OGH vom 22.02.1990, 7Ob1002/90
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***
P*** reg.Gen.m.b.H, Pottschach, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagte Partei G*** A*** L*** AG, Wien 1., Landskrongasse 1-3,
vertreten durch Dr. Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 150.000,-, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 4 R 198/89-29, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine Gleichstellung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit einem Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht widerspräche dem Wortlaut des § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Volks-, Kapital- und Risikoversicherungen. Die Bezeichnung des Punktes 1 des Vormerkscheins mit "Unanfechtbarkeitsklausel" könnte an dessen Inhalt nichts ändern. § 102 VersVG gilt nur für Gebäude-Feuerversicherungen und ist nicht einmal auf Gebäudeversicherungen außerhalb der Gebäudefeuerversicherungen entsprechend anzuwenden (VersR 1989, 912). Ein Vergleich des gesetzlichen Pfandrechts des Hypothekargläubigers iS des § 100 VersVG mit einer Vinkulierung zugunsten des Kreditgebers ist umso weniger zulässig.