OGH vom 09.04.1996, 10ObS2016/96k

OGH vom 09.04.1996, 10ObS2016/96k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Amtsrat Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr.Gerhard T*****, vertreten durch Dr.Walter Schlesinger, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 148/95-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 15 Cgs 49/94v-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Gemeindearzt in der Gemeinde M***** in Niederösterreich. Er erlitt am einen Unfall, der von der beklagten Partei mit dem bekämpften Bescheid vom als Dienstunfall anerkannt und ihm hiefür gemäß §§ 93, 101 ff B-KUVG ab dem eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente bis gewährt wurde. Als Bemessungsgrundlage zum wurde gemäß § 93 Abs 1 bis 4 leg cit der Betrag von S

3.465 festgestellt und die vorläufige Versehrtenrente ab mit monatlich S 480,30 sowie ab mit monatlich S 492,80 errechnet.

Gegen diesen Bescheid - und zwar ausdrücklich und ausschließlich gegen die Feststellung der Bemessungsgrundlage von S 3.465 - erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, ihm "ab dem eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente zu bezahlen, wobei diese vorläufige Versehrtenrente nach den neu zu ermittelnden Bemessungsgrundlagen gemäß § 93 Abs 1 bis 4 B-KUVG unter Feststellung der entsprechenden Bemessungsgrundlage durch das Gericht zu erfolgen hat". Tatsächlich betrage die Bemessungsgrundlage nach richtiger Berechnung S 4.538,67, die Unfallrente sohin S 605,16. Er habe sich zwar im Zeitpunkt des Unfalles noch in der Dienstklasse VII Gehaltsstufe 7 befunden, sei jedoch mit vorgerückt, welcher Umstand gemäß § 93 Abs 4 B-KUVG zu berücksichtigen gewesen wäre; außerdem seien seine Sonderzahlungen nicht einbezogen worden. Schließlich wurden auch noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des B-KUVG und des NÖ Gemeindeärztegesetzes vorgebracht.

Eine zeitgleich auch - entsprechend der insoweit unrichtigen Rechtsbelehrung im bekämpften Bescheid - beim Landesgericht Wiener Neustadt (zu 3 Cgs 106/94d) eingebrachte und an das Arbeits- und Sozialgericht Wien überwiesene Klage wurde vom Kläger zurückgezogen (15 Cgs 99/94x, ON 9).

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, da die Versehrtenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen korrekt berechnet worden sei.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei - im Sinne des gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft gesetzten Bescheides - zur Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente vom bis auf Basis einer Bemessungsgrundlage von S 3.465 im Ausmaß von 20 vH der Vollrente ab in Höhe von S 480,30 monatlich und vom 1.1. bis in Höhe von S 492,80 abzüglich der bereits bezahlten Beträge binnen 14 Tagen bei Exekution; das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer höheren als dieser vorläufigen Versehrtenrente wurde hingegen abgewiesen.

Das Erstgericht stellte hiezu - über den eingangs bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus - fest, daß der Kläger als Gemeindearzt dem NÖ Gemeindeärztegesetz 1977 unterliegt, sich am (dem Unfalltag) in der Dienstklasse VII Gehaltsstufe 7 befand und 1992 einen Bezug von S 41.578 samt Sonderzahlungen von S

6.930 (zusammen sohin S 48.508) hatte, wobei im selben Zeitraum der Pensionsbeitrag S 56.000 und die übrigen aus Krankenversicherung, Sozialbeitrag und Wohnbauförderungsbeitrag bestehenden Abzüge S 1.672,80 betrugen. Mit stieg er in die Gehaltsstufe 8 auf und bezog 1993 einen Dienstbezug von S 46.684 samt Sonderzahlungen von S 7.780 (zusammen sohin S 54.464); im selben Zeitraum betrug der Pensionsbeitrag S 60.330, die Abzüge betrugen zusammen S 2.480.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß allfällige verfassungsrechtliche Bedenken wegen der anzuwendenden Gesetze nur von einem Rechtsmittel-, nicht aber von einem erstinstanzlichen Gericht aufgegriffen werden könnten. Da § 93 Abs 1 B-KUVG auf das Gehalt im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles abstelle, sei zutreffend die erst nach diesem Zeitpunkt wirksam gewordene Vorrückung unberücksichtigt geblieben. Aus derselben Gesetzesstelle in Verbindung mit § 3 GehaltsG einerseits und § 18 des NÖ Gemeindeärztegesetz 1977 andererseits ergebe sich schließlich, daß die hierin verwendeten Begriffe Gehalt und Dienstbezug nur Beträge ohne Sonderzahlungen umschrieben, sodaß die Bemessungsgrundlage samt Rentenbezug von der beklagten Partei richtig berechnet worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Des weiteren wurde der Antrag des Klägers auf Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zurückgewiesen. In der Sache selbst schloß sich das Berufungsgericht der Rechtsauffassung des Erstgerichtes an.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben wird. Des weiteren enthält das Rechtsmittel die Anregung, "den Verfassungsgerichtshof anzurufen, damit er die Verfassungsmäßigkeit des § 18 NÖ Gemeindeärztegesetz 1977 und des § 93 (1) u. (4) B-KUVG und die dort errechneten fiktiven, tatsächlich nicht zur Auszahlung gelangenden Gehälter, sowie auch die sich daraus ergebenden Bemessungsgrundlagen der Unfallrente selbst überprüft."

