Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2023
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Artikel 7 Schiffe und Luftfahrzeuge
Artikel 7 Schiffe und Luftfahrzeuge
Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und der Binnenschifffahrt dienende Schiffe, die von einem Unternehmen betrieben werden, das einem Erblasser gehörte, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens im anderen Staat befindet.
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 2
OECD-Musterabkommen 1966 S. 2
Erläuterungen zu Erb. Art. 7
I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 31/59, Vergleich mit OECD-Musterabkommen Rz. 1
II. Allgemeiner Inhalt Rz. 2
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwältin und F...