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VfGH vom 04.03.1991, B1003/90

VfGH vom 04.03.1991, B1003/90

Sammlungsnummer

12653

Leitsatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung; keine Bedenken gegen § 4 Abs 1 und § 6 Abs 1 litc Tir GVG 1983

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 27. bzw. verkaufte der Erstbeschwerdeführer das zum Gutsbestand seines geschlossenen Hofes gehörende, landwirtschaftlich genutzte Grundstück 167, EZ 90012 des Grundbuches 87122 Tux, im Ausmaß von 1.584 m2 um den Kaufpreis von S 850.000,-- an die Zweitbeschwerdeführerin. Nach Punkt II. dieses Kaufvertrages ebenso wie laut Antrag an die Grundverkehrsbehörde soll dieser Kauf der Arrondierung des im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen Baugrundstückes EZ 612 des Grundbuches Tux dienen.

Diesem Rechtserwerb versagte die Grundverkehrsbehörde Tux mit Bescheid vom , Zl. GV-34/1988 Tux, die beantragte Zustimmung gemäß § 4 Abs 1 und § 6 Abs 1 litc des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, Anlage zur Kundmachung der Tiroler Landesregierung, LGBl. für Tirol 69/1983 (im folgenden: GVG 1983).

Die dagegen von den Beschwerdeführern eingebrachte Berufung wurde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LGv - 731/6-89, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt:

"Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist der Eigentumserwerb an dem zum geschlossenen Hof 'Innertal' (EZ 90012 GB Tux) gehörigen Gst 167 im Ausmaß von 1.584 m2. Da diese Parzelle - unbestrittenermaßen - landwirtschaftlich genutzt wird, bedarf das zur Genehmigung anstehende Rechtsgeschäft gemäß § 1 Abs 1 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 lita GVG 1983 zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde (vgl. § 16 Abs 1 GVG 1983). Lediglich gegen den Erwerb der im Bauland gemäß § 11 Tiroler Raumordnungsgesetz liegenden Teilfläche des Vertragsgrundstückes (ca. 1/3 der Gesamtfläche, vgl. Erhebungsbericht vom ) bestünden grundsätzlich keine grundverkehrsrechtlichen Bedenken, nachdem jedoch der zur Genehmigung anstehende Kaufvertrag als eine Einheit anzusehen ist, kann auch nur dem gesamten Erwerb die Zustimmung versagt oder erteilt werden (vgl. Erk. d. VfGH. vom , B668/83-12, und vom , B67/84-12).

Es bleibt daher die Frage zu prüfen, ob durch den gegenständlichen Kaufvertrag die im § 4 Abs 1 GVG 1983 normierten land- und forstwirtschaftlichen Schutzinteressen beeinträchtigt werden.

Die angeführte Gesetzesstelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes bestimmt, daß einem Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nur dann zugestimmt werden kann, wenn der Erwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht.

Die Vorschrift des § 6 Abs 1 GVG 1983 führt einzelne Tatbestände an, bei deren Vorliegen einem Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 leg.cit. insbesondere nicht zuzustimmen ist und konkretisiert derart den nur allgemein formulierten Inhalt des § 4 Abs 1 GVG 1983. Als spezieller Versagungstatbestand ist im § 6 Abs 1 litc GVG 1983 genannt, daß einem Grunderwerb insbesondere dann nicht zuzustimmen ist, wenn zu besorgen ist, daß Grundstücke jemandem zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, der sie nicht selbst im Rahmen eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird (vgl. hiezu auch das Erk. d. VfGH. vom , B1105/86-9).

Im Grundverkehrsrecht war seit jeher (§5 Abs 1 Z. 1 StGBl. 583/1919) auch der Gedanke tragend, es komme darauf an, ob ein 'ausreichender Grund' zur Annahme vorliegt, daß der Erwerber das Gut nicht selbst bewirtschaften wird (VfGH.Slg. 5683/1968). Demnach ist es in den durch das Grundverkehrsgesetz zu schützenden öffentlichen Interessen gelegen, daß die im Rahmen des Grundverkehrs erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke von den Erwerbern selbst im Rahmen eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden (VfGH.Slg. 7927/1976, 8518/1979).

