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OGH vom 13.12.1996, 10ObS2005/96t

OGH vom 13.12.1996, 10ObS2005/96t

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Mag.Erich Deutsch und Dr.Peter Wolf als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria W*****, vertreten durch Dr.Johannes Grund und Dr.Wolf D.Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, wegen Pensionshöhe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs92/95-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 14 Cgs 46/95i-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom anerkannte die Beklagte ab den Anspruch der Klägerin auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 122c BSVG und bemaß die Pension für die Zeit ab mit S 5.789,20 brutto monatlich. Sie legte der Pensionsberechnung 207 Versicherungsmonate und eine Bemessungsgrundlage von S 13.614,-- sowie Zeiten der Kindererziehung im Ausmaß von 141 Monaten zugrunde.

Die Klägerin begehrt, ihr zu der zuerkannten vorzeitigen Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit einen Ergänzungsbetrag in der Höhe von S 487,10 ausgehend von einer für sie günstigeren Bemessungsgrundlage zum Stichtag des 50. Lebensjahres zu gewähren, sodaß sich ein Pensionsbetrag von monatlich S 6.276,30 brutto ergebe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, daß die von der Klägerin gemäß § 247 Abs 6 BSVG vorgenommene Vergleichsrechnung nicht zulässig sei, weil es bis zum die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben habe. Die beklagte Partei stellte die von der klagenden Partei in der Klage durchgeführte Berechnung der Pension nach alter Rechtslage, nämlich die Bemessungsgrundlage zum Stichtag des 50. Lebensjahres, das wäre der , mit S 15.051,--, den Steigerungsbetrag für die Berechnung der Pension von 32,775 % und des Kinderzuschlages von 8,925 % insgesamt daher 41,700 % und die sich daraus ergebende Pension von brutto S 6.276,27 sowie den Ergänzungsbetrag von S 487,10 außer Streit. Streitpunkt ist daher ausschließlich die Anwendbarkeit der zum Stichtag des 50. Lebensjahres zu ermittelnden Bemessungsgrundlage.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Leistung einer vorzeitigen Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit in der Höhe von monatlich S 6.276,30 zur Gänze ab.

Die Bestimmungen über die neue vorzeitige Alterspension im Sinne des § 122c BSVG seien mit in Kraft getreten und gemäß § 247 Abs 4 BSVG nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liege. Die von der Klägerin angestrebte günstigere Bemessung im Sinne des § 247 Abs 6 BSVG sei im Falle einer Gleitpension und einer vorzeitigen Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nicht anzuwenden, da es diese Pensionsarten bis nicht gegeben habe und daher eine Vergleichsrechnung nicht möglich sei. Der Zuspruch eines Ergänzungsbetrages sei daher nicht gerechtfertigt.

Das Gericht der zweiten Instanz gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es bestätigte das angefochtene Ersturteil mit der Maßgabe, daß es der Klägerin die von der beklagten Partei bescheidmäßig gewährte Leistung zuerkannte. Es vertrat die Rechtsansicht, daß § 122c BSVG nicht auf den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, sondern auf den des Alters abstelle. § 122c BSVG habe eine neue Alterspension, einen neuen Pensionstyp geschaffen, den es vorher nicht gegeben habe. Das Berufungsgericht folgte der Rechtsansicht des Erstgerichtes sowie der Literaturmeinung von Radner/Windhager/Engl/Traunmüller/Gahleitner in BSVG3 Anm 2 zu § 247, wonach der im § 247 Abs 6 BSVG vorgesehene Vergleich mit einer Bemessung der Pension nach den am in Geltung gestandenen Bestimmungen auch im Falle einer vorzeitigen Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nicht zur Anwendung komme, weil es diese Pensionsart bis nicht gegeben habe und eine Vergleichsrechnung daher nicht möglich sei.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei nahm von einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab, mit der Bestimmung des § 122c BSVG eingeführt. Die Änderung entsprach den gleichartigen Änderungen des ASVG (932 BlgNR 18. GP 33, 49; 934 BlgNR 18. GP 19, 22). Diese neue Bestimmung übernahm den bisherigen Berufsschutz, wie er bei der Erwerbsunfähigkeitspension (Invaliditätspension und Berufsunfähigkeitspension) bestand. Es sollten die derzeit bestehenden Regelungen (Tätigkeitsschutz) bei Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und Berufsunfähigkeit ab dem 55. Lebensjahr zu einer vorzeitigen Alterspension zusammengefaßt werden (934 Blg NR 18. GP, 19, 22; 932 Blg NR 18. GP 33, 49; MGA BSVG 28. ErgLfg, 334). Die Bestimmung des § 122c BSVG ist daher als Nachfolgebestimmung des § 124 Abs 2 BSVG zu sehen. Sie gewährt die frühere Erwerbsunfähigskeitspension unter der damaligen Voraussetzung des § 124 Abs 2 BSVG nunmehr mit teilweisen Abänderungen der Anspruchsvoraussetzungen als neuen Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension.

Diese Neuregelung (SSV-NF 9/22) ist gemäß § 247 Abs 1 Z 6 BSVG mit in Kraft getreten und gemäß § 247 Abs 4 BSVG nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

Abweichend davon bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der §§ 121 Abs 1 Z 2 und 122 Abs 1 lit e BSVG und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension in der am geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum bis fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag vom bis die letzten 132 Versicherungsmonate, bei einem Stichtag vom bis die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind.

Bis zum galt § 114 BSVG aF, der in Abs 1 folgendes bestimmte: "Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 50. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage gemäß § 113 oder § 113 a BSVG ..... die Bemessungsgrundlage bei Vollendung des 50. Lebensjahres."

Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsbestimmung des § 247 Abs 6 BSVG eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Anwendung für den Versicherten günstigerer Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit gewissen Ausnahmen und über die Pensionsbemessung nur insofern ("mit der Maßgabe") weiterhin anwendbar sind, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag vom bis die letzten 132 und bei einem Stichtag vom bis die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Versicherung heranzuziehen sind. Daraus läßt sich entnehmen, daß für die Anwendung anderer günstigerer Bestimmungen über die Pensionsbemessung der vor dem geltenden Rechtslage, zu denen auch die des § 114 BSVG aF gehörte, nach dem nach dem in den Übergangsbestimmungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetztgebers kein Raum ist. Das Gesetz - gemessen an seiner Absicht, günstigere Bestimmungen über die Bemessung der Pension nur in dem in den Übergangsbestimmungen hervorkommenden Ausmaß zu berücksichtigen - ist daher nicht unvollständig, so daß keine Rechtslücke vorliegt, die durch die Weiteranwendung des § 114 BSVG aF geschlossen werden müßte.

Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.