OGH vom 26.06.1996, 7Ob2006/96t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Hans P*****, vertreten durch Dr.Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erteilung der Entlastung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 158/95-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 14 Cg 300/94s-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.375,-- (darin enthalten S 3.562,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am als Geschäftsführer der beklagten Partei in das Handelsregister eingetragen. Mit Beschluß vom erfolgte die Löschung dieser Eintragung im Firmenbuch. Der Kläger forderte die beklagte Partei am auf, ihn gemäß den Bestimmungen des GesmbH-Gesetzes zu entlasten. Die Gesellschafter der beklagten Partei verweigerten dem Kläger die Entlastung für das Geschäftsjahr 1993 und für den Zeitraum vom bis . Seitens der beklagten Partei wurden bisher keine Ansprüche gegen ihn aus seiner Geschäftsführertätigkeit erhoben.
Mit am eingebrachter Klage begehrte der Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm auf Basis der vorgelegten Urkunden, nämlich des Rechnungsabschlusses, der Konten, Belege und Geschäftskorrespondenz, sowie aufgrund der hiezu erteilten Auskünfte des Klägers für das Geschäftsjahr 1993 und für das Geschäftsjahr 1994, betreffend den Zeitraum 1.1. bis , die Entlastung zu erteilen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger keinen klagbaren Anspruch auf Entlastung habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 35 Abs. 1 Z 1 GesmbHG sehe keine erzwingbare Pflicht zur Entscheidung über die Entlastung vor. Falls die Entlastung verweigert werde, weil konkrete Fehler und daraus der GesmbH zustehende Ersatzansprüche behauptet würden, könne der Geschäftsführer nach allgemeinen Grundsätzen eine negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen derartiger Ansprüche anstrengen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei der herrschenden Lehre in Österreich und Deutschland zuzustimmen, daß das GesmbHG dem Geschäftsführer keinen im Wege einer Leistungsklage durchsetzbaren generellen Anspruch auf Entlastung gewähre. § 35 Abs 1 Z 1 GesmbHG sei eine bloße Ordnungsvorschrift, die nicht zum Schutz persönlicher Interessen des Geschäftsführers geschaffen worden sei, sondern das Ziel habe, die Rechnungslegung zu sichern. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum dem Geschäftsführer die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, generell und ohne daß die GesmbH das Bestehen konkreter Ersatzansprüche behaupte, die Entlastung erzwingen zu können. Bei Ungewißheit über das Bestehen von Schadenersatzansprüchen könne der Geschäftsführer ohnehin nach allgemeinen Grundsätzen eine Feststellungsklage erheben. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage noch keine Entscheidung getroffen habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hatte bisher - soweit überblickbar - erst einmal die Frage zu entscheiden, ob ein durch Klage zu erzwingender Anspruch des Geschäftsführers einer GesmbH auf Entlastung bestehe. In seiner Entscheidung vom , veröffentlicht in SZ 32/2, bejahte der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf RGZ 89, 396 und die damalige deutsche Lehre diesen Anspruch. Der Oberste Gerichtshof führte im Sinne der deutschen Lehre aus, daß die Entlastung des Geschäftsführers diesen von allen Ansprüchen freistelle, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsend erkennbar gewesen seien. Die Entlastung sei eine einseitige Erklärung der Gesellschaft und habe in der Regel eine ähnliche Wirkung wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche. Sinn der Entlastung sei es, daß sie grundsätzlich den Entlasteten von allen gegen ihn zu erhebenden Ersatzansprüchen infolge von Verstößen freistelle, die der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung bei sorgfältiger Prüfung der vorgelegten, ordnungsgemäß geführten Unterlagen erkennbar gewesen seien. Die Unterlagen müßten vollständig gewesen sein. Die Verstöße dürften weder durch Täuschung noch durch irreführende Vorlagen verschleiert worden sein. Nur soweit etwa zu beanstandende Vorgänge aus den vorgelegten Urkunden erkennbar gewesen seien, entfielen nach ausgesprochener Entlastung die Ersatzansprüche. Ersatzansprüche könnten aber nach der Entlastung noch geltend gemacht werden, wenn sie aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar oder die Unterlagen unvollständig gewesen seien. Durch die Entlastung gingen also etwa entstandene Ersatzansprüche nur insoweit unter, als diese aus den vorgelegten Unterlagen bis zum Entlastungsbeschluß der Gesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erkennbar gewesen seien. Voraussetzung für die Erteilung der Entlastung sei stets, daß der Geschäftsführer durch Vorlage der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung die Ergebnisse der Geschäftsführung der Prüfung durch die Gesellschaft unterbreitet habe. Dieses Recht auf Entlastung könne, wenn sie zu Unrecht verweigert werde, durch Klage erzwungen werden. Der Anspruch auf Entlastung gehe aber nur auf Entlastung im oben angeführten Umfang. Ein Anspruch auf "vollständige" oder "rückhaltlose" Entlastung könne nicht erzwungen werden. Die Klage auf Entlastung des Geschäftsführers sei eine negative Feststellungsklage. Das Urteil, das die Entlastung ausspreche, stelle fest, daß der Gesellschaft aufgrund des Materials, das ihr vorgelegen sei, keine Ansprüche gegen den Geschäftsführer zustünden. Wegen nicht erkennbarer Verstöße bleibe ihr die Möglichkeit eines Schadenersatzes offen. Daraus ergebe sich, daß die Gesellschaft als beklagte Partei mit Erfolg nur einwenden könne, aus den vom Kläger vorgelegten Urkunden ergebe sich, daß der Gesellschaft doch Ansprüche gegen ihren Geschäftsführer zustünden, die dieser nicht geregelt habe.
