Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2023
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Artikel 14 Diplomatische und konsularische Beamte
Artikel 14 Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder ihren Familienangehörigen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. Soweit eine Nachlaß- oder Erbschaftsteuer wegen dieser Vorrechte im Empfangsstaat nicht erhoben werden kann, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 2
OECD-Musterabkommen Erbschaftsteuer S. 2
Literatur S. 2
Erläuterungen zu Art. 14 DBA 78
I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 31/59, Vergleich mit OECD-Musterabkommen 1966 Rz. 1
II. Allgemeiner Inhalt Rz. 2
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Eva-Maria GERSCH, Bad Homburg v. d. Höhe
S. 2
Gesetzesmaterialien
Denkschrift der deutsch...