OGH vom 14.07.1992, 7Ob1589/92
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Schwarz und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr. Robert Amhof, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Franz Bixner jun., Rechtsanwalt in Wien, wegen bfrs. S 2,047.791,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom . GZ 3 R 31/92-24, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Die Entscheidung hängt nicht von den aufgewoefenen Rechtsfragen ab.
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß zwischen der beklagten Partei und dem Dritten (der Fa. H*****) ein Werkvertragsverhältnis bestand, mit dem auch der Auftrag zur Bestellung der zu bearbeiteneden Ware verbunden war. Insoweit mit einem Dienstvertrag oder Werkvertrag auch eine Geschäftsbesorgung verbunden ist, sind auch die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB zu beachten. Ist das Innenverhältnis zwischen mittelbarem Stellvertreter und Geschäftsherrn Auftrag, sind alle Bestimmungen des 22. Haupstückes des ABGB anwendbar, die sich ausschließlich oder auch auf das Auftragsverhältnis beziehen, somit auch der § 1013 ABGB (Strasser in Rummel2 Rz 8 zu § 1002, Rz 2 zu § 1004 und Rz 3 zu § 1013). Unter das Verbot der Geschenkannahme fallen alle Arten von Vorteilen, insbesondere auch Provisionen (SZ 52/158; SZ 43/9; Rspr. 1928/283; GlUNF 4987; vgl. auch HS 5250/7; Strasser aaO Rz 4 zu § 1013; Schuhmacher in Straube HGB Rz 7 zu § 354). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO abgesehen.