OGH vom 13.10.2004, 9Ob110/04y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und andere, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei D***** GmbH, D-*****, wegen EUR 15.290,83 sA, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 73/04g-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 1 Cg 13/04k-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In einem (noch anhängigen) Prozess vor dem Erstgericht hatte die beklagte Partei die klagende Partei auf Zahlung von EUR 19.173,36 mit der Begründung in Anspruch genommen, die klagende Partei habe bei ihr Waren gekauft, sich jedoch in der Folge geweigert, diese abzunehmen. Die hier beklagte Partei sei daraufhin vom Vertrag zurückgetreten, weshalb ihr der entgangene Gewinn als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zustehe. Mit der nunmehrigen - als "Widerklage" bezeichneten und unter Berufung auf § 96 JN beim Erstgericht eingebrachten - Klage begehrt die klagende Partei von der (in Deutschland ansässigen) beklagten Partei die Rückerstattung von EUR 15.290,83 samt Zinsen. Im Zusammenhang mit dem Schadenersatzprozess sei es zwischen den Streitteilen zu einem außergerichtlichen Vergleich gekommen, nach dem die beklagte Partei der klagenden Partei Waren in Teillieferungen verkaufen sollte. Die klagende Partei habe entsprechend dieser Vereinbarung drei Zahlungen in Gesamthöhe des Klagebetrags geleistet, die beklagte Partei habe jedoch die damit bezahlten Waren nicht herausgegeben. Die klagende Partei trete somit von der getroffenen Vereinbarung zurück und begehre den Rückersatz der geleisteten Zahlungen.
Das Erstgericht wies die Klage, nachdem sich die beklagte Partei trotz gesetzmäßiger Zustellung nicht am Verfahren beteiligt hatte, wegen (internationaler) Unzuständigkeit zurück. Art 6 Nr 3 EuGVVO gewähre den Gerichtsstand der Widerklage vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig sei, wenn es sich um eine Widerklage handle, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt werde. Diese Bestimmung sei sowohl hinsichtlich des Begriffs der Widerklage als auch der Konnexität ("derselbe Vertrag oder Sachverhalt") konventionsimmanent zu definieren; das Übereinkommen spreche nicht wie § 96 Abs 1 JN vom "Zusammenhang" der mit Klage und Widerklage gemachten Ansprüche, weshalb das Konnexitätserfordernis eng auszulegen sei. Diese Voraussetzungen seien schon nach dem Wortlaut nicht erfüllt, wenn sich die Widerklage auf einen anderen Vertrag stütze als die Klage, es sei denn es liege ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde; dass beide Verträge in einem Zusammenhang stünden, genüge nicht. Von einem einheitlichen Sachverhalt könne nicht die Rede sein.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Die EuGVVO gehe dem nationalen Recht vor und sei in ihrem Anwendungsbereich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend. Zutreffend habe das Erstgericht unter Darlegung des Wortlauts des Art 6 Nr 3 EuGVVO die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung sowohl hinsichtlich des Begriffs der Widerklage, als auch der Konnexität konventionsimmanent zu definieren und das Konnexitätserfordernis eng auszulegen sei. Diese Voraussetzungen seien schon nach dem Wortlaut nicht erfüllt, wenn sich die Widerklage auf einen anderen Vertrag stützt als die Klage, es sei denn es liege ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde. Nach den allein maßgebenden Behauptungen in der "Widerklage" mache die klagende Partei einen Kondiktionsanspruch nach Rücktritt von einem außergerichtlichen Vergleich geltend, während Gegenstand des Vorprozesses Schadenersatzansprüche aus Nichterfüllung eines anderen Vertrages, nämlich eines Kaufvertrages seien. Die "Widerklage" werde daher weder auf denselben Vertrag gestützt, noch auf denselben Sachverhalt, weshalb das Erstgericht zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint habe. Die vom Rekursgericht zitierte höchstgerichtliche Judikatur sei zum EuGVÜ/LGVÜ ergangen. Auch wenn Art 6 Nr 3 EuGVVO - abgesehen von redaktionellen Anpassungen - dem Art 6 Nr 3 EuGVÜ/LGVÜ entspreche, liege zur Auslegung der Bestimmung der EuGVVO noch keine höchstgerichtliche Judikatur vor. Da dem Verständnis dieses Zuständigkeitstatbestands jedoch weitreichende Bedeutung zukomme, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei erweist sich entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts als unzulässig, weil die Revisionsrekurswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzeigt, von der die Entscheidung abhinge.
Rechtliche Beurteilung
Im Revisionsrekurs werden die grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanzen zur Unanwendbarkeit des § 96 JN sowie zur gegenüber dieser Vorschrift engeren Reichweite des Art 6 Nr 3 EuGVVO nicht in Frage gestellt, sodass es ausreicht, dazu auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen. Die klagende Partei vermeint jedoch, das Rekursgericht habe es unbeachtet gelassen, dass sie im "Vorverfahren" den "der Widerklage zugrundegelegten Sachverhalt vorbrachte, sohin dieser Sachverhalt im Vorprozess Gegenstand wurde". Es sei nämlich vorgebracht worden, dass die Parteien einfaches Ruhen des Verfahrens und weiters vereinbart hätten, die "im Vorverfahren zugrundeliegenden" Waren würden von der beklagten Partei in Teillieferungen jeweils Zug um Zug herausgegeben. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass auch dem dem Vorverfahren zugrundeliegenden Schadenersatzanspruch der beklagten Partei ein Vertrag über eben jene Waren zugrundeliege, welcher als Folge der weiteren Vereinbarung als Grundlage gedient habe und im Widerklagsverfahren die Sachverhaltsgrundlage gebildet habe.
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, auf welche Weise der von der Revisionsrekurswerberin dargelegte Sachverhalt mit dem Tatbestand des Art 6 Nr 3 EuGVVO in Einklang gebracht werden könnte, der ausdrücklich anordnet, dass die Widerklage auf "denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst" gestützt sein muss. Ein sonstiger Zusammenhang zwischen den Begehren von Klage und Widerklage reicht nach dem klaren Wortlaut der Norm nicht aus (so schon 4 Ob 34/98y); Argumente für eine allenfalls sinngemäße Anwendung der Vorschrift, die - wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, autonom auszulegen ist - werden nicht angeführt. Dass Klage und Widerklage nicht auf "denselben Vertrag" gestützt werden, ist evident, beruht doch das frühere Klagebegehren auf einem vor längerer Zeit abgeschlossenen Kaufvertrag, das Widerklagebegehren hingegen auf einem im Zuge des ersten Verfahrens zustandegekommenen (materiell-rechtlichen) Vergleich. Ebensowenig kann die Rede davon sein, dass die beiden Klagebegehren auf "demselben Sachverhalt" beruhten. Bei Einbringung der Klage im ersten Verfahren hatte sich der dem Widerklagebegehren zugrundegelegte Sachverhalt noch gar nicht ereignet.
Ist nun aber - wie hier - ganz unzweifelhaft, dass der zu beurteilende Sachverhalt jener Norm nicht entspricht, die eine Partei angewendet wissen will, und legt diese Partei auch nicht (nachvollziehbar) dar, aus welchem Grund vernünftiger Weise eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift in Betracht kommen könnte, liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn höchstgerichtliche Entscheidungen zur betreffenden Vorschrift fehlen (vgl nur MietSlg 43.498, AnwBl 1992, 753, RZ 1994/45, MietSlg 51.487 ua).