OGH vom 26.06.2002, 9Ob105/02k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Ronald C*****, Küchengehilfe, 2) Frosy C*****, ohne Beschäftigung, beide *****, beide vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 55.202,60 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 213/01f-48, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerber stützen sich in ihrer außerordentlichen Revision nicht mehr auf das Vorliegen eines drittfinanzierten Geschäftes, sondern machen nur mehr geltend, dass "§ 10 BSpG auch Schutzwirkung zu Gunsten Dritter" habe. Sollte das Gutachten über den Wert der Liegenschaft grob sorgfaltswidrig erstattet und unrichtig sein, müsse sich die Klägerin dies zurechnen lassen und sei ihnen schadenersatzpflichtig. Zu § 10 BSpG fehle eine Rechtsprechung des OGH.
Die Revisionswerber zielen mit ihrem Vorbringen erkennbar auf § 10 Abs 1 zweiter Satz BSpG ab, wonach die Beleihung höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen darf, weil sie schon in erster Instanz aus dem Umstand, dass ihnen die Klägerin (angeblich) ein den Liegenschaftswert übersteigendes Darlehen gewährt habe, abzuleiten versuchten, dass ihnen die Klägerin deshalb zu Schadenersatz verpflichtet sei. Ob diese Argumentation in Anbetracht des Umstandes, dass die Bausparkasse auch von einer grundbücherlichen Besicherung (§ 10 Abs 2 und 3 BSpG), aber auch von anderen Pfandrechten und Ersatzsicherheiten absehen kann (§ 10 Abs 4 BSpG), erfolgreich sein kann, kann hier dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall stehen nämlich nicht einmal die Prämissen fest, von denen die Beklagten bei ihrer Gegenforderung ausgehen; so wussten die Beklagten, die eine Reihe von Dokumenten unterschrieben, ohne diese gelesen zu haben, eingangs des Verfahrens nicht einmal, welches Objekt sie gekauft haben; es steht auch nicht - dies offenbar im Hinblick auf die fehlende Parifzierung - der Wert des Kaufobjektes fest. Auf die vom Berufungsgericht - obwohl es das Beklagtenvorbringen als zu wenig klar und konkret qualifizierte - angestellten Überlegungen zu § 10 BSpG braucht daher nicht weiter eingegangen werden. Das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) des Anspruches besteht nämlich (nicht nur für die Klageforderung [§ 226 Abs 1 ZPO], sondern gleichermaßen) auch für die einredeweise Geltendmachung einer Gegenforderung (§ 243 Abs 2 ZPO); das Vorbringen des Beklagten muss eine zur Dartuung des Rechtsbestandes der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten (RIS-Justiz RS0041043). Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall krasser Fehlbeurteilung - die Anrufung des OGH nicht rechtfertigt (9 Ob 335/97y ua).
Da die vorliegende außerordentliche Revision der Beklagten schon aus den vorgenannten Überlegungen unzulässig ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Fehlen der notwendigen Bestandteile einer Revisionsschrift iS des § 506 Abs 1 Z 2 ZPO (Revisionserklärung und -antrag).