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OGH vom 06.12.2018, 10Nc22/18v

OGH vom 06.12.2018, 10Nc22/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richterinnen in der Sozialrechtssache des E*****, über dessen Eingabe vom (eingelangt am ) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die auf Wiederaufnahme des Verfahrens 19 Cgs 20/17g des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gerichtete Eingabe des Klägers wird zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom anerkannte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt das Ereignis vom nicht als Arbeitsunfall und verneinte einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ab (19 Cgs 20/17g15).

Das Berufungsgericht gab mit Entscheidung vom der Berufung des Klägers nicht Folge. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom beantragt der Kläger erkennbar die Wiederaufnahme des Verfahrens 19 Cgs 20/17g des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht. Als Grund für seinen Antrag führt er im Wesentlichen die Unrichtigkeit der medizinischen Gerichtsgutachten an, die– seiner Ansicht nach – durch ein nunmehr vorliegendes Privatgutachten erwiesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht zuständig (§ 532 Abs 2 ZPO).

Die Wiederaufnahmsklage muss – abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO – beim Erstgericht des Vorprozesses, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffen wird, bei dem bezüglichen Gericht höherer Instanz eingebracht werden (§ 532 Abs 2 ZPO). Die erkennbar auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage wäre daher beim Erstgericht des Vorprozesses, also jener Tatsacheninstanz einzubringen gewesen, welche die vom Anfechtungsgrund betroffenen Tatsachenfeststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0044559).

Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für eine Wiederaufnahmsklage führt nach nunmehriger ständiger Rechtsprechung aber nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur amtswegigen Überweisung der Sache an das zuständige Erstgericht des Vorprozesses (RISJustiz RS0041882).

Das Erstgericht wird auch die Zustellung dieses Beschlusses zu veranlassen haben (10 ObS 363/98z = SSVNF 12/157).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0100NC00022.18V.1206.000

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Fundstelle(n):
DAAAD-76822