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OGH vom 26.03.1997, 9Ob103/97f

OGH vom 26.03.1997, 9Ob103/97f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Andreas S*****, geboren am , infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Großmutter Elfriede E*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Mag.Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 13 R 582/96s-97, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 15 AußStrG kann im Revisionsrekurs keine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens mehr geltend gemacht werden (EFSlg 76.515, 70.377 ff, 67.456). Überdies hat schon das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs im außerstreitigen Verfahren durch die Möglichkeit behoben wird, den eigenen Standpunkt als Neuerung im Rekurs vorzutragen (EFSlg 73.349 ua; zuletzt 1 Ob 2222/96p). Diese Möglichkeit stand auch der Revisionsrekurswerberin offen.

Auch vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz sind vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen (EFSlg 76.511 ua; zuletzt 4 Ob 2367/96h).

Eine Änderung der Verhältnisse gegenüber der in Rechtskraft erwachsenen Obsorgeentscheidung vom hat die Revisionswerberin in erster Instanz zwar behauptet; nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen sind diese Behauptungen aber unzutreffend.

Fundstelle(n):
NAAAD-76622