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

1. Soweit der Revisionswerber einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Streitgegenstand in Geld oder Geldeswert insgesamt S 50.000 übersteigt, vermißt und deshalb - ausdrücklich "vorsichtshalber" - auch Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision (im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG) erstattet hat, ist ihm zu erwidern, daß die Revision nach Abs 3 Z 3 dieser Gesetzesstelle in Sozialrechtssachen über - wie hier - wiederkehrende Leistungen auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit (also des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts) zulässig ist. Eines Bewertungsausspruches durch das Berufungsgericht bedurfte es daher nicht.

2. In der Sache wiederholt der Revisionswerber - und zwar ganze Passagen inhalts- und sogar wortgleich vom Berufungs- sowie auch vom Klagsschriftsatz einfach übernehmend, ohne ihnen in dritter Instanz eigenständige zusätzliche Argumente anzuschließen - seine bereits in den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansichten insbesondere auch zur "Ungleichbehandlung durch das Gesetz und Verletzung des Eigentumsrechtes im Sinne des Art 7 BVG (richtig: B-VG), Art 5 StGG sowie Art 4 MRK unter Bedachtnahme auf Art 1 des (offenbar gemeint: ersten) Zusatzprotokolls zur MRK vom (Schutz des Eigentums und Erwerbes)". Mit diesen verfassungsrechtlichen Ausführungen hat sich bereits das Berufungsgericht in den Seiten 9 bis 14 seiner Entscheidung auseinandergesetzt, ohne daß diesen Ausführungen - wie bereits erwähnt - in der Revision substantiell Neues entgegengehalten wird. Klarstellend und vertiefend hat der Oberste Gerichtshof hiezu noch zusätzlich folgendes erwogen:

3. Soweit sich der Revisionswerber - unter Hinweis auf die "genau in demselben Dilemma" stehenden und "zwangsläufig zur kostenlosen Verfahrenshilfe" herangezogenen Rechtsanwälte - dagegen beschwert, daß er (als Gemeindearzt) "Zwangs- und Pflichtarbeit" im Sinne des Art 4 Abs 2 MRK unterworfen sei, kann es genügen (§ 48 ASGG), ihn nochmals auf die bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierte Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) vom (samt Begründung veröffentlicht in ÖJZ 1995, 116/8) zu verweisen. Der Kläger ist ja - Gegenteiliges behauptet er selbst nicht - freiwillig in diesen öffentlichen Dienst getreten (nach § 9 Abs 3 NÖ GemeindeärzteG - im folgenden kurz: GÄG - 1977 LGBl 9400 idgF erfolgt die Bestellung durch Ernennung des Gemeinderates aufgrund einer nach § 7 zu erfolgenden Stellenausschreibung und eines nach § 9 Abs 1 näher umschriebenen Bewerbungsgesuches; sollte - so der Revisionswerber wörtlich - sein Aktivbezug tatsächlich "geradezu eine Schande" sein, steht es ihm unbenommen, das Dienstverhältnis jederzeit durch Dienstentsagung iS des § 34 Abs 1 lit a iVm § 35 leg cit zur Auflösung zu bringen) und hat damit auch die Bedingungen dieses Dienstes akzeptiert; die daraus für ihn erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllen schon deshalb nicht den Tatbestand der "Zwangs- oder Pflichtarbeit", weil auf ihn weder "physischer oder psychischer Zwang" ausgeübt wird, noch diese Arbeit gegen seinen Willen "unter Androhung irgendeiner abschreckenden Sanktion verlangt wird" (Mayer, B-VG Kurzkomm, 422 Anm I; EKMR in EuGRZ 1975, 47 und EGMR in EuGRZ 1985, 477 [jeweils Fälle kostenloser Verfahrenshilfevertretungen durch Rechtsanwälte betreffend, wobei jedoch - entgegen der Argumentation des Revisionswerbers - das Vorliegen von "Zwangs- oder Pflichtarbeit" in beiden Erkenntnissen ausdrücklich und ausführlich verneint wurde]).

