OGH vom 23.02.1994, 7Ob1668/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne M*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Michael M*****, vertreten durch Dr.Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterhalt (Streitwert S 252.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom , GZ 2 R 387/93-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die bisherige Rechtsprechung, der der erkennende Senat beipflichtet, hat einen Ehebruch der Unterhaltsberechtigten dann als unterhaltsverwirkend gewertet, wenn zur Zeit der Unterhaltsgeltendmachung das ehebrecherische Verhältnis noch aufrecht war, oder erst kurz vorher beendet wurde oder zur Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes geführt hat. Dies wurde vom Beklagten nicht behauptet; er hat nur vorgebracht, daß die Klägerin mit Hubert T***** ein ehebrecherisches Verhältnis gehabt habe. Dieses Verhältnis hat allerdings bereits 1 1/2 Jahre vor Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Streitteile geendet. Damit ist der Revisionswerber seiner Behauptungs- und Beweispflicht, daß Umstände vorliegen, die das Unterhaltsbegehren der Klägerin als Rechtsmißbrauch erscheinen lassen, nicht nachgekommen, zumal die Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Streitteile aus ganz anderen Gründen erfolgt ist. Ein in weiterer Vergangenheit zurückliegender Ehebruch der Unterhaltsklägerin führt nicht dazu, ihr Begehren als Rechtsmißbrauch zu werten (vgl. EFSlg. 7.413).
Fundstelle(n):
RAAAD-76800