Von einer Selbstbewirtschaftung im oben genannten Sinn kann nun aber im konkreten Fall zweifellos nicht die Rede sein. Es genügt nämlich keinesfalls - wie die Berufungswerber offenbar meinen - daß das Kaufgrundstück bis zu einer allfälligen Umwidmung in 'Bauland' im Sinne des § 11 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 weiterhin vom Verkäufer bewirtschaftet wird. Zum einen kann die Bestimmung des § 6 Abs 1 litc 3.Fall GVG 1983 ('... jemandem zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, der sie nicht selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird;') unter Zugrundelegung einer grammatikalischen wie auch teleologischen Interpretation wohl nur so verstanden werden, daß die Tatbestandsvoraussetzung der Selbstbewirtschaftung auf der Seite des Rechtserwerbers vorzuliegen hat. Eine Auslegung dahingehend, daß eine dem Gesetz entsprechende Selbstbewirtschaftung schon dann vorliegen würde, wenn der Veräußerer das Grundstück weiterhin landwirtschaftlich nutzt, stünde nach Ansicht der Landesgrundverkehrsbehörde in unlösbarem Widerspruch zu dem vom Tiroler Grundverkehrsgesetz ausdrücklich normierten öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaflichen Grundbesitzes (vgl. § 4 Abs 1 GVG 1983). Zum anderen hat die Behörde nach den im Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach eventuellen zukünftigen Möglichkeiten zu entscheiden (vgl. Erk. d. VfGH. vom , B702/87-6). D e r z e i t ist aber die Kauffläche nach Lage der Verwaltungsakten jedenfalls überwiegend als Freiland im Sinne des § 15 TROG 1984 ausgewiesen und stellt - wie eingangs ausgeführt - ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 Abs 1 Z. 1 GVG 1983 dar. Ob es zu einem späteren, noch ungewissen Zeitpunkt allenfalls zu einer entsprechenden Umwidmung kommt, ist nicht entscheidungswesentlich.

Eine grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum vorliegenden Rechtserwerb käme also unter den gegebenen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn ein zureichender Grund im Sinne des § 6 Abs 1 litc 2.Fall GVG 1983 vorliegen würde, der es erlaubte, das Grundstück seiner landwirtschaftlichen Bestimmung zu entziehen. Der Begriff 'ohne zureichenden Grund' gebietet eine Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die im § 4 Abs 1 GVG 1983 normierten land- bzw. forstwirtschaftlichen Schutzinteressen gegenüber den im § 5 leg.cit. normierten anderen öffentlichen Interessen überwiegen oder nicht. Fiele die Interessenabwägung im Sinne dieser Gesetzesstelle zugunsten der neuen Verwendung aus, so wäre damit auch der zureichende Grund im Sinne des § 6 Abs 1 litc leg.cit. gegeben.

Die Berufungswerber machen als 'zureichenden Grund' im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle keinen der im § 5 leg.cit. normierten Fälle geltend, sondern vielmehr den Umstand, daß der Verkauf des gegenständlichen Grundstückes für die Finanzierung eines neuen Wirtschaftsgebäudes erforderlich sei. Nun ist zwar unbestreitbar, daß an der Erneuerung von veralteten landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs 1 GVG 1983 besteht. Derartige Interessen können aber gesetzeskonform wohl nur mit solchen Mitteln verfolgt werden, die nicht schon an sich im krassen Widerspruch zu den vom Grundverkehrsgesetz geschützten öffentlichen Interessen stehen (hier: Selbstbewirtschaftung durch den Rechtserwerber). Der in bezug auf die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes dadurch bedingte Nachteil, daß durch das vorliegende Rechtsgeschäft ein zum Betriebsverband eines geschlossenen Hofes gehöriges Grundstück an einen 'Nichtlandwirt' verkauft und damit seiner landwirtschaftlichen Bestimmung entzogen wird, kann durch bloße wirtschaftliche Gründe - auch wenn sie der Modernisierung eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen - nicht aufgewogen werden. Vielmehr könnte der Übertragung des Eigentums auf Grund eines Kaufvertrages - ungeachtet der Vorschriften der §§4 bis 6 GVG 1983 - nur dann zugestimmt werden, 'wenn sie mit Rücksicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Besitzers zur Vermeidung des gänzlichen Verfalles des Gutes unabwendbar ist' (§8 GVG 1983). Derartige Umstände wurden aber von den Berufungswerbern nicht geltend gemacht. Allein der Hinweis darauf, daß das 'Bauvorhaben nahezu ausschließlich mit Fremdgeld' (vgl. Berufung vom ) nicht finanziert werden könnte, weil 'aus den Erträgnissen dieses Landwirtschaftsbetriebes die Rückzahlung eines das Barerfordernis von mehr als S 3 Mill. abdeckenden Darlehens und die Leistung des entsprechenden Zinsendienstes unmöglich wäre', ist keinesfalls ausreichend, um allenfalls das Vorliegen der im § 8 GVG 1983 genannten Voraussetzungen bejahen zu können.

Soweit die Berufungswerber schlußendlich das erstinstanzliche Verfahren bemängeln, ist darauf zu verweisen, daß ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs jedenfalls im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert ist (vgl. u.a. VwGH. vom , Zl. 338/56, , Zl. 3175/79)."

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf "Freiheit" (richtig: Unverletzlichkeit) des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs nach Art 6 des StGG, gegebenenfalls auch die Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werden.

3. Die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Gegenschrift folgte eine Replik der Beschwerdeführer vom .

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

A. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der angewendeten gesetzlichen Grundlagen.

1. Die sehr weitwendigen Beschwerdeausführungen bringen vor, unter der Annahme, die präjudiziellen Regelungen hätten jenen Sinngehalt, wie er im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck komme bzw. wie ihn die Beschwerdeausführungen verstehen, wäre § 6 Abs 1 litc GVG 1983 verfassungswidrig. Begründend wird dazu ua. ausgeführt:

"Auszugehen ist davon, daß der Gesetzgeber - abgesehen vom Ausländergrundverkehr - nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Verkehrsbeschränkungen normiert hat, für andere Grundstücke jedoch nicht. Insofern liegt also eine Ungleichbehandlung vor, die, um verfassungskonform zu sein, einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.

