OGH vom 29.06.1995, 8Ob1572/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der ***** Elfriede Anna Maria S*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Testamentvollstreckers Dr.Karl J*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 78/95-155, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Testamentvollstreckers wird mangels
der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Testamentvollstrecker ist ua zu entheben, wenn eine Interessenkollision besteht (vgl Welser in Rummel ABGB2 I Rz 14 zu § 816 mwN); dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er den Erben im Prozeß gegen die Legatare vertritt.
Fundstelle(n):
KAAAD-76730