In SZ 65/46 = JBl 1992, 597, in der allerdings nicht über eine Klage auf Erteilung der Entlastung zu entscheiden war, wiederholte der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf SZ 32/2 sowie auf Kastner und Hämmerle-Wünsch die Ansicht, daß der Geschäftsführer einen klagbaren Anspruch auf Entlastung gegen die GesmbH habe, ohne dies jedoch weiter zu begründen.
Die Entlastungswirkung wird von der Rechtsprechung und auch vom überwiegenden Teil der Lehre bis heute im wesentlichen gleich wie in SZ 32/2 definiert (SZ 55/1; ArbSlg 10.873; EvBl 1993/24 ua; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 397; Frotz, NZ 1969, 164; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht2, 421 f; Reich-Rohrwig GesmbH-Recht, 325; Wünsch in FS Fasching 531; Gellis, Kommentar zum GesmbH-Gesetz3, 229; Kostner-Umfahrer, GesmbH-Handbuch4, 112; kritisch: Neumayr in JBl 1990, 273 ff; vgl auch BGH in NJW 1986, 2250 sowie die Nachweise der deutschen Lehre bei Neumayr aaO, 274 FN 12). Nach herrschender Ansicht bedeutet die Entlastung weiters die Billigung der Amtsführung für die Dauer der Entlastungsperiode und den Ausspruch des Vertrauens für die künftige Geschäftsführung (vgl. insbesondere Nowotny in RdW 1986, 273; Wünsch aaO, 533).
Die Frage, ob dem Geschäftsführer einer GesmbH ein klagbarer Anspruch auf Entlastung zusteht, ist in neuerer Zeit allerdings umstritten. In seiner Entscheidung vom , BGHZ 94/42, lehnte der deutsche Bundesgerichtshof abweichend von der bis dahin überwiegenden deutschen Lehre einen derartigen Anspruch ab. Inwieweit die Gesellschafter mit der Entlastung die Amtsführung für die Dauer der zurückliegenden Entlastungsperiode billigten und dem Geschäftsführer gleichzeitig - falls sich im Einzelfall nicht Umstände ergeben, daß nur eine Entscheidung für die Vergangenheit gewollt sei - für die künftige Geschäftsführung ihr Vertrauen aussprechen, könne mit Klage nicht erzwungen werden. Dies verstehe sich, soweit es um den Vertrauensausspruch gehe, von selbst. Der Geschäftsführer habe auch keine Möglichkeit, die Beurteilung der Frage, ob er bei der Führung des Unternehmens "eine glückliche Hand" gehabt habe, gerichtlich nachprüfen zu lassen. Aber auch die Verzichtswirkung (in dem in SZ 32/2 dargelegten Sinn) begründe entgegen der überwiegenden Annahme der Literatur keinen Anspruch auf Entlastung. Der Bundesgerichtshof führt insoweit unter Berufung auf Karsten Schmidt, ZGR 1978, 441 aus:
Habe die Gesellschaft Ersatzansprüche, so sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie darauf verzichten sollte; müßten andererseits die Gesellschafter verzichten, weil die Geschäftsführung ordnungsgemäß gewesen sei, so gebe es nichts, worauf sie verzichten könnten. Es sei sinnlos, einen Verzicht auf Ansprüche davon abhängig zu machen, daß es diese Ansprüche nicht gebe. Komme somit der Verzicht gerade dann nicht in Betracht, wenn die GesmbH Forderungen habe, auf die sie verzichten könnte, so könne es dem Geschäftsführer, dem die Entlastung versagt worden sei, sinnvollerweise nicht um die Beseitigung von Ansprüchen, sondern nur um die gerichtliche Feststellung gehen, daß solche Ansprüche (auch ohne Entlastung) nicht bestünden. Das Mittel hiefür sei aber nicht die Entlastungsklage, sondern die Klage auf negative Feststellung, die nach allgemeinen Grundsätzen dann zu bejahen sei, wenn die Gesellschaft sich konkreter Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer berühme und dieser festgestellt wissen wolle, daß diese Ansprüche nicht bestünden.