Nun wird nicht in Abrede gestellt, daß zwischen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und sonstigen Grundstücken Unterschiede bestehen, die den Gesetzgeber grundsätzlich dazu berechtigen, den Verkehr mit solchen Grundstücken unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen.

Nun hat aber der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß Unterschiede im Tatsächlichen den Gesetzgeber keineswegs in schrankenloser Weise zu unterschiedlichen Regelungen berechtigen. Vielmehr darf der Gesetzgeber auch in solchen Fällen seinen rechtspolitischen Spielraum nicht überschreiten, weil er sonst gegen das dem Gleichheitssatz innewohnende Gebot der Sachlichkeit verstöße. Vielmehr wird eine Regelung verfassungswidrig, wenn sie sich - gemessen am gerechtfertigten Anliegen - als exzessive Reaktion des Gesetzgebers auf vorhandene Unterschiede darstellt (siehe VfSlg 10.517/1985 uva.).

...

Nun besteht bekanntlich hinsichtlich beider Produkte (sc.: Milch und Fleisch) österreichweit eine erhebliche Überproduktion, wobei im folgenden auf die Überproduktion von Milch und Milchprodukten eingegangen werden wird. Die Situation hinsichtlich der Produktion von Fleisch ist jedoch um nichts besser, was schon daraus erhellt, daß ansonsten die Landwirte auf Fleischproduktion ausweichen würden (also Mastrinder statt Milchkühe halten würden), sodaß die Überproduktion am Milchsektor längst nicht mehr bestünde, wenn die Situation im Sektor Fleisch bzw. Mastvieh besser wäre.

Diese Überproduktion an Milch und Milchprodukten hat nun nicht nur zur Folge, daß die Landwirte durch die Bestimmungen des MarktordnungsG einem absolut planwirtschaftlichen System unterworfen wurden, das ihnen sowohl vorschreibt, an welchen Abnehmer sie zu liefern haben, als auch welchen Preis sie für ihre Milch bekommen, als auch wieviel Milch sie liefern dürfen (gerade die letzte Maßnahme wirkt sich auf das in § 4 Abs 1 GVG normierte öffentliche Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes deshalb besonders negativ aus, weil die lieferbare Menge ohne jede Beziehung zu den vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen festgesetzt wurde), sondern sie kostet insbesondere die Landwirte selbst, aber auch die Allgemeinheit eine Menge Geld. Dem Grunde nach ergibt sich dies aus den §§70 und 70 a des MOG i.d.g.F. Der Höhe nach ergibt sich aus einer Veröffentlichung in der Tiroler Tageszeitung vom , Seite 10 (der Beschwerde in Kopie beigelegt), daß die Verwertung des Überschusses den Bund im Wirtschaftsjahr 1989/90 einen Betrag von 2,1 Milliarden Schilling und die Landwirte direkt immerhin den Betrag von 128,5 Mio. Schilling kostete. Dabei wirkt sich zweifelsohne auch jener Betrag, den der Bund für die Verwertung dieser Überschüsse zahlen muß, mittelbar auf die Einkommenssituation der Landwirte negativ aus, weil angesichts derart hoher Aufwendungen naturgemäß die politische Akzeptanz und die finanziellen Möglichkeiten für andere Förderungen der Landwirtschaft stark beeinträchtigt werden.

Es sollte daher keiner weiteren Ausführungen mehr bedürfen, daß diese Überproduktion dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes äußerst abträglich ist.

Der Zusammenhang zwischen Überproduktion an tierischen Produkten und bewirtschafteten Grünflächen liegt auf der Hand. Je weniger Flächen bewirtschaftet werden, desto geringer wird die Überproduktion sein.

Der Bund hat dies offenbar mittlerweile erkannt und zahlt deshalb seit Herbst 1989 Förderungsgelder für die Stilllegung landwirtschaftlicher Flächen. (Gemäß Punkt 3.e. der Sonderrichtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , GZ 26045/10-II c 12/89 für die Förderung der Anlage von Grünbracheflächen, Herbst 1989 - Frühjahr 1990, welche dieser Beschwerde auszugsweise beigelegt werden, wird die Brachlegung von Ackerflächen gefördert, wenn die brachgelegte Fläche nicht auf andere Weise, also z.B. als Grünland bewirtschaftet wird. Deshalb darf die Brachfläche weder gedüngt noch mit Pflanzenschutzmitteln behandelt, noch beweidet werden. Auch das Gras darf nicht für Fütterungszwecke verwendet werden.

Diese Förderung hat daher nicht nur - wie Punkt 1. der Richtlinien vermuten ließe - die Stillegung von Ackerflächen zum Ziel, sondern wird nur gewährt, wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung gänzlich unterbleibt, also auch keine Nutzung als Wiese stattfindet.)

