der Bundestheater


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Lenkung und Koordination des Personal- und Betriebsmitteleinsatzes


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Begründung von Verbindlichkeiten für den österreichischen Bundesschatz (im Rahmen der Approbationsbefugnisse)


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Entscheidung über die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse von Bundestheaterbediensteten und über den Übertritt in den Ruhestand sowie
sonstige Personalangelegenheiten


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-
Verhandlung und Abschluß (Mitzeichnung) der
für die Bundestheater abgeschlossenen
Kollektivverträge auf Arbeitgeberseite


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Wahrnehmung der Dienstaufsicht und disziplinären Zuständigkeit für die Bediensteten der Bundestheater und Werkstätten, soweit nicht die Direktoren der Bundestheater zuständig sind


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-
Erstellung des Entwurfes des Bundesvoranschlages für die Bundestheater, Führung von Budgetverhandlungen mit dem Bundesministerium für Finanzen (auf Beamtenebene) und Überwachung
der Haushaltsgebarung der Bundestheater


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-
Abschluß von Lizenz-, Miet-, Pacht- und Versicherungsverträgen


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-
Vertretung bei Behörden, Ämtern, Organisationen


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Dienstpostenplanung (hinsichtlich der Theater im Einvernehmen mit den Direktoren)


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Kassen- und Abonnementwesen


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-
zentraler Einkauf


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-
Gebäudeverwaltung.

Angelegenheiten diverser Ausschreibungskommissionen sowie mit Bescheid zu verfügende dienstrechtliche Maßnahmen für Beamte sind nicht dem Generalsekretär übertragen, sondern verbleiben in der Zuständigkeit des Bundesministers.

Das Kapitel 71 des Bundesfinanzgesetzes bzw. des Stellenplanes ('Bundestheater') umfaßt auch das Generalsekretariat.

Der ÖBTV tritt auch unter einer eigenen Bezeichnung auf, wobei dieser kein Beisatz angefügt ist, der auf eine Verbindung mit dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst hinweisen würde."

In rechtlicher Hinsicht werden diese Feststellungen im bekämpften Bescheid folgendermaßen gewürdigt:

"Der Verwaltungsgerichtshof versteht in seinem Erkenntnis vom , Z 1974/57 (VwSlg 5187 A), unter dem Begriff 'Dienststelle' eine zur Ausführung bestimmter Aufgaben der Vollziehung gebildete organisatorische Einheit von Personen und Mitteln, die auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betätigung ihre Entsprechung im 'Betrieb' findet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weisen Merkmale wie die von anderen organisatorischen Einheiten räumlich getrennte Einrichtung, die Erfüllung bestimmter Verwaltungsaufgaben innerhalb eines räumlichen Wirkungsbereiches, das Auftreten unter einer eigenen Amtsbezeichnung, die Führung eines eigenen Dienstsiegels oder der gesonderte Ausweis des Personals im Stellenplan auf das Vorliegen einer Dienststelle hin. Von besonderer Bedeutung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorhandensein einer relativen Selbständigkeit der Aufgabenbesorgung in einer organisatorisch verfestigten Form, die jeweils im Einzelfall zu untersuchen ist. Dabei müssen nicht alle der oben beispielhaft erwähnten Kriterien erfüllt sein.

Der Verfassungsgerichtshof legt in seinem Erkenntnis vom , B629/83 (VfSlg. 10626) den im AKG 1954 verwendeten - und vom AKG 1992 übernommenen - Begriff des Betriebes entsprechend § 34 Arbeitsverfassungsgesetz aus, wonach als Betrieb jede Arbeitsstätte gilt, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Als Merkmale für eine organisatorische Selbständigkeit nennt der Verfassungsgerichtshof in oben zitiertem Erkenntnis etwa das Vorhandensein eines gesonderten Personalstandes, die eigenständige Leitung der Geschäfte, das Bestehen einer eigenen relativ weitreichenden Verfügungsgewalt in finanzieller Hinsicht oder den Umstand, daß das Personal von Bediensteten der organisatorischen Einheit selbst aufgenommen wird.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:

Nach den getroffenen Feststellungen obliegt dem Generalsekretär nach den Weisungen des Bundesministers für Unterricht und Kunst die zusammenfassende Leitung der Bundestheater in kommerzieller, administrativer, personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht. Das Generalsekretariat ist im Budgetkapitel 71 ('Bundestheater') mitumfaßt; der Bundestheaterverband ist im § 4 Abs 5 Bundeshaushaltsgesetz als Bundesbetrieb festgelegt.

Der Generalsekretär besitzt hinsichtlich der gesamten Organisationseinheit Generalsekretariat Entscheidungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis.

Das Generalsekretariat besorgt diese Aufgaben durch eine verhältnismäßig große Zahl von Bediensteten und in räumlicher Trennung vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst. Die Aufgaben werden vom Generalsekretär - bzw. dem ihm unterstellten Generalsekretariat - weitgehend selbständig abgewickelt. Der Generalsekretär vertritt den ÖBTV nach außen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Organisation und die Aufgabenstellung des Generalsekretärs damit praktisch sämtliche, von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts als für das Vorliegen einer selbständigen Organisationseinheit maßgebend angesehene Kriterien erfüllen.