Diese Entscheidung fand teilweise auch in der österreichischen Lehre Zustimmung (für Deutschland vgl. die Nachweise bei Neumayr aaO, 276, FN 33; zustimmend weiters Ahrens, ZGR 1987, 129/132, soweit die Möglichkeit der Leistungsklage verneint wurde).
Nowotny führt in RdW 1986, 263 zutreffend aus, daß ein Anspruch auf Entlastung, sofern er überhaupt bestehe, nur hinsichtlich der Verzichtswirkung diskutiert werden könne. Es komme dem Gericht nicht zu, über die Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung und Vertrauenswürdigkeit der Organwalter zu urteilen. Ebensowenig aber könne ein Anspruch bestehen, daß die Gesellschaft auf Ersatzansprüche verzichte oder darüber beschließe, ob sie nun geltend gemacht werden sollten oder nicht. Bei der im § 35 Abs. 1 Z 1 GesmbHG für die Beschlußfassung vorgesehenen Frist handle es sich um eine Ordnungsvorschrift, die nicht zum Schutz der persönlichen Interessen der Organmitglieder, sondern mit dem Ziel, die Rechnungslegung zu sichern, erlassen worden sei. Auch die Bestimmung des § 93 Abs. 1 GesmbHG, wonach die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweis ihrer Entlastung um die Löschung der Liquidationsfirma ansuchen könnten, diene nicht dem Schutz der Organwalter, sondern es solle dokumentiert werden, daß auch gegenüber den Liquidatoren keine Ansprüche als Vermögen der Liquidationsgesellschaft bestünden und deshalb die GesmbH ohne Bedenken gelöscht werden könne. Dem allgemeinen Auftragsrecht sei ein derartiger Anspruch des Beauftragten, daß nach Durchführung des Auftrages und Abrechnung der Auftraggeber zu erklären habe, ob nach seiner Beurteilung der Auftrag sorgfältig erfüllt worden sei und ob Ersatzansprüche wegen mangelnder Erfüllung bestünden, ebenfalls fremd. Der dem Vormund gemäß § 262 ABGB zustehende Anspruch auf eine Urkunde über die redliche und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes nach Legung der Schlußrechnung sei wohl nicht analogiefähig (ebenso Frotz aaO, 167). Auch § 1426 ABGB gebe nur Anspruch auf eine Bestätigung im Sinne einer Wissenserklärung. Aus einer derartigen Erklärung könnte demnach der Geschäftsführer aber nicht auf einen Verzicht auf erkennbare Ersatzansprüche schließen.
Auch Wünsch in FS Fasching, 335 ff, führt aus, daß die lange Zeit überwiegend vertretene Meinung, daß ein solches Leistungsbegehren zulässig sein solle, nicht mehr aufrecht zu erhalten sei. Er tritt sowohl den Ausführungen des BGH in BGHZ 94/42 zur Frage der Klage auf Entlastung als auch der Ansicht Nowotnys (aaO) bei, daß die Beschlußfassung über den Entlastungsantrag ein Teil der Kontrolle der Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer, nicht aber die Erfüllung eines Anspruches ihm gegenüber sei. § 35 Abs. 1 Z 1 GesmbHG lege unmittelbar nur die Zuständigkeit der Gesellschafter für die Erteilung der Entlastung fest. Daraus ergebe sich noch kein Recht auf Entlastung, weil eine solche Zuständigkeitsregelung auch für eine freiwillig erteilte Entlastung sinnvoll sei. Im übrigen werden die Ausführungen Nowotnys zu § 35 Abs. 1 Z 1 GesmbHG teilweise wörtlich übernommen.
