OGH vom 31.05.1995, 7Ob1589/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Walter P*****, hier vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft G***** als Unterhalts- sachwalter infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Walter L*****, vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 38/95-55, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Walter L***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und 510 ZPO), weil
1. bereits in 5 Ob 501/93 ausgesprochen wurde, daß der Bilanzgewinn um bloße steuerlich zu berücksichtigende Abschreibungsbeträge, denen keine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht, wie dies zB beim Investitionsfreibetrag der Fall ist, zu erhöhen ist (vgl im übrigen den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs 1 EStG) und
2. eine vor Jahren vereinbarte "Unterhaltsabfindung" für die geschiedene Ehegattin mit dem Kindesunterhalt in keinem Zusammenhang steht.
Fundstelle(n):
JAAAD-76645