Die dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst vorbehaltenen Aufgaben sind demgegenüber von geringem Umfang und stehen der Beurteilung des Generalsekretariates als selbständige Organisationseinheit nicht entgegen.

Auch die Einbindung einer Organisationseinheit in den Weisungszusammenhang nimmt ihr nicht die Selbständigkeit, da für die Führung der Verwaltung einer Gebietskörperschaft gemäß Art 20 Abs 1 B-VG grundsätzlich das Weisungsrecht der obersten Organe der Vollziehung gilt. Würde man dieses nun als entscheidendes Kriterium für die Selbständigkeit der Organisationseinheit ansehen, so wäre damit die Regelung des § 10 Abs 2 Z 1 lita AKG, wonach eine Ausnahme von der Arbeiterkammerzugehörigkeit nur für die Bediensteten von Dienststellen besteht, die in Vollziehung der Gesetze tätig werden, inhaltsleer, da das Weisungsprinzip für alle Dienststellen, nicht nur für solche, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, gilt. Nach diesem Verständnis ließen sich letztlich alle Dienststellen von Gebietskörperschaften als Hilfsapparate der jeweils obersten, jedenfalls im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werdenden Organe begreifen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Gutachten des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes einzugehen, das zu einem ähnlichen Ergebnis kommt, indem es für den Begriff der Dienststelle auf die formalrechtliche Zurechnung zu einer Verwaltungsbehörde abstellt. Dagegen ist zu sagen, daß der Dienststellenbegriff des AKG im organisatorischen Sinn zu verstehen und auszulegen ist. Andernfalls wäre aus den oben dargelegten Gründen die von § 10 Abs 2 Z 1 lita AKG vorgenommene Unterscheidung in Dienststellen, die in Vollziehung der Gesetze, und in Dienststellen, die nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, inhaltsleer.

Bei der Beurteilung der organisatorischen Selbständigkeit des Generalsekretariats des ÖBTV ist eben nicht auf seine formalrechtliche Zurechnung zur Zentralstelle Bundesministerium für Unterricht und Kunst abzustellen. Entscheidend ist vielmehr die Frage nach dem konkreten organisatorischen Aufbau des Generalsekretariats, d.h. es ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu prüfen, ob eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit vorliegt.

§ 7 Abs 5 BMG 1986, auf dessen Grundlage das Generalsekretariat des ÖBTV errichtet wurde, trifft jedoch keine Aussage über den konkreten organisatorischen Aufbau und die allfällige Selbständigkeit von auf dieser Rechtsgrundlage geschaffenen Einrichtungen. Organisationsplan und Geschäftseinteilung des Generalsekretariats des ÖBTV ordnen dieses zwar formal der Zentralstelle Bundesministerium für Unterricht und Kunst zu, sehen jedoch gleichzeitig eine weitgehend organisatorische Eigenständigkeit dieser Einrichtung bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben vor.

Die Klärung der Frage, ob das Generalsekretariat des ÖBTV als selbständiger Betrieb des Bundes oder als Dienststelle, die nicht in Vollziehung der Gesetze tätig ist, anzusehen ist, ist für die Frage der Arbeiterkammerzugehörigkeit nicht entscheidungsrelevant und kann daher in diesem Zusammenhang unterbleiben. Diese Frage entscheidet sich nämlich daran, ob man das Aufgabengebiet des ÖBTV eher der öffentlichen Verwaltung oder der wirtschaftlichen Betätigung zurechnet. Für das hier allein wesentliche Merkmal der organisatorischen Selbständigkeit des ÖBTV hilft ihre Klärung jedoch nicht weiter, zumal das Vorliegen eines selbständigen Betriebes bzw. das Vorliegen einer eigenen Dienststelle nach durchaus ähnlichen Kriterien zu prüfen ist (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/12/0229, in: ZfVB 1993/2, 634).

Gleichgültig, ob man das Generalsekretariat des ÖBTV als Betrieb oder als Dienststelle ansieht, ist - unter Zugrundelegung eines organisatorischen Begriffsverständnisses - das Vorliegen einer selbständigen Organisationseinheit jedenfalls zu bejahen. Da diese ausschließlich Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt, findet auf im Generalsekretariat des ÖBTV beschäftigte Dienstnehmer die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 2 Z 1 lita AKG keine Anwendung.