Im Hinblick auf diese Überproduktion und die erwähnte Stillegungsprämie läßt sich daher - ohne Prüfung der näheren Umstände des Einzelfalles - sicher nicht mehr generell (wie dies die belangte Behörde tat) sagen, daß eine Verringerung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen (die ja zu einer Verringerung dieser Überproduktion und der daraus für die Landwirte resultierenden nachteiligen Folgen führen würde) jedenfalls dem Interesse an einem leistungsfähigen Bauernstand (welches von den Beschwerdeführern grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird) zuwiderläuft.

...

Auch aus der Sicht des Natur- und Umweltschutzes, des Gewässerschutzes und der Wildbach- und Lawinenverbauung wird die landwirtschaftliche Nutzung der Böden im derzeitigen Umfang durchaus nicht nur positiv bewertet:

Aus der Sicht des Naturschutzes wird beklagt, daß durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung die Vielfalt von Flora und Fauna stark eingeschränkt werde. Naturgemäß kann unter den Bedingungen, wie sie z.B. durch ständiges Mähen bzw. Beweiden des Bodens geschaffen werden, nur ein kleiner Teil der Pflanzen existieren. Darüber hinaus werden durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung naturgemäß Pflanzen, die im Tierfutter nicht erwünscht sind, als Unkraut bekämpft und daher stark zurückgedrängt. Diese weitgehende Selektion der Pflanzenarten bringt es naturgemäß mit sich, daß auch die Tiere, für die die zurückgedrängten Pflanzen eine Lebensgrundlage gebildet hätten, ihren Lebensraum verlieren und damit ebenfalls zurückgedrängt werden. Außerdem wird ein Teil der Tiere als Schädlinge unmittelbar bekämpft.

Der Einsatz von Düngemitteln sowie von Pflanzen und Insektengiften führt in zunehmendem Maße zu einer Gewässerbelastung, was den Gesetzgeber erst kürzlich veranlaßte, im Wege einer Wasserrechtsnovelle Gegenmaßnahmen zu setzen.

Von seiten der Wildbachverbauung wird damit argumentiert, daß gemähte bzw. abgeweidete Wiesen und in noch stärkerem Maße Wiesen, deren Boden durch Viehtrieb verdichtet wurde, in weit geringerem Maße die Fähigkeit aufweisen, Wasser zu speichern, was im Falle starker Regengüsse die Gefahr durch Wildbäche und Murabgänge erhöht.

Auch den hier angeführten öffentlichen Interessen wäre es daher förderlich, wenn weniger Grundflächen landwirtschaftlich bewirtschaftet würden.

c. Daß Eigentumsbeschränkungen nur zulässig sein können, wenn daran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit § 365 ABGB. (Wenn die vollständige Enteignung nur zulässig ist, 'wenn es das allgemeine Beste erheischt', muß dies auch für eine teilweise Beschränkung der aus dem Eigentum erfließenden Rechte gelten.)

Die sachliche Rechtfertigung der Bestimmungen des GVG ist daher auch anhand anderer, gegen eine so intensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen sprechender öffentlicher Interessen zu prüfen. Unter Einbeziehung der vorerwähnten öffentlichen Interessen (Naturschutz etc.) erscheint die sachliche Rechtfertigung einer Bestimmung bzw. einer Entscheidung, die zum Ziel hat, die Bewirtschaftung a l l e r landwirtschaftlicher Flächen sogar unter Hintansetzung der wirtschaftlichen Interessen der Landwirte zu erhalten, nicht mehr zu bestehen.

...

6. In dem Zusammenhang kann allerdings nicht unerwähnt bleiben, daß die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Gesundheit des Bauernstandes heute durch ganz andere Umstände gefährdet erscheinen:

Wie bereits angedeutet, kommt den Landwirten keineswegs jene Stellung zu, wie man sie aufgrund der Bestimmungen des GVG vermuten möchte:

Das GVG zielt ja offensichtlich darauf ab, den Landwirten das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Flächen zu sichern. Gemäß § 354 ABGB ist das Eigentum 'das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen'. Daß den Landwirten heute hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke noch Befugnisse zukommen würden, die mit der in der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung enthaltenen Beschreibung auch nur annäherungsweise übereinstimmen würden, trifft keineswegs mehr zu. Vielmehr sieht sich der Landwirt einem System von zahlreichen gesetzlichen Regelungen gegenüber, die praktisch jede Verfügung über seine Grundstücke oder über die daraus gewonnenen Produkte entweder gesetzlich regeln oder von Bewilligungen abhängig machen.

So wurde schon erwähnt, daß den Landwirten durch die Marktordnung vorgeschrieben wird, wohin sie wieviel Milch um welchen Preis zu liefern haben. Das ViehwirtschaftsG und neuerdings auch das WasserrechtsG schreiben vor, wieviel Tiere welcher Gattung gehalten werden dürfen. Das Tiroler TierzuchtG schreibt sogar vor, von welchen Rassen Tiere gehalten dürfen, welche Tiere unter welchen Voraussetzungen von welchen Tieren gedeckt werden dürfen bzw. wann Tiere unfruchtbar gemacht werden müssen.