4. Hat der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendung eines (Bundes- oder Landes-)Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat er nach Art 89 Abs 2 B-VG von Amts wegen den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen - wobei die betroffene Rechtsvorschrift (anders als in den Anträgen bzw Anregungen im Berufungs- und nunmehr wiederholend im Revisionsschriftsatz) auch durch exakte Angabe ihrer Fundstelle sowie der allenfalls von der Aufhebung betroffenen Fassung (Novelle) so genau zu bezeichnen wäre, daß dem strengen Formerfordernis des ersten Satzes des § 62 Abs 1 VfGG Genüge getan wird (siehe hiezu etwa jüngst VfGH in ecolex 1995, 767). Die Parteien können beim Obersten Gerichtshof eine solche Antragstellung anregen, haben jedoch nicht das Recht einen formellen Antrag zu stellen. Da der Revisionswerber dies beachtend (anders als noch in seiner Berufung) nunmehr ausdrücklich nur mehr die Anregung einer derartigen Befassung des Verfassungsgerichtshofes in seinen Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen hat, bedurfte es - anders als im Falle eines ausdrücklichen und formell darauf gerichteten Antrages - keiner besonderen beschlußmäßigen Zurückweisung (SSV-NF 8/88, 8 ObS 27,28/94, 9 ObA 74/94). Die Ausführungen der klagenden Partei geben jedoch keinen Anlaß, an der Verfassungsmäßigkeit der von ihm genannten und hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen zu zweifeln, wobei im folgenden auch auf die inhaltlich zur Rechtsrüge erhobenen Argumente eingegangen werden wird.

5. § 93 Abs 1 B-KUVG hat bereits in seiner Stammfassung BGBl 1967/200 als Bemessungsgrundlage bei im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit von der Unfallversicherung zu gewährenden Leistungen auf "das Gehalt (den sonstigen monatlichen Bezug)....im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles" abgestellt. Diese Fassung blieb auch bei sämtlichen späteren Novellen (Art I Z 9a BGBl 1968/284; Art I Z 7a BGBl 1969/24; Art I Z 11a BGBl 1970/388 sowie zuletzt Art I Z 47a BGBl 1973/35) jeweils unberührt. In der Regierungsvorlage zur Stammfassung (463 BlgNR 11.GP, 51) wird hiezu näher ausgeführt, daß vom Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage deshalb auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles (zuzüglich der im § 93 angeführten weiteren Zulagen) abgestellt wurde, "da sich die Höhe des Gehaltes der....Versicherten nach den jeweils in Frage kommenden gesetzlichen Besoldungsvorschriften bestimmt und somit nicht plötzlichen Schwankungen unterworfen ist" (im gleichen Sinne auch Seitler, Die Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung, SozSi 1974, 563 [566]; in den Materialien zu den späteren Novellen - RV 850 BlgNR 11.GP, 4; RV 1062 BlgNR 11.GP 4; RV 200 BlgNR 12.GP, 5 f; RV 487 BlgNR 13.GP, 12 - finden sich hingegen hiezu keine weitergehenden, für den gegenständlichen Fall dienliche und als Wille des Gesetzgebers aufschlußreiche Erläuterungen). Demgemäß erwähnt auch Tomandl (System, 357) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles als Anmerkung in FN 10 bloß kurz, daß bei dieser versicherten Gruppe "kein Jahresdurchschnitt" zu bilden sei. In seiner Entscheidung 10 ObS 213/94 (veröffentlicht in SSV-NF 8/88) hat der erkennende Senat - unter Hinweis auf die RV zur Stammfassung des ASVG (599 BlgNR 7.GP, 64) sowie Seitler, aaO - ausgeführt, daß die Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG das Gehalt im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles ist, "auch dem der Regelung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen in § 179 ASVG zugrundeliegenden Prinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und (Geld)Leistungen, also dem auch für die Geldleistungen der Unfallversicherungen geltenden Versicherungsprinzip, entspricht". Der Kläger war daher nur auf dieser im wesentlichen der Beitragsgrundlage entsprechenden Basis (und nicht auf der Basis eines erst später, hier aufgrund des erst im Folgejahr des Dienstunfalles erfolgten Aufstieges in die nächsthöhere Gehaltsstufe erzielten Einkommens) im Zeitpunkt seines Versicherungsfalles, also zur Zeit des Dienstunfalles, gegen die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Den Vorinstanzen ist daher zuzustimmen, daß Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG ausschließlich das Gehalt des Klägers im Zeitpunkt seines Dienstunfalles am - einschließlich der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Zulagen - war (in diesem Sinne übrigens auch schon das damals noch als zweite und letzte Instanz in Leistungsstreitsachen erkennende OLG Wien in seiner Entscheidung SSV 15/62 = SV-Slg 23.862, wonach nach dem Tag des Unfallsereignisses eingetretene gehaltliche Verbesserungen nicht berücksichtigt werden dürfen). Aus den vom Gesetzgeber in den oben wörtlich wiedergegebenen Materialien sowie zustimmend im Schrifttum (siehe Seitler aaO) niedergelegten sachlichen Gründen in der besonderen besoldungsrechtlichen Situation beamteter Unfallgeschädigter bestehen damit aber auch keine Bedenken einer Verfassungsdifformität im Lichte des vom Revisionswerber angezogenen Gleichheitsgrundsatzes nach Art 7 B-VG (zu erg: sowie Art 2 StGG RGBl 1867/142). Die Differenzierungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage etwa aus der Unfallversicherung nach dem ASVG (§§ 178 ff) haben eben in den Unterschieden der erfaßten Personengruppen ihre sachliche Begründung;