Kein anderes Ergebnis würde hervorkommen, wenn man das Generalsekretariat und die Bundestheater als eine organisatorische Einheit beurteilte (vgl. dazu ArbSlg 10.442). Die für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 2 Z 1 lita AKG notwendige Eingliederung in eine in Vollziehung der Gesetze tätige Dienststelle wäre auch in diesem Fall nicht gegeben."

bb) Dem hält die Beschwerde folgendes entgegen:

"Zunächst ist festzuhalten, daß das Arbeiterkammergesetz auch in der geltenden Fassung keine Definition des Begriffes 'Dienststelle' enthält. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/12/0229, ZfVB 1993/2, 634, verweist, so ist daraus nichts zu gewinnen, weil es bei der dort zu klärenden Angelegenheit um die Klärung des Dienststellenbegriffes nach § 1 Abs 4 PVG ging, der bereits im Gesetz näher umschrieben wird. PVG und AKG unterscheiden sich jedoch in ihren Regelungsinhalten, sodaß nicht ohne weiteres eine Begriffsbestimmung von einem Gesetz in ein anderes übernommen werden kann: Das PVG regelt die Personalvertretung in (allen) Dienststellen des Bundes, während das AKG hinsichtlich der Zugehörigkeitsfrage an sich nicht das Wesen der Dienststelle in den Mittelpunkt rückt, sondern vielmehr darauf abstellt, ob die - begrifflich nicht näher bestimmte Dienststelle - (auch) der Vollziehung von Hoheitsaufgaben gewidmet ist. Will das PVG somit alle Dienststellen des Bundes erfassen, so geht es dem AKG darum, alle Arbeitnehmer seiner Zugehörigkeit zu unterstellen und hievon Ausnahmen zu bestimmen. In einem Fall geht es um positives Erfassen, im anderen um negative Ausgrenzung, sodaß nicht von vornherein von einer Begriffsübereinstimmung auszugehen ist.

Dieser Umstand wird gerade dann deutlich, wenn es darum geht, ob die Begriffsbestimmung einer organisatorischen oder einer funktionellen Annäherung unterliegt. Im Bereich des PVG ist allein auf Grund der dort in § 1 Abs 4 enthaltenen Begriffsbestimmung der organisatorische Aufbau entscheidend. Im Rahmen des AKG dagegen, wo der Schwerpunkt der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung - wie bereits dargelegt - auf der Frage des Vollziehungsbereiches (hoheitlich - privatwirtschaftlich) gelegen ist, rückt nach Ansicht des Beschwerdeführers die funktionelle Zuordnung in den Mittelpunkt.

Nach Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG sind alle Angelegenheiten der Bundestheater in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

Nach der Anlage zu § 2 BMG litL Z 2 fallen die Angelegenheiten der Bundestheater in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst. Gemäß § 7 Abs 5 BMG kann für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, eine von § 7 Abs 1 und 2 BMG abweichende Organisation vorgesehen werden. Mit Erlaß des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , Zl. A.E. 984-Präs./71, wurde die Bundestheaterverwaltung mit Wirkung vom in den Österreichischen Bundestheaterverband umgewandelt. In den §§11 - 16 dieses Erlasses ist der Aufgabenbereich des Generalsekretärs geregelt. Bereits § 11 des Erlasses unterstellt den Generalsekretär den Weisungen des zuständigen Bundesministers, § 17 des Erlasses hält - klarstellend - fest, daß keine Bestimmung des Erlasses das Weisungsrecht (gemeint: des zuständigen Bundesministers) nach Art 20 B-VG einschränken kann. Mit Erlaß vom , Zl 1863/92, legte der Bundesminister für Unterricht und Kunst unter Hinweis auf § 7 Abs 1, 2 und 5 und § 10 BMG einen Organisationsplan und eine Geschäftsordnung für das Generalsekretariat fest. Der Österreichische Bundestheaterverband und damit sein Generalsekretariat ist somit als unselbständiges Eigenunternehmen des Bundes anzusehen, das sowohl personell (in diesem Zusammenhang ist auf die im Verfahren von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom , GZ 10.930/2-1/94, hinzuweisen, wonach von der Delegation von Befugnissen an den Generalsekretär und an die Direktoren der Bundestheater mit Bescheid zu verfügende dienstrechtliche Maßnahmen für Beamte nicht umfaßt sind, dieser Bereich vielmehr in der Zuständigkeit des Bundesministers verbleibt) als auch funktionell in die Verwaltung der Trägergebietskörperschaft Bund und dort in das Bundesministerium für Unterricht und Kunst integriert ist. Er wird zwar 'in eigener Regie' geführt, die Organe der Unternehmensleitung unterliegen jedoch dem unbeschränkten Weisungsrecht der Trägergebietskörperschaft. Daran ändert die de facto weitgehende Autonomie der Geschäftsführung nichts (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 197). An dieser Stelle festzuhalten ist, daß es nach dieser Lehrmeinung - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - sehr wohl entscheidend auf die Weisungsunterworfenheit (hier:) der Arbeitnehmer des Generalsekretariates ankommt.

Aus der bereits zitierten Stellungnahme des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom geht hervor, daß sämtliche im Erlaß des Bundesministers für Unterricht und Kunst Zl AE 10.930/1-I/76 genannten Angelegenheiten an den Generalsekretär und die Direktoren der Bundestheater delegiert worden sind. Unter Delegation versteht man nach Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes5, 86, die Übertragung der Zuständigkeit durch einen Willensakt des primär zuständigen Organs auf ein anderes Organ. Daraus erhellt, daß das Generalsekretariat, indem es ihm vom zuständigen Bundesminister (Organ) delegierte Angelegenheiten ausführt, Kompetenzen wahrnimmt, die zunächst und zuvorderst an sich dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zustehen. Legt man demnach den oben dargestellten funktionellen Maßstab an den Begriff 'Dienststelle' im Sinne des AKG, so ist das Vorliegen einer Dienststelle im Fall des Generalsekretariates auch deshalb zu verneinen, weil in diesem Aufgaben wahrgenommen werden, die sich vom Bundesminister für Unterricht und Kunst ableiten.

Wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B629/83 (VfSlg. 10626) den im AKG 1954 verwendeten und vom AKG 1992 übernommenen Begriff der Dienststelle entsprechend dem Betriebsbegriff des § 34 ArbVG auslegt, so ist dazu auf die Entscheidung des Einigungsamtes Wien vom , IV Re 174/85, zu verweisen, in welcher dieses feststellte, das Generalsekretariat sei kein Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die belangte Behörde bei rechtsrichtiger Auslegung des Begriffes 'Dienststelle' des § 10 Abs 2 Z 1 lita AKG die Dienststelleneigenschaft des Generalsekretariates des Österreichischen Bundestheaterverbandes verneinen hätte müssen."

cc) In ihrer Gegenschrift hält die belangte Behörde daran fest, daß für die Beantwortung der Frage, ob das Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes eine Dienststelle im Sinn des § 10 Abs 2 Z 1 lita AKG sei, der organisatorische Aufbau des Generalsekretariates und nicht die funktionelle Zuordnung entscheidend sei. Zu prüfen sei daher, ob das Generalsekretariat eine Organisationseinheit im Rahmen der Dienststelle Bundesministerium (damals:) für Unterricht und Kunst oder eine selbständige organisatorische Einheit darstelle. Diese Betrachtungsweise decke sich mit den Entscheidungen VwSlg. 5187 A/1960 und VfSlg. 10626/1985. Organisation und Aufgabenstellung des Generalsekretariates erfüllten praktisch sämtliche, von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts als für das Vorliegen einer selbständigen Organisationseinheit maßgebend angesehene Kriterien. Auch der Organisationsplan und die Geschäftseinteilung ordnen das Generalsekretariat nur formal der Zentralstelle Bundesministerium (damals:) für Unterricht und Kunst zu, sehen jedoch im übrigen eine weitgehend organisatorische Selbständigkeit dieser Einrichtung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor.

Abzulehnen sei die Auffassung, das Vorliegen einer Dienststelle im Sinn des AKG sei nach der funktionellen Zuordnung bzw. der Einbindung in den Weisungszusammenhang zu beurteilen. Da das Weisungsprinzip des Art 20 Abs 1 B-VG für alle Dienststellen, nicht nur für solche, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, gilt, ließen sich mit dieser Argumentation letztlich alle Dienststellen von Gebietskörperschaften als Hilfsapparate der jeweils obersten, jedenfalls auch im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werdenden Organe begreifen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Z 92/09/0106, die Auffassung vertreten, daß die Einbindung einer Organisationseinheit in den Weisungszusammenhang dieser nicht die Selbständigkeit nehme, und dies mit den im wesentlichen gleichen Argumenten begründet.

dd) In seiner Stellungnahme meint der Generalsekretär des Österreichischen Bundestheaterverbandes, das Generalsekretariat sei

"keine Dienststelle im Sinne des Arbeiterkammergesetzes, sondern Teil der Zentralstelle Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Das Generalsekretariat ist daher einer Sektion des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vergleichbar.

Das Generalsekretariat wurde durch Erlaß des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , Zl. AE 984 - Präs/71, als besondere organisatorische Einrichtung dieser Zentralstelle geschaffen. Seine gesetzliche Deckung findet das Generalsekretariat in § 7 Abs 5 Bundesministeriengesetz 1986, wonach innerhalb eines Bundesministeriums eine von der Gliederung in Sektionen, Abteilungen und Referate abweichende Organisation vorgesehen werden kann.

Diese Rechtslage ergibt sich auch aus ArtI und II des Organisationsplans und der Geschäftsordnung des Generalsekretariates des Österreichischen Bundestheaterverbandes in der Fassung vom , in dem die ausdrückliche Festlegung enthalten ist, daß das Generalsekretariat Teil der Zentralstelle Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - vormals Bundesministerium für Unterricht und Kunst - ist, weiters aber auch daraus, daß das Generalsekretariat in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst enthalten ist".

Der Generalsekretär legt hiezu eine Äußerung des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes vom vor, in der es u.a. heißt, daß nach

"§2 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit dem Teil 2 der Anlage, L, Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1973 ... das Sachgebiet 'Bundestheater' dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst zur Besorgung zugewiesen (ist). Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Personalangelegenheiten der öffentlichen Bediensteten der Bundestheater teils dem allgemeinen Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes (Teil 2 der Anlage, A, Z 7 des Bundesministeriengesetzes 1973), teils jenem des Bundesministeriums für Finanzen (Teil 2 der Anlage, D, Z 10 des Bundesministeriengesetzes 1973) zugewiesen sind. Die verbleibenden Personalangelegenheiten, die Einbindung der Bundestheater im Rahmen der Geschäftseinteilung und die sog. Fachaufsicht sind hingegen Geschäfte, die gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lita in Verbindung mit Teil 1 der Anlage Z 3, 4 und 8 des Bundesministeriengesetzes 1973 vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst zu besorgen sind.

