OGH vom 09.02.1988, 8Ob1505/89
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Bauer, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lieselotte N***, Hausfrau, Thimiggasse 63-69/2/1, 1180 Wien, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in Traiskirchen, wider die beklagte Partei Paul N***, Pensionist,
Simonygasse 2b/9/4, 1180 Wien, vertreten durch Dr. Romeo Nowak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 47 R 2062/88-118, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom , GZ 2 C 1/87-99, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Urteilsausspruch gemäß § 500 Abs. 2 ZPO durch Bewertung des Streitgegenstandes und gegebenenfalls gemäß § 500 Abs. 3 ZPO durch den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten an monatlichem Unterhalt vom bis 29 % - vom bis höchstens monatlich S 2.500,-- - und ab 33 % seines monatlichen Nettoeinkommens. Sie stützte den Anspruch bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe der Streitteile (aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten) am auf § 94 ABGB und sodann auf § 66 EheG, weil sie außerstande sei, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Klägerin arbeits- und selbsterhaltungsfähig sei. Das Erstgericht erkannte den Beklagten mit dem Urteil ON 99 schuldig, der Klägerin an monatlichem Unterhalt vom bis 4 %, sodann 10 % seines monatlichen Nettoeinkommens - abzüglich der bereits auf Grund der einstweiligen Verfügung vom geleisteten Beträge - zu leisten; das Mehrbegehren wies es ab.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Klägerin das Ersturteil und führte aus, ein Bewertungs- bzw. gegebenenfalls Zulassungsausspruch sei entbehrlich, weil der in Geld bestehende Streitgegenstand gemäß § 58 JN errechenbar sei und die Frage, ob die Klägerin sich die zur Deckung ihrer Unterhaltsbedürfnisse erforderlichen Mittel durch zumutbaren Erwerb selbst verschaffen könne, die gemäß § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO irrevisible Unterhaltsbemessung betreffe, sodaß sich ein weiterer Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO erübrige.
Rechtliche Beurteilung
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bekämpft die Klägerin - neben zwei im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO als erheblich bezeichneten Verfahrensverstößen des Berufungsgerichtes - die berufungsgerichtliche Beurteilung, daß nur über die Unterhaltsbemessung entschieden worden sei, weil die Frage, ob die am Beginn der Ehe im Rahmen der sogenannten "Ehegattenautonomie" zwischen den Streitteilen vereinbarte beiderseitige Berufstätigkeit geradezu einen unabänderlichen "Rechtsanspruch (des Mannes) auf Doppelbelastung der - auch die Kindererziehung und den Haushalt führenden - Frau" bewirke, den Grund des Unterhaltsanspruches betreffe.
Dieser Argumentation ist jedenfalls in Bezug auf den während aufrechter Ehe geforderten Unterhaltsbetrag zu folgen, weil es sich dabei um die Beurteilung einer zwischen den Ehegatten im Rahmen der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 94 Abs. 1 ABGB getroffenen Regelung handelt (Jud 60 neu Pkt IV = SZ 27/177; EFSlg. 39.212 uva).
Es bedarf daher der Ergänzung des Berufungsurteils durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs. 2 ZPO (das Prozentbegehren ist nicht betraglich bestimmt und bestimmbar) und gegebenenfalls durch einen Zulassungsausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO.
Fundstelle(n):
OAAAD-76597