Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 63. Ergänzungslieferung

2023

ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Artikel 7 Schiffe und Luftfahrzeuge

Artikel 7 Schiffe und Luftfahrzeuge

Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und der Binnenschifffahrt dienende Schiffe, die von einem Unternehmen betrieben werden, das einem Erblasser gehörte, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens im anderen Staat befindet.

Übersicht

  • Gesetzesmaterialien S. 2

  • OECD-Musterabkommen 1966 S. 2

  • Erläuterungen zu Erb. Art. 7

  • I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 31/59, Vergleich mit OECD-Musterabkommen Rz. 1

  • II. Allgemeiner Inhalt Rz. 2

  •  
    • III. Artikel 7 DBA 78

    •  
      • 1. Art der Schiffe und Luftfahrzeuge

      • a) Betriebsvermögen Rz. 3

      • b) Unternehmen Rz. 4

      • c) Betreiben eines Schiffes oder Luftfahrzeugs Rz. 5

      • d) Im internationalen Verkehr Rz. 6

    • 2. Anforderungen an den Erblasser Rz. 8

    • 3. Bewegliches Vermögen, das dem Betrieb der Schiffe und Luftfahrzeuge dient Rz. 9

    •  
      • 4. Zuteilungsregel

      • a) Art und Weise der Aufteilung Rz. 11

      • b) Tatsächliche Geschäftsleitung Rz. 12

      • c) Bewertung Rz. 14

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwältin und F...

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