Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verpflichtet das HeimAufG zur Barrierefreiheit?
iFamZ 2024/24
BG Leopoldstadt , 62 Ha 3/23s
Die Bewohnerin ist aufgrund einer Polioerkrankung auf den Rollstuhl angewiesen. Im Übrigen ist sie orientiert. Eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung liegt nicht vor.
Die Einrichtung liegt tiefer als das umgebende Gelände. Wenn man die Einrichtung betritt, ist ein leicht abfallender Fußweg (ohne Stufen) von zirka 60 bis 70 m zurückzulegen, den eine ältere Person im (nicht über einen eigenen Antrieb verfügenden) Rollstuhl, wie die Bewohnerin, ohne Hilfe in der Regel nicht zu bewältigen vermag.
Bei der zu bewältigenden Anhöhe handelt es sich weder um eine mechanische noch um eine bauliche Maßnahme, sondern um eine topografische Begebenheit, die keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG darstellt.
Eine etwaige mangelnde Barrierefreiheit kann generell nicht mit einer Freiheitsbeschränkung nach dem HeimAufG gleichgesetzt werden.
Abgesehen davon, dass eine Freiheitsbeschränkung an einer Person, die weder eine psychische Krankheit noch eine vergleichbare Beeinträchtigung hat, jedenfalls unzulässig ist, stellt sich die Frage, ob vorhandene Barrieren beseitigt werden müssen. Das HeimAufG stellt in der Regel auf intendierte Freiheitsbeschränkungen ab, also auf Maßnahme...