Durch § 15 TROG wird limitiert, wieviel Fremdenbetten ein Landwirt vermieten darf. Wenn der Landwirt eine sumpfige Wiese entwässern will, so bedarf er hiezu einer Genehmigung der Naturschutzbehörde und einer weiteren nach dem WasserrechtsG. Um Mitglied in einer Agrargemeinschaft werden zu können oder einen agrargemeinschaftlichen Anteil verkaufen zu können, bedarf er einer Bewilligung der Agrarbehörde. Sollte es wirklich noch irgendwelche Bereiche in der Landwirtschaft geben, die nicht gesetzlich geregelt sind, so wird in solchen Bereichen das Verhalten der Landwirte durch Förderungsrichtlinien gesteuert.

Natürlich ist auch das GrundverkehrsG ein wesentlicher und einschneidender Teil dieses Regelungssystems. Damit sind aber vor allem auch alle Möglichkeiten, ein Einkommen zu erwerben, beschränkt.

Die Einkommenssituation in der Landwirtschaft ist aber wesentlich schlechter, als die Einkommenssituation in allen anderen vergleichbaren Berufssparten. Dieser Umstand ist es vor allem, der die Existenz eines wirtschaftlich gesunden Bauernstandes bedroht und insbesondere auch zur Folge hat, daß immer mehr Höfe und damit immer mehr landwirtschaftliche Flächen unbewirtschaftet bleiben. Für diese Situation sind aber Gesetzgeber und Vollziehung praktisch ausschließlich verantwortlich. Schließlich sind sie es ja, die die Einkommensmöglichkeiten in der Landwirtschaft lückenlos geregelt haben und es damit auch in der Hand haben, das Einkommen in der Landwirtschaft zu steuern. Diese Situation wird nun dadurch verschärft, daß jede Behörde bzw. jede Teilorganisation, mit der der Landwirt konfrontiert ist, in aller Regel die von ihr zu wahrenden Teilinteressen überbewertet und häufig den Blick fürs Ganze verliert. Dadurch ist es auch zu erklären, daß die Situation in der Landwirtschaft trotz zahlreicher dahingehender Zielsetzungen in diversen Gesetzen nicht wirklich verbessert wird.

Der angefochtene Bescheid ist für diese allgemeine Situation ein gutes Beispiel. Wie die wirtschaftliche Situation des Landwirtes, zu dessen Schutz das GrundverkehrsG eigentlich gedacht war, tatsächlich ausschaut, hat die belangte Behörde nicht einmal im Detail erörtert. Daraus ist zwanglos abzuleiten, daß es ihr in Wahrheit k e i n Anliegen ist, wie es um seine Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Gesundheit seines Betriebes bestellt ist. Hingegen wird das von ihr zu vollziehende Teilinteresse überinterpretiert und so verstanden, daß ihre einzige Aufgabe darin bestehe, zu verhindern, daß auch nur 1 m2 landwirtschaftlichen Bodens in die falschen Hände geriete. Letztlich verursacht aber gerade dieses Verständnis häufig die schlechte finanzielle Situation, in der sich die Landwirte befinden, die ihnen die weitere Ausübung ihres Berufes verleidet und zur Auflassung von landwirtschaftlichen Betrieben führt.

Im Ergebnis sind daher solche Exzesse in der Vollziehung der (den Landwirt in Summe ohnehin bis über die Grenzen des Zumutbaren einschränkenden) Gesetze einem leistungsfähigen und wirtschaftlichen gesunden Bauernstand weit abträglicher, als allfällige Interessen von Nichtlandwirten, ihre Hausgärten etwas zu vergrößern. Im Gegenteil, die Erfahrung zeigt, daß überall dort, wo entweder Fremdenverkehr oder Bauprojekte der öffentlichen Hand dazu geführt haben, daß sich die finanzielle Lage der Bauern verbessert hat, die Landwirtschaft als solche sich bester Gesundheit erfreut, weil mit diesen Mitteln die Lebensqualität am Hof - sei es durch Neubau oder Umbau der bestehenden Gebäude, sei es durch Anschaffung von Maschinen oder durch die Schaffung weiterer Erwerbsmöglichkeiten, wie den Bau von Pensionen oder ähnlichem - so verbessert werden konnte, daß sie den Vergleich mit anderen Berufszweigen nicht mehr scheuen muß.

Dazu kommt, daß diese Fülle von gesetzlichen Vorschriften zu einer enormen Abhängigkeit der Landwirte führt: So ist das GVG, dessen - nicht hoch genug einzuschätzendes - Ziel es wäre, die Landwirte vor einer Abhängigkeit von wirtschaftlich Stärkeren zu schützen, Teil eines Regelungssystems geworden, das den Landwirt in allen Bereichen von den oft wechselnden, häufig sogar gegensätzlichen, zufälligen Meinungen einer ständig wachsenden Zahl von für ihn zuständigen Beamten abhängig macht."

