Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2023
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Artikel 15 DBA 1931
Artikel 15 DBA 1931
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern in der zur Zeit gültigen Fassung außer Kraft. Es findet nicht mehr Anwendung auf Nachlässe, auf die dieses Abkommen nach Artikel 17 Absatz 2 anzuwenden ist.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Eva-Maria GERSCH, Bad Homburg v. d. Höhe
S. 2
Erläuterungen zu Erb. Art. 15
Gesetzesmaterialien
Denkschrift der deutschen Bundesregierung
Zu Artikel 15
Dieser Artikel setzt die aus dem Abkommen von 1931 noch geltenden Bestimmungen außer Kraft.
OECD-Musterabkommen Erbschaftsteuer
Keine Entsprechung.
S. 3
I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 31/59, Vergleich mit OECD-Musterabkommen
1
Art. 15 DBA 78 findet keine Entsprechung im OECD-Musterabkommen 1966, da dieses darauf zugeschnitten ist, dass die Vertragsstaaten erstmals ein DBA auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern abschließen. Im Verhältnis Bundesrepublik Deutschland – Schweiz ist Art. 15 DBA 78 ...