Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2023
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Artikel 18 Denkschrift der deutschen Bundesregierung
Artikel 18 Denkschrift der deutschen Bundesregierung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum Ende des Jahres 1983, kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr auf Nachlässe von Personen Anwendung, die nach Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind, zu dessen Ende das Abkommen gekündigt worden ist.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Eva-Maria GERSCH, Bad Homburg v. d. Höhe
Gesetzesmaterialien
Zu Artikel 18
Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.
Botschaft des Bundesrates der Schweiz an die Bundesversammlung
Artikel 18: Kündigung
Das Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber ab 1983 bei sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.
OECD-Musterabkommen 1966
Artikel 17: Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es...