Mangels einer anders lautenden ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung sind daher die zuletzt erwähnten Angelegenheiten der Bundestheater vom Bundesminister für Unterricht und Kunst - mit Hilfe des ihm zur Verfügung stehenden Hilfsapparates, dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst - zu besorgen. Allein daraus ergibt sich, daß die dem Bundesminister für Unterricht und Kunst bei der Besorgung dieser Angelegenheiten zur Verfügung stehende Organisationseinheit 'Österreichischer Bundestheaterverband' einen Teil des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst bildet. Dabei handelt es sich jedoch um eine besondere organisatorische Einrichtung, die von der in § 7 Abs 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1973 festgelegten Geschäftseinteilung - Gliederung in Sektionen, Abteilungen und allenfalls Gruppen - abweicht und daher einer besonderen gesetzlichen Deckung bedarf. Diese gesetzliche Deckung findet der Österreichische Bundestheaterverband in § 7 Abs 5 des Bundesministeriengesetzes 1973, wonach im Interesse der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 'Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird' eine 'abweichende Organisation' vorgesehen werden kann.

Die seinerzeitige Bundestheaterverwaltung wurde mit Erlaß des

Bundesministers für Unterricht und Kunst vom ,

Zl. .E. 984 - Präs./71, in den Österreichischen

Bundestheaterverband umgewandelt. Dieser Errichtungsakt, der im

Jahr 1971 als Ausfluß der Organisationsgewalt des Bundesministers

für Unterricht und Kunst und damit als rechtlich gedeckt

angesehen werden konnte, wurde durch einen als 'Abänderung'

bezeichneten, praktisch jedoch eine Neuerlassung darstellenden

Erlaß vom , Zl. 10 930-I/76, ersetzt. ... dieser

Rechtsakt (findet) ... seine gesetzliche Deckung in § 7 Abs 5 des

Bundesministeriengesetzes 1973".

ee) Der Verfassungsgerichtshof folgt der Auffassung des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Er hält die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 5187 A/1960, 5306 A/1960, /0106) für zutreffend, daß als Dienststelle im Sinn der Bestimmungen des AKG eine zur Ausführung bestimmter Aufgaben der Vollziehung gebildete organisatorische Einheit von Personen und Mitteln zu verstehen ist.

Zusammenfassend hat der Verwaltungsgerichtshof seine Ansicht im zuletzt genannten Erkenntnis dargestellt, in dem es heißt:

"Als maßgebliche Kriterien für die Dienststelle wurden insbesondere die örtliche Trennung von anderen (unzweifelhaft in Vollziehung der Gesetze tätigen) Dienststellen (wie z.B. einem Bundesministerium oder einem Amt der Landesregierung), die Erfüllung bestimmter Verwaltungsaufgaben innerhalb eines räumlichen Wirkungsbereiches, das Auftreten unter einer eigenen Amtsbezeichnung, die Führung eines eigenen Dienstsiegels, der Ausweis des Personals im Stellenplan usw. gewertet.

Von besonderer Bedeutung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorhandensein einer relativen Selbständigkeit der Aufgabenbesorgung in einer organisatorisch verfestigten Form, die jeweils im Einzelfall zu untersuchen ist. Dabei müssen nicht alle der oben beispielhaft erwähnten Kriterien erfüllt sein."

Diesbezüglich ist der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , B415/92, der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt; er hat in seiner Rechtsprechung stets (vgl. auch VfSlg. 10626/1985) betont, daß es für die Qualifikation einer Verwaltungseinheit als Dienststelle im Sinn des AKG darauf ankommt, ob eine gesonderte organisatorische Einheit besteht.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist Recht zu geben, wenn er die Antwort auf die Frage nach dem Vorliegen einer organisatorisch selbständigen Dienststelle nicht von der Erfüllung eines bestimmten Kriteriums abhängig macht, sondern - in Form einer typologischen Begriffsbestimmung - auf das Gesamtbild abstellt und dabei unterschiedliche Gesichtspunkte in Betracht zieht. Auch der Verfassungsgerichtshof ist in VfSlg. 10626/1985 so vorgegangen; er hat damals die Qualifikation des Bauhofes der Gemeinde Wattens als selbständige, von der Gemeinde getrennte Einheit abgelehnt, weil der Bauhof über keinen gesonderten Personalstand verfügte, die Leitung seiner Geschäfte nicht von der Leitung des Gemeindeamtes getrennt und auch die Verfügungsgewalt der Bediensteten des Bauhofes sehr beschränkt war (jede größere Ausgabe bedurfte der Genehmigung des Bürgermeisters, und auch die Warenbeschaffung war dem Gemeindeamt übertragen).