2.1. Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung der Beschwerdeführer abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (vgl. zB VfSlg. 5970/1969, 6016/1969, 8084/1977), mit dem sie dem beabsichtigten käuflichen Erwerb eines Grundstückes durch die Zweitbeschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagte. Die belangte Behörde hat danach in dem diesem verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ua. auch § 4 Abs 1 und § 6 Abs 1 litc GVG 1983 angewendet; die genannten Regelungen sind folglich auch in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren präjudiziell.

Der Verfassungsgerichtshof erinnert zunächst daran, daß er in seiner bisherigen Rechtsprechung diese Regelungen für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (vgl. zB VfSlg. 7198/1973, 7546/1975, 7836/1976, 8011/1977, 8518/1979, 9063/1981, 10.824/1986, 10.902/1986); er sieht sich durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt, von dieser seiner Rechtsprechung abzugehen.

2.1.1. Zum einen beziehen sich nämlich diese Beschwerdeausführungen überhaupt auf Regelungssysteme und Rechtsvorschriften, die nicht Gegenstand dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind; insoweit erübrigt es sich von vorneherein, darauf näher einzugehen.

2.1.2. Zum anderen setzt die Beschwerde voraus, das GVG 1983 habe die gleichen Ziele zu verfolgen wie die die Landwirtschaft betreffenden Gesetze des Bundes. Diese Voraussetzung trifft aber offensichtlich nicht zu. Im Rahmen der Verankerung des bundesstaatlichen Prinzips steht es jedem zuständigen Gesetzgeber frei, eigenständige rechtspolitische Zielsetzungen zu verfolgen, womit auch unterschiedlich ausgerichtete Regelungssysteme auf der einen und der anderen Ebene vereinbar sind. Vor allem aber übersieht die Beschwerde, daß von Verfassungs wegen nicht die ihr vorschwebenden Zielsetzungen maßgeblich sein können, sondern daß es vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers ist, im Rahmen der Verfassung rechtspolitische Ziele vorzugeben und die zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen zu regeln.

Auch aus dem Umstand, daß der Verfassungsgerichtshof produktionsbeschränkende Eingriffe in die durch Art 6 StGG gewährleistete Erwerbsausübungsfreiheit ua. mit der Begründung der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes in einem funktionierenden ländlichen Raum iSd ArtII § 1 Z 1 des Landwirtschaftsgesetzes 1976 als zulässig angesehen hat (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B941/88; vgl. auch den Unterbrechungsbeschluß zu B573/90 vom ), kann nicht abgeleitet werden, den Gesetzgeber treffe von Verfassungs wegen die Pflicht, solches in schematischer Weise auf allen Gebieten des Rechts undifferenziert anzuordnen.

2.1.3. Soweit die Beschwerde jedoch auf die präjudiziellen gesetzlichen Regelungen des GVG 1983 konkret eingeht, trägt sie - mehrfach und in jeweils abgewandelten Formulierungen - vor, es wäre verfassungswidrig, wenn ihnen der im angefochtenen Bescheid zugesonnene Inhalt derart zukäme, daß auch dem Rechtserwerb an kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die Zustimmung versagt werden könnte bzw. wenn nur in den in § 8 Abs 1 GVG 1983 genannten Fällen wirtschaftliche Gründe im Bereiche des grundstücksveräußernden Landwirtes eine grundverkehrsbehördliche Zustimmung zuließen.

Wie sich aus der unter I.1. wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat dieser nicht jenen Inhalt, wie er in der Beschwerde dargestellt wird. Unabhängig davon geht die Beschwerde diesbezüglich an den verfassungsrechtlich unbedenklichen Zielsetzungen des GVG 1983 und den zu deren Durchsetzung vorgesehenen Maßnahmen vorbei. Die in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen führten nämlich, konsequent durchdacht, zum Ergebnis, die Grundverkehrsbehörde hätte dem Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke solange zuzustimmen, bis die Leistungsfähigkeit bzw. wirtschaftliche Gesundheit des Betriebes eines Verkäufers beeinträchtigt wäre.

Solches ist aber durch das GVG 1983 nicht realisiert und von Verfassungs wegen nicht geboten. Vielmehr setzen die Maßnahmen des GVG 1983 zur Erreichung der in dessen § 4 Abs 1 genannten Ziele in, wie die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erweist, verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise schon vorher ein.

Was aber die gegen § 6 Abs 1 litc, zweiter Fall, GVG 1983 vorgebrachten Bedenken für den Fall betrifft, daß als "zureichender Grund" nicht auch wirtschaftliche Bedürfnisse im Bereich des Veräußerers eines landwirtschaftlichen Grundstückes angesehen würden, ist zu erwidern, daß dem angefochtenen Bescheid eine solche Auffassung nicht zu entnehmen ist, sodaß auf die hilfsweise vorgetragenen Bedenken hier nicht einzugehen war.

3. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich danach nicht veranlaßt, aus der Sicht dieses Beschwerdeverfahrens die präjudiziellen gesetzlichen Regelungen des GVG 1983 von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.

