OGH vom 29.09.2010, 10Nc20/10p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen T*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 45 P 6/07h 135, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Feldkirch wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.
Text
Begründung:
Das Sachwalterschaftsverfahren war im Hinblick auf den damaligen Wohnort der Betroffenen zunächst beim Bezirksgericht Frankenmarkt anhängig. Mit Beschluss vom (ON 110) übertrug das Bezirksgericht Frankenmarkt die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Sachwalterschaftssache gemäß § 44 JN unter Hinweis auf den nunmehrigen Wohnsitz der Betroffenen in Salzburg an das Bezirksgericht Salzburg. Dieses versuchte in der Folge erfolglos, eine Erstanhörung der Betroffenen durchzuführen. Am wurde dem Bezirksgericht Salzburg mitgeteilt, dass die Betroffene nunmehr in Feldkirch wohnhaft sei. Nach dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom wohnt die Betroffene seit in Feldkirch.
Mit Beschluss vom übertrug daraufhin das Bezirksgericht Salzburg seine Zuständigkeit an das Bezirksgericht Feldkirch mit der Begründung, dass sich die Betroffene ständig in Feldkirch aufhalte und eine Führung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Feldkirch zweckmäßig sei.
Mit Beschluss vom verweigerte das Bezirksgericht Feldkirch die Übernahme der Zuständigkeit im Wesentlichen mit der Begründung, das Bezirksgericht Salzburg sei zur Führung der Pflegschaftssache nicht zuständig gewesen, weil eine ausdrückliche Übernahme der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Salzburg nicht aktenkundig sei. Die Betroffene habe ihren Wohnsitz erst seit kurzem im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirch. Im Übrigen sei eine Übernahme der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Feldkirch im Hinblick auf die erforderliche Einarbeitungszeit im Vergleich zu einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bezirksgericht Salzburg nicht zweckmäßig.
Das Bezirksgericht Salzburg legte daraufhin den Akt (nach Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Betroffene) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Bezirksgericht Salzburg verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.
Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig war (RIS Justiz RS0107254). Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg zur Führung der Sachwalterschaftssache war gemäß § 109 JN im Hinblick auf den damals im Sprengel dieses Gerichts gelegenen gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen gegeben. Die seinerzeit vom Bezirksgericht Frankenmarkt verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung dieser Sachwalterschaftssache ist durch die (auch schlüssig erfolgte) Übernahme der Geschäfte durch das Bezirksgericht Salzburg wirksam geworden (vgl Fucik in Fasching 2 I § 111 JN Rz 10 mwN).
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt, wo der Betreffende also seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl RIS Justiz RS0046971). Nach der Aktenlage ist die Betroffene seit in Feldkirch wohnhaft. Da ihr Lebensschwerpunkt nunmehr offenbar im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirch liegt, ist dieses am besten geeignet, im Interesse der Betroffenen Maßnahmen zu setzen. Es kann aufgrund der Aktenlage auch keine Rede davon sein, dass das bisher zuständige Bezirksgericht Salzburg wegen seiner Tatsachenkenntnisse oder seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet wäre (vgl Fucik aaO § 111 JN Rz 3 mwN). Dass im fortgesetzten Verfahren eine Erstanhörung der Betroffenen zu erfolgen hat (§ 118 AußStrG), spricht gerade dafür, dass die Übertragung der Zuständigkeit an das Wohnsitzgericht der Betroffenen zweckmäßig ist (vgl 5 Nc 18/09f mwN).
Aus diesen Erwägungen war die Übertragung zu genehmigen.