OGH vom 12.10.1994, 7Ob1602/94

OGH vom 12.10.1994, 7Ob1602/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Iris B*****, geboren am , der Cornelia B*****, geboren am , des mj.Oliver B*****, geboren am und des mj.Stefan B*****, geboren am , die Minderjährigen vertreten durch den Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie als Sachwalter nach § 9 UVG infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Alfred B*****, *****gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom , GZ 2 R 512/93-140, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Alfred B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Antrag des Unterhaltsschuldners nach § 28 Abs 1 UVG ist bereits vor einer Exekutionsführung zulässig, weil diesem ein Interesse an der Klarstellung auch aus beweistechnischen Gründen zuzugestehen ist. In diesem Verfahren trifft aber den Unterhaltsschuldner die Beweislast dafür, daß er nur in einem geringeren Ausmaß unterhaltspflichtig war als den Richtsatzvorschüssen entsprochen hatte (vgl Knoll, Komm zum UVG in ÖA, 97 unter Bezug auf die EBRV 276 BlgNR 1569, 16). Der Oberste Gerichtshof schließt sich der in der Entscheidung EFSlg 57.601 vertretenen Auffassung an, daß § 28 UVG das rechtliche Gehör des Unterhaltsschuldners wahren soll und daß die Einwendungen nach dieser Bestimmung dem § 35 EO nachgebildet sind. Geht man davon aus, daß der Unterhaltsschuldner gleich wie im streitigen Verfahren für die von ihm gemachten Einwendungen beweispflichtig ist (§ 28 Abs 1 UVG!), so setzt dies auch eine Behauptungspflicht und ein Beweisanbot voraus. In der unterlassenen Behauptung konkreter Umstände und Tatsachen, warum er seine Unterhaltspflicht nicht bzw nicht in dem den Unterhaltsvorschüssen entsprechenden Ausmaß nachkommen konnte, liegt eine Verletzung der dem Unterhaltsschuldner aufgetragenen Beweisverpflichtung nach § 28 Abs 1 UVG. Über das was der Unterhaltsschuldner in den USA gemacht hat, was er dort verdiente bzw bei entsprechender Anspannung verdienen hätte können, bleibt er stets jegliche Auskunft schuldig.