Im vorliegenden Fall ist die Situation jedoch grundlegend anders:

Der Österreichische Bundestheaterverband ist innerhalb des Bundesministeriums (nunmehr:) für Wissenschaft, Forschung und Kunst als besondere organisatorische Einrichtung im Sinn des § 7 Abs 5 BMG geschaffen (so auch die Gutachten des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes vom und vom ); seinem Generalsekretariat ist dabei die Erfüllung bestimmter Verwaltungsaufgaben nach den Weisungen des Bundesministers übertragen, und zwar die zusammenfassende Leitung der Bundestheater in kommerzieller, administrativer, personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht. Der Bundestheaterverband ist in § 4 Abs 5 Bundeshaushaltsgesetz als Bundesbetrieb angeführt. Er tritt auch unter einer eigenen Amtsbezeichnung auf.

Der Generalsekretär hat nach § 1 Abs 1 der (vom Bundesminister (damals:) für Unterricht und Kunst unter Berufung auf § 7 und § 10 BMG erlassenen) Geschäftsordnung vom , Z 1863/92, hinsichtlich des gesamten Generalsekretariates das Entscheidungs-, Weisungs- und Aufsichtsrecht. Es ist ihm (§2 Abs 1 Geschäftsordnung) für alle Angelegenheiten des Bundestheaterverbandes die Befugnis zur rechtsverbindlichen Zeichnung übertragen.

Das Generalsekretariat besorgt seine Aufgaben unter der Leitung des Generalsekretärs durch eine größere Anzahl von Bediensteten (die - gemeinsam mit den Bediensteten der Bundestheater - in Kapitel 71 des Stellenplans gesondert angeführt sind) und in räumlicher Trennung vom Bundesministerium.

Es ist daher insgesamt eine relative Selbständigkeit der Aufgabenbesorgung in einer organisatorisch verfestigten Form vorhanden, sodaß angesichts dessen der Bundesminister für Arbeit und Soziales zu Recht davon ausgegangen ist, daß die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts als für das Vorliegen einer selbständigen Organisationseinheit maßgebend angesehenen Kriterien erfüllt werden. Dabei verschlägt es nichts, daß der Generalsekretär seinerseits - ungeachtet seiner Leitungsbefugnis und weitgehenden Selbständigkeit - dem zuständigen Bundesminister gegenüber weisungsgebunden ist: Denn "dieser Umstand allein ist" - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls schon ausgeführt hat (/0106) - "nicht geeignet, einer Organisationseinheit die Selbständigkeit zu nehmen, gilt doch für die Führung der Verwaltung einer Gebietskörperschaft (ohne Rücksicht darauf, in welcher Handlungsform sie durchgeführt wird) gemäß Art 20 Abs 1 B-VG grundsätzlich das Weisungsrecht der obersten Organe der Vollziehung, soweit verfassungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist".

Es steht somit fest, daß das Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes eine selbständige Dienststelle im Sinn des § 10 Abs 2 Z 1 lita AKG ist.

c) Damit bleibt zu prüfen, ob die Dienststelle "Österreichischer Bundestheaterverband" in Vollziehung der Gesetze tätig ist; denn nur wenn dies zu verneinen ist, besteht die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgestellte Arbeiterkammermitgliedschaft des Beschwerdeführers von Verfassungs wegen zu Recht.

aa) Der angefochtene Bescheid geht davon aus, daß das Generalsekretariat seine Aufgaben nicht mit Mitteln der Hoheitsverwaltung erfüllt und somit diese Tatbestandsvoraussetzung für die Ausnahme von der Arbeiterkammermitgliedschaft nicht vorliegt:

Die vom Beschwerdeführer in seinem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag

"angeführten Befugnisse des Generalsekretärs des ÖBTV, wie die Verhängung eines Hausverbotes gegen Besucher der Bundestheater, die gravierende Verletzungen der Hausordnung begehen, oder die Kontrolle des Fotografierverbotes und des Verbotes, in den Räumlichkeiten der Bundestheater durch Privatpersonen Karten zu verkaufen, stellen nicht ... ein Handeln in Vollziehung der Gesetze dar. Vielmehr handelt es sich hiebei um Befugnisse, die schon aus dem allgemeinen Hausrecht folgen und auch jedem Privaten - für seinen Bereich - zustehen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B415/92, zu verweisen, wonach für die Qualifizierung einer Organisationseinheit als 'Dienststelle, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist' diese mit solchen hoheitlichen Tätigkeiten betraut sein muß, die für die Dienststellen von Gebietskörperschaften kennzeichnend und diesen vorbehalten sind".

bb) Dem hält die Beschwerde folgendes entgegen:

"Der angefochtene Bescheid weist darauf hin, daß dem Generalsekretariat gemäß § 7 Abs 5 BMG nur die Besorgung privatwirtschaftlicher Agenden zukomme. Die vom Beschwerdeführer im einzelnen angeführten hoheitlichen Akte, die zu setzen der Generalsekretär durchaus berechtigt ist, wertet die belangte Behörde als schon aus dem allgemeinen Hausrecht erfließende Befugnisse, die auch einem Privaten zustehen. Dabei übersieht sie aber die dem Generalsekretär nach dem Organisationsplan und der Geschäftsordnung des Generalsekretariates des Österreichischen Bundestheaterverbandes vom , Zl. 1863/92, zustehenden Befugnisse, die auch die Entscheidung über die Gestaltung der - zum Teil öffentlich-rechtlichen - Dienstverhältnisse von Bundestheaterbediensteten und über den Übertritt in den Ruhestand sowie sonstige Personalangelegenheiten und die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und die disziplinäre Zuständigkeit für die Bediensteten der Bundestheater und Werkstätten, soweit nicht die Direktoren der Bundestheater zuständig sind, umfaßt. Soweit es sich hiebei um öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse handelt, kommt naturgemäß nur ein hoheitliches Handeln des Generalsekretariates in Frage.

