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OGH 18.10.2006, 9Ob110/06a

OGH 18.10.2006, 9Ob110/06a

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Kuras, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois S*****, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei G. K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert EUR 50.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 18/06f-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands enthält die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Nach Einlangen der (außerordentlichen) Revision des Klägers legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.

Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht, bejahendenfalls weiters, ob er auch EUR 20.000 übersteigt.

Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts ist grundsätzlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - auch für den Obersten Gerichtshof bindend. Er hat insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn keine zwingenden Bewertungsvorschriften vorliegen und der Kläger sein Begehren nach 56 Abs 2 JN bewertet hat, wobei keine Bindung des Berufungsgerichts an diese Bewertung besteht (1 Ob 161/05s uva).

Da das Berufungsgericht von einem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes abgesehen hat, kann die Zulässigkeit der Revision derzeit nicht beurteilt werden. Das Berufungsgericht wird diesen Ausspruch nachzuholen haben. Sollte eine Bewertung mit mehr als 4.000 EUR, jedoch nicht mehr als 20.000 EUR erfolgen, wird die „außerordentliche Revision" als Antrag nach § 508 ZPO zu behandeln sein.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois S*****, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei G. K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rechnungslegung und Zahlung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 18/06f-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Dies gilt auch für die Auslegung eines Vergleichs (7 Ob 1513/84, 9 Ob 236/00x ua) und einer darin enthaltenen Generalklausel (9 ObA 137/00p). Die Auslegung durch das Berufungsgericht, durch den Vergleich vom sei auch die Provisionsvereinbarung der Streitteile aufgehoben worden, stellt keine bedenkliche Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.

2. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen stellte der im Vergleich vereinbarte „Kostenersatzbetrag" von S 500.000 (zuzüglich USt) eine Abstandszahlung dar, weil ihm keine offenen Forderungen zugrundelagen. Die weitere Feststellung, mit der Generalklausel sollte eine generalbereinigende Wirkung auch für die nunmehrigen Streitteile erzielt werden, wurde im Rahmen der Ausführungen des Erstgerichts zur Beweiswürdigung dahin konkretisiert, dass davon nach dem Willen der Parteien auch die Provisionsvereinbarung erfasst sein sollte.

Wenn das Berufungsgericht nun ausgehend von diesen Feststellungen die Ansicht vertreten hat, die Vereinbarung einer „Abschlagszahlung" hätte gerade auch den Zweck gehabt, die bisherigen Vereinbarungen der Parteien aufzuheben - und nicht nur die Frage bereits entstandener Ansprüche zu regeln -, liegt darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung. Der Argumentation des Revisionswerbers, es sei zu berücksichtigen, dass die ursprünglich im Zusammenhang mit der Unternehmensübertragung vereinbarte Provision das alleinige Entgelt für das Unternehmen gebildet habe, ist zu erwidern, dass die Provisionsvereinbarung ohnehin mehr als 10 Jahre aufrecht war und sich der Beklagte im Vergleich darüber hinaus zu einer als „Abschlagszahlung" zu verstehenden Zahlung von S 500.000 verpflichtete.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00110.06A.1018.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAD-76743