ungleiche Tatbestände dürfen demnach auch durchaus zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (Mayer, aaO 366 Anm III.1 mwN;

Walter/Mayer, Grundriß des österr Bundesverfassungsrechts7, Rz 1347;

siehe hiezu auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage 487 BlgNR 13.GP, 12 zur 4.Nov zum B-KUVG BGBl 1973/35, wiedergegeben im nächsten Punkt 6.). Demgemäß hat auch der erkennende Senat in der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 8/88 (anläßlich der Prüfung von verfassungsrechtlichen Bedenken der Bestimmung des § 89 B-KUVG bezüglich des Eintrittes eines leistungspflichtigen Versicherungsfalles) gegen die auch dort zur Anwendung gekommene Bestimmung des § 93 Abs 1 leg cit keinerlei Bedenken zu erkennen vermocht. Für eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes im Sinne der Anregung des Revisionswerbers zur verfassungsrechtlichen Prüfung dieser Bestimmung besteht daher kein Anlaß.

6. Nach § 93 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz B-KUVG wird die Bemessungsgrundlage "einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen und allfällige Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes" gebildet. Nach Abs 4 dieser Gesetzesstelle ändert sich diese Bemessungsgrundlage nach Abs 1 (die Abs 2 und 3 betreffen andere Gruppen von Versicherten und sind daher hier nicht weiter von Relevanz) "jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen." Beide Absätze erhielten hiebei ihre derzeit geltende (und auch für die Beurteilung des klägerischen Anspruches maßgebliche) Fassung durch die 4.Nov zum B-KUVG BGBl 1973/35 (Art I Z 47), und zwar aus Anlaß des am in Kraft getretenen Nebengebührenzulagengesetzes BGBl 1971/485 (RV 487 BlgNR 13.GP, 12). Die Nichtberücksichtigung anspruchsbegründender Nebengebühren sowie der Nebengebührenzulage bei der Ermittlung der Beiträge und Leistungen begründete der Gesetzgeber dabei damit, "daß die nach dem B-KUVG zu gewährenden Geldleistungen nicht in dem gleichen Maß Ersatz für entgangenes Arbeitseinkommen sind, wie die Geldleistungen in anderen Zweigen der Sozialversicherung" (RV aaO) - woraus ua auch die bereits oben zu 5. behandelten Differenzierungsunterschiede samt Verfassungskonformität zum Sachlichkeitsgebot abgeleitet wurden. Nach § 10 Abs 1 GÄG 1977 ist das Dienstverhältnis eines Gemeindearztes ein öffentlich-rechtliches zur Gemeinde (siehe hiezu auch die im Akt als Beweismittel erliegenden Ernennungsbescheide zum provisorischen - Beilage B - sowie zum definitiven - Beilage D - Gemeindearzt); soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf sein Dienstverhältnis die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 LGBl 2400 Anwendung. Nach § 18 Abs 1 leg cit gebührt dem Gemeindearzt "ab seinem Dienstantritt jährlich ein Dienstbezug im Ausmaß des Monatsgehaltes in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII des Gehaltsschemas II der Bezugsansätze für die Gemeindebeamten nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl 2440", wobei er nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle "alle vier Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe bis zur Erreichung der Gehaltsstufe 9 vorrückt". Nach Abs 4 leg cit gebührt