OGH vom 17.12.2013, 10Nc22/13m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F*****, Russische Föderation, gegen die verpflichtete Partei C***** GmbH, *****, wegen 1.553,569,52 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der betreibenden Partei auf „Anerkennung und Genehmigung einer Vollstreckung“ vom wird an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen.
Text
Begründung:
Mit ihrer erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom beantragt die betreibende Partei die „Anerkennung und Genehmigung einer Vollstreckung“ der Entscheidung des Arbitragegerichts der Stadt Moskau vom , GZ A 40 10132/11 62 702, in Österreich.
Rechtliche Beurteilung
Die Gerichtskompetenz für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels richtet sich nach § 82 EO. Sachlich zuständig zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung ist kraft Eigenzuständigkeit das Bezirksgericht. Die örtliche Zuständigkeit knüpft alternativ an den Wohnsitz des Verpflichteten bzw an den Sitz von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, die als Verpflichtete in Anspruch genommen werden einerseits oder an die Zuständigkeit zum Vollzug der Exekution, die aufgrund des ausländischen Exekutionstitels, dessen Vollstreckbarerklärung angestrebt wird, eingeleitet werden könnte, andererseits an. Bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts ist der Antrag nach § 44 JN an das zuständige Gericht zu überweisen.
Der Antrag war daher dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei nach dem Antragsvorbringen ihren Sitz hat, gemäß § 44 JN zu überweisen.