Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 63. Ergänzungslieferung

2023

ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Artikel 18 Denkschrift der deutschen Bundesregierung

Artikel 18 Denkschrift der deutschen Bundesregierung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum Ende des Jahres 1983, kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr auf Nachlässe von Personen Anwendung, die nach Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind, zu dessen Ende das Abkommen gekündigt worden ist.

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Eva-Maria GERSCH, Bad Homburg v. d. Höhe

Gesetzesmaterialien

Zu Artikel 18

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.

Botschaft des Bundesrates der Schweiz an die Bundesversammlung

Artikel 18: Kündigung

Das Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber ab 1983 bei sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.

OECD-Musterabkommen 1966

Artikel 17: Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es...

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