4. Die Beschwerdeführer wurden somit nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

B. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern.

1.1. Die Beschwerdeführer sind österreichische Staatsbürger.

Sie behaupten, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt worden zu sein und bringen dazu, soweit darauf nicht schon unter A. eingegangen wurde, im wesentlichen vor:

Der kaufgegenständlichen Grundfläche komme im konkret vorliegenden Fall hinsichtlich der im GVG 1983 normierten Zielbestimmungen "praktisch keinerlei Bedeutung" (so zB S. 8 der Beschwerde) bzw. "geringe Bedeutung" (so zB S. 25 der Beschwerde) zu bzw. es handle sich dabei um ein "unbedeutendes" (so etwa S. 29 der Beschwerde) oder "völlig unbedeutendes" (so etwa S. 15, 19 und 26 der Beschwerde) Grundstück.

Umgekehrt sei der aus dem gegenständlichen Verkauf dem Verkäufer zufließende Kaufpreis für die wirtschaftliche Gesundung seines Betriebes von erheblicher Bedeutung, weil sich der Verkäufer in einer finanziellen Notlage befinde.

Folglich widerspreche der gegenständliche Rechtserwerb nicht den in § 4 Abs 1 GVG 1983 artikulierten Interessen, vielmehr diene er diesen; die belangte Behörde habe § 6 Abs 1 litc GVG 1983 denkunmöglich angewendet bzw. habe eine verfehlte Interessenabwägung vorgenommen.

Willkür wird der belangten Behörde mit der Begründung vorgeworfen,

"weil sie das Vorbringen der Berufungswerber, wonach die bestehenden Schulden samt den daraus zu leistenden Zinsen aus den Erträgnissen des Landwirtschaftsbetriebes nicht finanziert werden könnten, als keinesfalls ausreichend ansieht, um allenfalls das Vorliegen der in § 8 GVG genannten Voraussetzungen bejahen zu können, obwohl die finanzielle Notlage des Verkäufers durch das von der belangten Behörde beauftragte Amtsorgan bestätigt wurde. (Wobei in dem Zusammenhang auch von Bedeutung ist, daß trotz des darauf abzielenden Antrages der Beschwerdeführer keine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten wurde, obwohl gerade anlässlich der Berufungsverhandlung erörtert werden hätte können, welche Konsequenzen aus dem Umstand, daß die bestehenden Schulden samt Zinsen aus den laufenden Erträgnissen des Landwirtschaftsbetriebes nicht mehr abgedeckt werden können, folgen)."

In einer "detaillierten Begründung" werden diese Überlegungen breit ausgeführt.

1.2. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz zu erweisen. Dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht kann im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen, insbesondere des § 4 Abs 1 und des § 6 Abs 1 litc GVG 1983 nur verletzt werden, wenn die Behörde willkürlich vorgegangen wäre.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985).

All dies ist hier nicht der Fall.

Wie auf Verwaltungsebene blieb auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren unbestritten, daß es sich beim streitgegenständlichen Grundstück um ein landwirtschaftliches im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 GVG 1983 handelt und daß der diesbezügliche Kaufvertrag der Zustimmung nach § 3 Abs 1 lita leg.cit. bedarf. Gemäß § 4 Abs 1 GVG 1983 darf die nach § 3 Abs 1 leg.cit. erforderliche Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur erteilt werden, "wenn der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht." § 6 Abs 1 GVG 1983 führt einzelne Tatbestände an, bei deren Vorliegen einem Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 leg.cit. insbesondere nicht zuzustimmen ist und konkretisiert derart den nur allgemein formulierten Inhalt des § 4 Abs 1 GVG 1983. Nach dem zweiten Fall des § 6 Abs 1 litc GVG 1983 ist einem Rechtserwerb insbesondere nicht zuzustimmen, wenn zu besorgen ist, daß "Grundstücke ... der ihrer Bodenbeschaffenheit entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Bestimmung oder einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ohne zureichenden Grund entzogen ... werden."

Die belangte Behörde hat - durch Abweisung der Berufung, somit in Übereinstimmung mit dem abweislichen erstinstanzlichen Bescheid - die Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung darauf gestützt, für den vorliegenden Rechtserwerb liege ein zureichender Grund im Sinne des § 6 Abs 1 litc, zweiter Fall, GVG 1983 nicht vor. Diese Auffassung des bekämpften Bescheides vermag durch die wiederholt vorgetragene Behauptung, dem Grundstück komme keine praktische Bedeutung zu, nicht als gleichheitswidrig erwiesen zu werden. Denn dieses Vorbringen geht an den verfassungsrechtlich unbedenklichen eindeutigen Regelungen des GVG 1983 vorbei und stützt sich bloß auf davon abweichende, im GVG 1983 nicht gedeckte subjektive Wertungen der Beschwerdeführer.