Neumayr in JBl 1990, 273 ff verneint ebenfalls die Möglichkeit eines mit Leistungsklage durchsetzbaren Anspruches auf Entlastung, wobei sich dies als eine Konsequenz aus seiner - mit der vom Obersten Gerichtshof nach wie vor aufrechterhaltenen Ansicht, daß die Entlastung einen Verzicht auf Ansprüche im eingangs aufgezeigten Umfang nach sich ziehe, in Widerspruch stehenden - Meinung ergibt, daß die Entlastung bei der GesmbH grundsätzlich keine Verzichtswirkung nach sich ziehe, sondern (nur) ein pauschales Urteil darüber abgebe, ob sich die Tätigkeit des Geschäftsführers in einer vergangenen Periode mit ihren Intentionen decke (Zweckmäßigkeitskontrolle).
Weiters vertreten Schiemer (in Schiemer-Jabornegg-Strasser, Komm. zum AktG3 § 104 RN 1) und Koppensteiner, (GesmbHG-Kommentar Rz 20 zu § 35 GesmbHG) die Ansicht, daß dem Geschäftsführer ein Anspruch auf Entlastung nicht zustehe.
Im übrigen wird auch in der neueren österreichischen Literatur die Möglichkeit der Klage auf Entlastung unter Berufung auf SZ 32/2 bejaht (Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht2, 422; Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht 326; Paschinger, Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß, 238 [ohne Begründung]; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 S. 397; Kostner-Umfahrer, GesmbH-Handbuch, 112; offenlassend: Gellis, Kommentar zum GesmbHG3, 229), wobei ein näheres Eingehen auf das Problem jeweils unterblieb und auch in den nach dem Vorliegen der zitierten Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom erschienenen Werken nicht auf diese Entscheidung Bezug genommen und keine Auseinandersetzung mit deren Begründung erfolgte.
Dem erkennenden Senat erscheint die Kritik an der herkömmlichen Meinung, daß ein klagbarer Anspruch auf Entlastung zu bejahen sei, berechtigt. Auch wenn die Verzichtswirkung der Entlastung im Sinne der weitaus übereinstimmenden Lehre und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (entgegen Neumayr aaO) zu bejahen ist, überzeugen die auf Karsten Schmidt beruhenden Erwägungen des deutschen Bundesgerichtshofes, warum selbst diese Verzichtswirkung kein Anlaß für einen klagbaren Anspruch im Sinn des vorliegenden Begehrens im Fall der Nichtentlastung sein kann. Wie insbesondere Wünsch und Nowotny (je aaO) ausgeführt haben, läßt sich ein solcher Anspruch auch aus § 35 Abs. 1 Z 1 GesmbHG nicht zwingend ableiten. Die gerichtliche Durchsetzbarkeit der im Ermessen der Gesellschafter liegenden und zu keinerlei rechtlichen Konsequenzen führenden Kundgebung der Zufriedenheit oder Unzufriedenheit mit der bisherigen Geschäftsführung und der Ausspruch des Vertrauens für die Zukunft wurde vom deutschen Bundesgerichtshof und der diesem folgenden Lehre ebenfalls zu Recht verneint. Diese emotional besetzte Komponente des Begriffes der Entlastung ist einer gerichtlichen Entscheidung nicht zugänglich.
Der Meinungsstreit, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen eine negative Feststellungsklage erhoben werden kann (vgl. hiezu die unterschiedlichen Stellungnahmen von Karsten Schmidt aaO, von Ahrens in ZGR 1987, 133 ff; weiters Nowotny, Wünsch und Neumayr aaO), ist hier nicht zu klären, weil das Klagebegehren ausschließlich auf Abgabe einer Erklärung gerichtet ist, die mit dessen Stattgbung gemäß § 367 EO als abgegeben zu gelten hätte, womit die Entlastung erteilt wäre. Daß ein solcher Ausspruch im Ergebnis insoweit die Wirkung eines negativen feststellenden Erkenntnisses hätte, daß es der GesmbH in Hinkunft im eingeschränkten Umfang verwehrt wäre, Ersatzansprüche einzuklagen, ändert nichts an den dargelegten, vom erkennenden Senat geteilten Erwägungen des zitierten Erkenntnisses des deutschen Bundesgerichtshofes und der den Klagsanspruch verneinenden Lehre, daß und warum ein klagbarer Anspruch auf Entlastung nicht besteht.
Die klagsabweisende Entscheidung der Vorinstanzen war daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.