SWK-Spezial Mitarbeiterbegünstigungen
1. Aufl. 2024
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21. Zuwendungen aus Belegschaftsbeteiligungsstiftung – § 26 Z 8 iVm § 4d Abs 3 EStG
„Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: […]
8. Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs 3 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich.“
S. 98LStR 2002 RZ 766a
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LSt | Auswirkung auf das Jahressechstel | Progressionswirkung gem § 3 Abs 3 EStG | SV/MVK | DB/DZ | KommSt | Lohnkonto |
Freibetrag bis EUR 4.500; Übersteigungsbetrag Tarifsteuersatz | neutral | nein | pflichtig | pflichtig | pflichtig | Ja |
21.1. Darstellung der Lohn- bzw Einkommensteuerbefreiung
Die Befreiung umfasst
Zuwendungen aus einer Beteiligungsertragsstiftung iSd § 4d Abs 3 EStG
bis zu einem Höchstbetrag von EUR 4.500 je Kalenderjahr.
Die Belegschaftsbeteiligungsstiftung dient gemäß § 4d Abs 3 EStG der ausschließlichen und unmittelbaren Weitergabe von Beteiligungserträgen iSd § 10 Abs 1 KStG aus Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen an die Begünstigten.
Der Begriff der Begünstigten ist gesetzlich nicht definiert. Aus § 4d Abs 3 Z 3 EStG wird jedoch abgeleitet, dass es sich hierbei um die verpflichtend ausdrücklich in der Stiftungsurkunde zu benennenden begünstigten und letztbegünstigten Personen handelt. Begünstigte können somit entweder ausschließlich alle Arbeitnehmer (auch ...