OGH vom 04.06.1993, 8Ob1593/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.A***** H*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 95.000 sA (Revisionsinteresse S 93.173 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 48 R 589/92-40, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. der Ersatz der Übersiedlungskosten und der angemessenen Kosten für die Beschaffung eines Ersatzobjektes vereinbart werden müssen (1 Ob 543/88; 8 Ob 619/90), und dies ist hier nicht der Fall;
2. das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, daß es denkgesetzwidrig ist, bei der Berechnung der Rückzahlung der verbotenen Ablöse den Bruttowert der Investitionen vom Nettowert der geleisteten Ablöse in Abzug zu bringen; hinzu kommt, daß im Fall einer teilweisen Rückzahlung der Ablöse eine Vorsteuerabzugsberechtigung jedenfalls nur in einem geringeren Ausmaß bestehen könnte und sich demgemäß der allfällig bestehende Vorsteuerabzug jedenfalls vermindern müßte; im übrigen müßte der Ersatzpflichtige nach ständiger oberstergerichtlicher Rechtsprechung einen allfällig bestehenden Rückersatzanspruch auf Umsatzsteuer, den der Berechtigte als Vorsteuerabzug gelten machen könnte, in einem gesonderten Prozeß verfolgen (EvBl 1976/22; SZ 50/8; 54/176; 60/234 uva).
Fundstelle(n):
FAAAD-76843