Wird eine Dienststelle jedenfalls auch in Vollziehung der Gesetze tätig, so reicht dies aus, den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs 2 Z 1 lita AKG zu begründen. Dafür, daß der Vollzug hoheitlicher Aufgaben gegenüber den mit Mitteln des Privatrechtes zu besorgenden Aufgaben überwiegen muß, läßt sich dem AKG kein Anhaltspunkt entnehmen (, in ÖJZ 1993/174 A). Daraus folgt, daß selbst dann, wenn das Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes als Dienststelle im Sinne des AKG zu werten wäre, auf Grund des Umstandes, daß dieses auch hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, die genannte Ausnahmebestimmung erfüllt wird und der Beschwerdeführer als dem Personalstand des Generalsekretariates angehörender Dienstnehmer nicht der Arbeiterkammer zugehört."

cc) In der Gegenschrift setzt sich der belangte Bundesminister mit diesem Vorbringen auseinander und meint:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (vgl. VwSlg. 4594 A/1958, 5306 A/1960, 5187 A/1960), daß eine Dienststelle nur dann in Vollziehung der Gesetze tätig wird, wenn ihr Aufgaben zukommen, die mit Mitteln der Hoheitsverwaltung zu besorgen sind. Ein Tätigwerden in Vollziehung der Gesetze setzt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes voraus, daß die Dienststelle nicht nur zur Durchführung öffentlicher Aufgaben berufen ist, sondern darüber hinaus mit der Befugnis (imperium) ausgestattet ist, verbindlich Anordnungen zu treffen und ihre Durchsetzung zu erzwingen.

Das Generalsekretariat des ÖBTV wurde - wie schon erwähnt - auf der Grundlage von § 7 Abs 5 BMG 1986 errichtet. Diese Bestimmung sieht vor, daß im Interesse der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, eine von der in § 7 Abs 1 und 2 BMG 1986 festgelegten Geschäftseinteilung - Gliederung in Sektionen, Abteilungen und allenfalls Gruppen - abweichende Organisation vorgesehen werden kann. Das Generalsekretariat des ÖBTV kann daher gemäß § 7 Abs 5 BMG 1986 nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers stehen dem Generalsekretär nach dem Organisationsplan und der Geschäftsordnung des Generalsekretariats des ÖBTV vom , Zl. 1863/92, auch Befugnisse wie die Entscheidung über die Gestaltung der - zum Teil öffentlich-rechtlichen - Dienstverhältnisse von Bundestheaterbediensteten und über den Übertritt in den Ruhestand sowie sonstige Personalangelegenheiten und die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und die disziplinäre Zuständigkeit für die Bediensteten der Bundestheater und Werkstätten, soweit nicht die Direktoren der Bundestheater zuständig sind, zu. Soweit es sich hiebei um öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse handelt, kommt nach Ansicht des Beschwerdeführers nur ein hoheitliches Handeln des Generalsekretariates in Frage.

Dazu ist festzuhalten, daß das Bundesministerium für Unterricht und Kunst in einer von der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahme betreffend Organisation und Kompetenzen des Generalsekretariates des ÖBTV unter anderem ausgeführt hat, daß für sämtliche mit Bescheid zu verfügende dienstrechtliche Maßnahmen für Beamte und für die Angelegenheiten der diversen Ausschreibungskommissionen der Bundesminister zuständig sei. Dem Generalsekretär des ÖBTV seien sämtliche Personalentscheidungen, mit Ausnahme der gegenüber Beamten durch Bescheid zu verfügenden dienstrechtlichen Maßnahmen, die jeweils durch Verfügung des Bundesministers getroffen würden, übertragen.

Wie aus dieser Stellungnahme deutlich hervorgeht, verbleiben also die Aufgaben, die mit Mitteln der Hoheitsverwaltung zu besorgen sind, in der Zuständigkeit des Bundesministers. Die Dienststelle Generalsekretariat des ÖBTV wird daher nicht in Vollziehung der Gesetze tätig."

dd) Der Generalsekretär des Bundestheaterverbandes meint zur Frage, ob das Generalsekretariat in Vollziehung der Gesetze tätig ist:

"Vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst sind sämtliche im Erlaß vom , Zl. AE 10.930/1-I/76, genannten Angelegenheiten an den Generalsekretär und die Direktoren der Österreichischen Bundestheater delegiert. Dem Generalsekretär obliegen insbesondere im Rahmen der ihm vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst übertragenen Approbationsbefugnisse alle - aus ho. Sicht hoheitlichen - Verfügungen, durch die Verbindlichkeiten für den österreichischen Bundesschatz begründet werden (das Generalsekretariat ist im Kapitel 71 des Bundesfinanzgesetzes miterfaßt). Der Generalsekretär entscheidet weiters über die Regelung der Dienst- und Lohnverhältnisse einzelner oder mehrerer Gruppen von Bundestheaterbediensteten sowie über den Übertritt von Bediensteten in den Ruhestand.

