OGH vom 13.05.2015, 10Nc13/15s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin E*****, gegen den Antragsgegner Univ. Prof. Dr. R*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Antrag der Antragstellerin auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Korneuburg den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Korneuburg wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin richtete an das Landesgericht Linz einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, weil sie gegen einen gerichtlichen Sachverständigen wegen eines in einem Pflegegeldprozess unrichtig erstatteten Gutachtens eine Schadenersatzklage auf Zahlung entgangenen Pflegegeldes und von Schmerzengeld erheben wolle. Das Landesgericht Linz leitete ein Verbesserungsverfahren ein.
Die Antragstellerin beantwortete den schriftlichen Verbesserungsauftrag und beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Korneuburg mit der Begründung, dass sie wegen ihrer körperlichen Behinderungen der Einladung der Richterin des Landesgerichts Linz, sie wegen offener Fragen bei Gericht aufzusuchen, nicht folgen könne. Eine Fahrt mit Chauffeur von ihrem Wohnort nach Linz und zurück sei ihr nur unter Schmerzen möglich.
Das Landesgericht Linz äußerte sich zu diesem Antrag dahin, eine Delegierung könnte zweckmäßig sein, erscheine doch eine persönliche (ergänzende) Befragung der Antragstellerin zum Verfahrenshilfeantrag sinnvoll.
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Delegation gemäß § 31 JN ist nach ständiger Rechtsprechung die Gerichtsanhängigkeit der Rechtssache (RIS Justiz RS0046168; 1 Nd 28/01). Die Gerichtsanhängigkeit tritt erst mit der Überreichung der Klage bei Gericht mit deren Einlangen in der Einlaufstelle ein (8 Ob 196/72, SZ 45/110; vgl RIS Justiz RS0034675).
Im derzeitigen Verfahrensstadium bedarf es noch einer Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der Antragstellerin durch das Prozessgericht (§ 65 Abs 2 ZPO). Im Übrigen lässt sich dem Akt nicht entnehmen, dass zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags das eingeleitete Verbesserungsverfahren nicht schriftlich fortgeführt werden könnte.
Der Delegierungsantrag war daher im derzeitigen Verfahrensstadium abzuweisen (vgl 1 Nd 28/01).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0100NC00013.15S.0513.000