Zu der in der Beschwerde mehrfach vorgetragenen Behauptung der "finanziellen Notlage" des Erstbeschwerdeführers (Verkäufers) ist zunächst der Meinung der belangten Behörde in deren Gegenschrift zuzustimmen, daß ein Verfahren nach § 8 GVG 1983 im vorliegenden Fall gar nicht durchzuführen war, weil seitens des Verkäufers im gesamten Verwaltungsverfahren niemals vorgebracht wurde, daß die Voraussetzungen dafür, nämlich die Unabwendbarkeit eines drohenden gänzlichen Verfalls seines Gutes, gegeben seien; das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht danach ins Leere.

Der belangten Behörde kann aber auch bei der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der wirtschaftlichen Lage des Verkäufers keinen zureichenden Grund dafür sah, dem Verkauf des gegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstückes die Zustimmung zu erteilen, weil es dem Verkäufer möglich wäre, durch Grundverkäufe anderer, den Interessen der Landwirtschaft weniger oder überhaupt nicht abträglichen Art und Weise - etwa durch Verkauf nicht landwirtschaftlicher Grundstücke bzw. durch Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke an Käufer, die das Grundstück selbst bewirtschaften - in den Besitz der von ihm gewünschten finanziellen Mittel zu gelangen. Ob diese Auffassung der belangten Behörde in jeder Beziehung dem Gesetz entspricht, war in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen.

Daß aber die von der Zweitbeschwerdeführerin angestrebte "Arrondierung" ihres Zweitwohnsitzes keinen zureichenden Grund im Sinne der genannten Gesetzesstelle darstellt, liegt auf der Hand (vgl. auch VfSlg. 10.902/1986).

Die durch die belangte Behörde vorgenommene Interessenabwägung leidet somit nicht an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel.

Was schließlich das Beschwerdevorbringen über wesentliche Verfahrensmängel bei der Ermittlung der finanziellen Lage des Erstbeschwerdeführers betrifft, ist, wie dargetan, der Auffassung der belangten Behörde zuzustimmen, daß ein Verfahren nach § 8 GVG 1983 im vorliegenden Fall nicht durchzuführen war.

Die Beschwerdeführer sind sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

2.1. Die Beschwerdeführer behaupten weiters, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein.

Der angefochtene Bescheid greift in dieses Grundrecht der Beschwerdeführer ein. Der Eingriff wäre angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (vgl. dazu oben II.A.2.1.) nach Lage des Falles dann verfassungswidrig, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 10.370/1985).

Die Beschwerde hält die Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid für denkunmöglich, wonach wirtschaftliche Gründe auf seiten des das Grundstück veräußernden Landwirtes nur bei Zutreffen der Voraussetzung des § 8 Abs 1 GVG 1983 zureichende Gründe im Sinne des § 6 Abs 1 litc GVG 1983 darstellten.

2.2. Diesen Inhalt hat aber der angefochtene Bescheid nicht. Vielmehr ist ihm zu entnehmen, daß unter der in § 8 Abs 1 leg.cit. umschriebenen Voraussetzung eine Zustimmung zu einem Rechtserwerb ungeachtet der Vorschriften der §§4 bis 6 leg.cit. möglich wäre, nicht jedoch in den Fällen des - die Regelung des § 4 Abs 1 GVG 1983 konkretisierenden - § 6 Abs 1 leg.cit. Infolgedessen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, wirtschaftliche Gründe allein vermöchten im vorliegenden Fall nicht zwingend die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes an einen das Grundstück nicht selbst bewirtschaftenden Käufer zu rechtfertigen. Schon diese Auffassung für sich allein betrachtet kann nicht als denkunmöglich erachtet werden. Hinzu kommt schon im angefochtenen Bescheid, aber auch in der Gegenschrift deutlich die Meinung der belangten Behörde zum Ausdruck, daß sich im Eigentum des Erstbeschwerdeführers auch im Bauland gelegene Grundstücke befänden, durch deren Verkauf dem Erstbeschwerdeführer gegebenenfalls erforderliche Geldmittel zuflößen, ohne daß dadurch die durch das GVG 1983 geschützten Interessen beeinträchtigt würden.

Die Beschwerdeführer wurden deshalb nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

3.1. Schließlich machen die Beschwerdeführer auch die Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs gemäß Art 6 StGG geltend.

3.2. Das durch Art 6 StGG gewährleistete Recht, Liegenschaften zu erwerben und darüber frei zu verfügen, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden durch Art 6 StGG nicht ausgeschlossen (VfSlg. 9682/1983). Das durch Art 6 StGG gewährleistete Recht könnte durch den angefochtenen Bescheid somit nur dann berührt worden sein, wenn die Genehmigung des Rechtsgeschäftes versagt worden wäre, um einen Landwirt beim Erwerb des Grundstückes zu bevorzugen (VfSlg. 9070/1981, 10.902/1986, 11.516/1987).

All dies kommt im Beschwerdefall offensichtlich nicht in Frage. Die belangte Behörde hat dem GVG 1983 keinen Inhalt beigemessen, der über Beschränkungen hinausgehen würde, wie sie dem Grundverkehrsrecht entsprechen.

Die Beschwerdeführer sind deshalb durch den angefochtenen Bescheid auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit verletzt worden.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden.

C. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.