Nicht delegiert sind mit Bescheid zu verfügende dienstrechtliche Maßnahmen für Beamte und die Angelegenheiten der diversen Ausschreibungskommissionen. Diese verbleiben in der Zuständigkeit des Bundesministers. Hingegen erfolgt die Durchführung des - zweifelsohne hoheitlichen - Ermittlungsverfahrens in sämtlichen Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtsangelegenheiten der Beamten im Sinne der verfahrensrechtlichen Bestimmungen (einschließlich Bescheiderarbeitung) durch das Generalsekretariat. Ebenso ist das Generalsekretariat für alle nicht durch Bescheid zu verfügende Maßnahmen gegenüber den ho. Beamten zuständig.

Zudem wurde nunmehr für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Generalsekretariates bescheidmäßig festgestellt, daß gemäß ArtI Z 2 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 1105, mit dem u.a. das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wurde, diese Bediensteten überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach ArtI Z 21 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst fallen. Die Bediensteten wurden also mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am in den Personalstand des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - Österreichischer Bundestheaterverband übernommen."

ee) Wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , B415/92 (im Einklang mit VfSlg. 10626/1985), dargelegt und näher begründet hat, bewirken nur solche hoheitlichen Befugnisse eine Ausnahme von der Arbeiterkammermitgliedschaft, "die eben für die Dienststellen von Gebietskörperschaften kennzeichnend und diesen vorbehalten sind". Der Hinweis der Beschwerde, daß der Verwaltungsgerichtshof dies in seiner Entscheidung vom , Z 92/09/0106, anders gesehen hat, läßt außer Acht, daß die zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in Auseinandersetzung und diesbezüglich in Abweichung von der erwähnten Verwaltungsgerichtshofsentscheidung ergangen ist.

Dem Vorbringen, dem Generalsekretär stünden auch Entscheidungsbefugnisse betreffend öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse zu, ist entgegenzuhalten, daß - wie aus der Stellungnahme des Bundesministers im Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, hervorgeht - "sämtliche mit Bescheid zu verfügenden dienstrechtlichen Maßnahmen für Beamte und die Angelegenheiten der diversen Ausschreibungskommissionen" dem Generalsekretariat nicht delegiert wurden, sondern in der Zuständigkeit des Bundesministers verblieben sind. Aus der Stellungnahme des Bundesministers geht hervor, daß diese Ausnahme von der umfassenden Delegation an das Generalsekretariat im Hinblick auf das bereits erwähnte Gutachten des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes vom und im Hinblick darauf, daß sich die Schaffung der Dienststelle "Österreichischer Bundestheaterverband" auf § 7 Abs 5 BMG stützt, erfolgte.

Daß die mit Bescheid zu verfügenden dienstrechtlichen Maßnahmen nicht delegiert sind, räumt der Generalsekretär des Österreichischen Bundestheaterverbandes in seiner im verfassungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme ein; sein Hinweis, daß in der von ihm geleiteten Dienststelle die Ermittlungsverfahren in Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtsangelegenheiten der Beamten geführt und auch Bescheidentwürfe erarbeitet würden, ändert an der Qualifikation nichts. Zwar ist die damit angesprochene Tätigkeit auch nach Auffassung des Gerichtshofes hoheitlichen Natur, doch führt nach der zitierten Entscheidung vom nicht schon jede geringfügige, dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnende Tätigkeit zur Qualifikation, daß die Dienststelle in Vollziehung der Gesetze tätig wird. Es kann nicht mit Recht gesagt werden, die genannte Tätigkeit der Durchführung von Ermittlungsverfahren sei "für die Dienststelle kennzeichnend", zumal auch in diesen Fällen die Erlassung der Hoheitsakte selbst nicht delegiert ist.

Auch können die ins Treffen geführten, sich aus der Hausordnung ergebenden (nicht hoheitlichen) Befugnisse des Generalsekretärs des Bundestheaterverbandes eine Qualifikation der Tätigkeit dieser Dienststelle als hoheitlich nicht tragen, und auch die Wahrnehmung der dem Generalsekretär im Rahmen der Approbationsbefugnis übertragenen Befugnis, Verfügungen zu treffen, durch die Verbindlichkeiten für den Bundesschatz begründet werden, ist nicht hoheitlicher, sondern Teil der Fiskalverwaltung und privatrechtlicher Natur.

d) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß das Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes zwar eine Dienststelle im Sinn des § 10 Abs 2 Z 1 lita AKG ist, die aber nicht "in Vollziehung der Gesetze tätig ist".

Da somit die Voraussetzungen für die Ausnahme des Beschwerdeführers von der Arbeiterkammermitgliedschaft nicht vorliegen, hat die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer nach § 10 Abs 2 Z 1 lita AKG nicht stattgefunden.

3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in sonstigen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

4. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.