SWK-Spezial Mitarbeiterbegünstigungen
1. Aufl. 2024
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13. Mitarbeiterrabatte – § 3 Abs 1 Z 21 EStG
„Von der Einkommensteuer sind befreit: […]
Der geldwerte Vorteil […] aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes KonS. 51zernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.
Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.
Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20% nicht übersteigt.
Kommt lit. c nicht zur Anwendung, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt.“
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LSt | Auswirkung auf das Jahressechstel | Progressionswirkung gem § 3 Abs 3 EStG | SV/MVK | DB/DZ | KommSt | Lohnkonto |
frei | neutral | nein | frei | frei | frei | ja/nein |
13.1. Darstellung der Lohnsteuerbefreiung
Unter Mitarbeiterrabatten versteht man Vergünstigungen beim Bezug von Waren und Dienstleistungen, ...