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OGH vom 21.09.2017, 12Os101/17w

OGH vom 21.09.2017, 12Os101/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Erneuerung des Strafverfahrens und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers werden abgewiesen.

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom , GZ 4 U 24/15f-18, wurde Christian H***** des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am in A***** Patricia K***** durch eine geschlechtliche Handlung unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, indem er im Großraumabteil des Regionalexpresszugs ***** auf der Fahrt nach T***** gegenüber der Genannten sitzend seinen Penis aus der Hose holte und daran manipulierte.

Mit Entscheidung vom gab das Landesgericht Wels, AZ 24 Bl 101/15a, der wegen Nichtigkeit und gegen die Aussprüche über die Schuld und die Strafe erhobenen Berufung des anwaltlich vertretenen Angeklagten sowie der zum Nachteil des Genannten gegen den Strafausspruch ausgeführten Berufung der Staatsanwaltschaft jeweils keine Folge und bestätigte das Ersturteil (ON 28 im U-Akt).

Die Rechtsmittelentscheidung wurde dem Verteidiger des Verurteilten am zugestellt.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 12 Os 118/16v, wurden die Anträge des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens sowie auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zurückgewiesen, weil der Erneuerungsantrag entgegen § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger unterfertigt sowie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist (vgl Art 35 Abs 1 EMRK) eingebracht worden war und die Beigebung eines Verteidigers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung nicht in Betracht kam.

Bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 14 Ns 39/16w, war eine von Christian H***** selbst verfasste „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ zurückgewiesen worden, weil dieser Rechtsbehelf ausschließlich der Generalprokuratur zukommt.

Ein mit Schreiben vom unter anderem gestellter Antrag des Christian H***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 364 StPO, den dieser darauf stützte, er habe erst durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom über seinen Erneuerungsantrag erfahren, dass nicht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 14 Ns 39/16w, sondern jene des Landesgerichts Wels vom , AZ 24 Bl 101/15a, die letztinstanzliche und rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren darstelle, wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 12 Os 16/17w, abgewiesen. Dieser wurde Christian H***** am zugestellt.

Mit am beim Obersten Gerichtshof persönlich überreichter Eingabe beantragte der Verurteilte neuerlich die „Wiedereinsetzung und Erneuerung wegen BG Gmunden AZ 4 U 24/15f“ sowie Verfahrenshilfe und begründete dies damit, dass „das belehrungspflichtige Gericht nicht innerhalb der Sechtsmonatsfrist mitgeteilt habe, dass es eine Erneuerung als Rechtsbehelf gibt“.

Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist die

Wiedereinsetzung unter anderem gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs in den vorigen Stand einem Angeklagten zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt, die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholt.

Damit erweist sich der neuerlich gestellte Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb als unberechtigt, weil er – schon angesichts der Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 12 Os 16/17w, noch im März 2017 – nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufhören des Hindernisses gestellt wurde und im Übrigen nicht darlegt, auf welche gesetzliche Bestimmung sich die von ihm behauptete Belehrungspflicht stützen sollte. Demgemäß waren auch der unter einem gestellte, völlig unbegründet gebliebene Erneuerungsantrag zurückzuweisen und der auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellte Antrag wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlungen abzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00101.17W.0921.000
Schlagworte:
Strafrecht

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