ihm "zusätzlich zum Dienstbezug in jedem Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe von zwei Zwölfteln des Jahresbezuges". Nach Abs 8 schließlich gebühren dem Gemeindearzt "zur Anpassung der Dienstbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten zu seinem Dienstbezug Teuerungszulagen im gleichen prozentuellen Ausmaß, wie sie den Gemeindebeamten zukommen". Die hier nicht weiter entscheidungsmaßgebenden Abs 3 sowie 5 bis 8 regeln sodann noch Einzelfragen zur Vorrückungswirksamkeit, zum Auszahlungsmodus, zum Bezügeempfang bei Ende des Dienstverhältnisses sowie zum Gewährungsverbot von Deputaten. § 19 regelt die Gewährung von Nebenbezügen bei auswärtigen Dienstverrichtungen (Weggebühren uam), § 20 die Anrechnung von Vordienstzeiten, § 21 die Pensionsbeiträge für angerechnete Vordienstzeiten, § 25 die Anspruchsvoraussetzungen für den Ruhegenuß.

Daß die erst am (also erst nach Eintritt des Arbeitsunfalles und damit Versicherungsfalles) erfolgte Erlangung einer höheren Gehaltsstufe hiebei außer Betracht zu bleiben hat, wurde bereits oben zu 5. ausführlich begründet, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann. Die vom Erstgericht - basierend auf der Mitteilung der Gemeinde M***** vom über die Bezüge 1992 (erliegend im Rentenakt) - zu den empfangenen Dienstbezügen etc im einzelnen getroffenen Feststellungen blieben in der Berufung - ebenso wie jene zum Folgejahr 1993 - zur Gänze unbekämpft und sind daher vom Obersten Gerichtshof, der nicht (mehr) Tatsacheninstanz ist, als maßgeblich zugrundezulegen. Auch in der Revision wird - weitgehend mit ausschließlich rechts- und gesundheitspolitischen Argumenten untermauert - die (höhere) Bemessungsrundlage (samt damit ermittelter höherer Versehrtenrente) ausschließlich damit begründet und berechnet, daß gemäß § 93 Abs 4 B-KUVG die Vorrückung ab zu berücksichtigen gewesen wäre. Daß dem nicht so ist, wurde bereits mehrfach ausgeführt. Bezüglich der allein maßgeblichen Dienstbezugsempfänge 1992 ist das Rechtsmittel jedoch - ebenso wie bereits die vorangegangene Berufung - inhaltsleer, sodaß nicht erkannt werden kann, in welcher (über die vermeintlich unterlassene Vorrückungsanrechnung hinausgehenden) rechnerischen Ermittlung des Versehrtenrentenanspruches die beklagte Partei sonst betraglich geirrt haben soll. Hiezu Vermutungen oder gar Spekulationen anstellen zu müssen, kann nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein.

7. Zusammenfassend folgt daraus, daß der Revision ein Erfolg zu versagen war. Im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof aus den vorstehenden Erwägungen nicht als gegeben erachteten Verstöße gegen verfassungsrechtliche Normen bzw Grundsätze bestand hiebei auch kein Anlaß, den Verfassungsgerichtshof im Sinne und im Umfang der Anregung des Revisionswerbers anzurufen. Es ist hiebei auch nicht Aufgabe der Gerichte, rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewußt oder unbewußt) nicht veranlaßt haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen; (allenfalls) unbefriedigende Gesetzes- bestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung (vgl SZ 40/154, SZ 45/90, ZVR 1994/15).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.