Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2023
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Artikel 16 Land Berlin
Artikel 16 Land Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Eva-Maria GERSCH, Bad Homburg v. d. Höhe
Gesetzesmaterialien
Denkschrift der deutschen Bundesregierung
Zu Artikel 16
Dieser Artikel enthält die übliche Berlin-Klausel.
OECD-Musterabkommen Erbschaftsteuer:
Keine Entsprechung.
S. 2
I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 31/59, Vergleich mit OECD-Musterabkommen Erbschaftsteuer
1
Art. 16 DBA 78 ist auf die deutschen Belange zur Zeit des Abschluss des Abkommens zugeschnitten und findet daher auch keine Entsprechung weder im OECD-Musterabkommen 1966, das noch 1978 galt, noch in dem aktuellen Musterabkommen Erbschaftsteuer.
II. Allgemeiner Inhalt
2
Art. 16 DBA 78 enthält die übliche Berlin-Klausel, die eine Anwendung des Abkommens auch im Land Berlin ermöglichte.
III. Berlin-Klausel
3
Die Berlin-Klausel war aufgrund der staatsrechtlichen Verhältnisse des Landes Berlin notwendig. Ar...